
Arbeitsschutz im Umgang mit Gefahrstoffen
Sie spielen in jedem Betrieb eine Rolle - angefangen beim Einsatz von Reinigungsmitteln und Klebstoffen bis hin zu speziellen Anwendungen in Forschung und Industrie. Hier können Sie sich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Gefahrstoffen informieren.
Besondere Schutzmaßnahmen für die Arbeit mit Gefahrstoffen
Wenn Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen, brauchen sie besonderen Schutz, um sich nicht zu verletzen bzw. der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit anderer zu schaden. Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie die Verantwortung für den sicheren Umgang mit diesen Stoffen. Mit der richtigen Vorbereitung und konsequenter Umsetzung der Schutzmaßnahmen minimieren Sie die Risiken für Ihre Beschäftigten erheblich.
Je nach konkreter Tätigkeit mit Gefahrstoffen und deren Gefährdungspotenzial sind Sie verpflichtet, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu treffen. Welche konkreten Vorschriften und Empfehlungen es gibt, können Sie in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nachlesen – einen Download finden Sie auf der BAuA-Webseite.
Informationen über den Stand der Technik von Schutzmaßnahmen geben zum Beispiel:
Aktuelles
DGUV Information 213-116 Tätigkeiten mit Epoxidharzsystemen
Anfang Oktober 2024 wurde die DGUV-Information „Tätigkeiten mit Epoxidharzsystemen“ veröffentlicht. Diese Publikation präzisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung und hilft Ihnen beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung bezüglich Tätigkeiten mit Epoxidharzsystemen. Sie geht sowohl auf Gefährdungen und damit verbundene persönliche, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ein, als auch auf Möglichkeiten der Substitution. Tätigkeitsspezifische Schutzmaßnahmen werden ausführlich behandelt – darunter beispielsweise Schutzmaßnahmen, die für das Laminieren, das Beschichten oder im Formenbau benötigt werden.
Download über diesen Link:
Die neue TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“
Seit Ende Juli 2024 gibt es eine Neufassung der TRGS 430 „Isocyanate –Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“, die die bisherige Version von 2009 ersetzt. Diese Technische Regel beschreibt Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen für Beschäftigte an Arbeitsplätzen, an denen Isocyanate auftreten.
Wesentliche Änderungen betreffen sowohl die Anpassung an die CLP-Verordnung, als auch die Beschränkung von Diisocyanaten nach der REACH-Verordnung.
Zusätzlich gibt diese TRGS auch einen Hinweis auf den neuen EU-Arbeitsplatzgrenzwert.
Download bei der BAuA:
· TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“
Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Diisocyanate
Diisocyanate begegnen uns zum Beispiel in Form von Polyurethanen in der Isolierglasversiegelung, in der Kunststoffformenherstellung, bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen, bei der Oberflächenbeschichtung und in vielen Bereichen der Branche Glas und Keramik. Sie stecken in Klebstoffen, Schäumen, Lacken und Dichtstoffen. Durch eine Reaktion von Isocyanaten bzw. Diisocyanaten mit Polyolen oder Wasser entstehen Polyurethane (PU).
Schon eine geringe Konzentration an Diisocyanaten kann zu einer Sensibilisierung der Haut oder Atemwege führen. Sie können zum Beispiel Asthma und Hauterkrankungen verursachen und sind daher häufig Auslöser von berufsbedingten Erkrankungen. Besonders bei Spritzanwendung oder Tätigkeiten bei einer Erwärmung über 45 °C ist von einer hohen Gefährdung durch Einatmen auszugehen. Auch wiederholter Hautkontakt kann eine stoffspezifische Atemwegssensibilisierung auslösen.
Die EU-Verordnung 2020/1149 zur Beschränkung von Diisocyanaten (REACH) der Europäischen Kommission ist 2020 in Kraft getreten, um den Schutz vor den Risiken von Diisocyanaten zu erhöhen.
Mehr Informationen bei der BG BAU:
REACH-Beschränkung – Einsatz von Diisocyanaten nach Schulung weiter möglich
Im Rahmen der REACH-Verordnung wurde der Umgang mit Diisocyanaten strenger geregelt und Maßnahmen für eine sicherere Verwendung vorgeschrieben. Dies betrifft alle Produkte der gewerblichen und industriellen Verwendung, die Diisocyanate ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Auf dem Etikett der betreffenden Produkte, muss seit Februar 2022 folgender Hinweis bezüglich einer Schulungspflicht angebracht sein: „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“. Das bedeutet, nach dem genannten Zeitpunkt dürfen nur noch diisocyanathaltige Produkte verwendet werden, wenn die Beschäftigten, die damit Umgang haben, eine entsprechende Schulung absolvieren.
Die Verordnung sieht drei Gefährdungsstufen vor: gering, mittel und hoch, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch das Anwenderunternehmen ermittelt werden müssen. Dementsprechend sind die Schulungsinhalte in drei aufeinander aufbauende Blöcke gegliedert. Auf diese Weise werden den Beschäftigten die Gefahren beim Umgang mit Diisocyanaten verdeutlicht und sie werden zur Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen motiviert. Mindestens alle 5 Jahre muss der erfolgreiche Abschluss der Schulung durch den Arbeitgeber dokumentiert werden.
Diese Schulungen können auf verschiedene Weise, vor Ort, hybrid oder als E-Learning, durchgeführt werden.
Die Präsenzchulungen sollen von Expertinnen und Experten durchgeführt werden. Damit sind beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Technikerinnen und Techniker oder Ingenieurinnen und Ingenieure der Naturwissenschaften gemeint, die über besondere Kenntnisse und Erfahrung in der sicheren Produktanwendung und den Gesundheitsgefahren durch Isocyanate verfügen.
Die Lieferanten der Gefahrstoffe müssen den abnehmenden Unternehmen Schulungsmaterial für deren Beschäftigte zur Verfügung stellen. Sowohl die Schulungskonzepte als auch das -material wird von den Herstellerverbänden erstellt. Die VBG bietet solche Schulungen daher nicht an.
Inzwischen stehen Onlineschulungen der Hersteller zur Verfügung. Dabei wählen Sie aus dem umfangreichen Angebot der Schulungen den richtigen Kurs aus:
Schulungsangebote von Alipa und Isopa
Weitere Informationen zu REACH
· Verordnung zur Beschränkung von Diisocyanaten bei der BAuA
· Infos zur REACH-Beschränkung bei der BG Bau
· Infos zur REACH-Beschränkung bei der BG ETEM
· BG RCI Magazin zum Thema REACH-Beschränkungen auf Seite 20 - 22
Epoxidharze
Da Epoxidharze (EPH) in ausgehärtetem Zustand ausgezeichnete technische Eigenschaften aufweisen, werden sie in zunehmendem Maße in vielen Bereichen in Industrie und Handwerk eingesetzt.
Im Gegensatz zu ausgehärteten EPH weisen unausgehärtete EPH ein hohes ein hohes Potential für die Entwicklung von Allergien auf, denn beide Komponenten – Harz und Härter – können sensibilisierende Stoffe enthalten. Bei einem manuellen Umgang mit EPH können die sensibilisierenden Inhaltsstoffe zu berufsbedingten Hauterkrankungen führen. Die Inhaltsstoffe der meisten Härter wirken zusätzlich noch reizend bzw. ätzend auf Haut und Schleimhäute (Atemwege!).
Da eine Substitution der EPH meist nicht möglich ist, ist es umso wichtiger, dass die Unternehmen über die Gefahren, die von diesen Stoffen ausgehen, informiert sind und notwendige Schutzmaßnahmen umsetzen.
Aus diesem Grund stellen Expertinnen und Experten auf der Webseite der DGUV umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung:
- Kriterien zur Bewertung von EPH
- Vergleichsrechner für die ätzende und sensibilisierende Wirkung zweier unterschiedlicher Epoxidharz-Produkte (EIS-Rechner)
- arbeitsschutzrelevante Informationen, beispielsweise Empfehlungen für Schutzhandschuhe bei lösemittelfreien EPH
Zu den Informationen bei der DGUV:
Kühlschmierstoffe (KSS)
Kühlschmierstoffe sind flüssige Hilfsstoffe zum Kühlen, Schmieren und Spülen von Werkzeugen und Werkstücken, insbesondere bei Fertigungsverfahren der spanenden Be- und Verarbeitung.
Weitere Informationen:
VBG-Fachwissen "Sicherer Umgang mit Kühlschmierstoffen in der keramischen und Glas-Industrie"
PDF | 952 KB
Lagerung von Gefahrstoffen
Das VBG-Fachwissen „Gefahrstoffe sicher lagern“ beschreibt die Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen. Dieses orientiert sich an der TRGS 510, welche das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, die Bereitstellung zur Beförderung und das Bereithalten größerer Mengen an Gefahrstoffen regelt. Sie schließt auch Tätigkeiten wie das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb eines Lagers und das Beseitigen von freigesetzten Gefahrstoffen ein.
Die TRGS 510 können Sie unter folgendem Link herunterladen.
VBG-Fachwissen "Gefahrstoffe sicher lagern"
PDF | 562,8 KB
Gefährdungsbeurteilung
An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen zur Gefährdungsbeurteilung sowie spezielle Informationen für den Umgang mit Gefahrstoffen für Sie zusammengestellt.

Allgemeine Informationen
Mehr erfahrenDie Gefährdungsbeurteilung ist mehr als eine gesetzliche Verpflichtung. Etablieren Sie eine Präventionskultur, indem Sie durch die Gefährdungsbeurteilung einen nachhaltigen Verbesserungsprozess in Ihrem Betrieb gestalten. Auf unserer Website erfahren Sie, wie Sie planvoll und strukturiert vorgehen - Schritt für Schritt.
Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen
Wichtige Informationen über die Arbeitssicherheit in besonderen Arbeitsumgebungen: Die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind mit besonderen Anforderungen verbunden. Hier stellen wir Ihnen umfassende Informationen und Hilfestellungen zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
An dieser Stelle erhalten Sie allgemeine Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und Inhalte speziell für den Umgang mit Gefahrstoffen.

Allgemeine Informationen
Mehr erfahrenDie Gesundheit der Beschäftigten in Unternehmen ist ein besonders schützenswertes Gut. Deshalb sind Maßnahmen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für jeden Betrieb gesetzlich verpflichtend.