Abstrakte Nahaufnahme von gelben Ordnern

Zentrale Expositionsdatenbank - ZED

Auf einen Blick: Ihre Pflichten gemäß §14 Gefahrstoffverordnung

Nach § 14 Abs.3 Gefahrstoffverordnung ist jedes Unternehmen verpflichtet, ein aktualisiertes Verzeichnis über Beschäftigte zu führen, die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gefährdet sind (Dokumentationspflicht).

Dieses aktualisierte Verzeichnis muss Angaben zur Art, Höhe und Dauer der Exposition beinhalten und 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflicht). Die lange Aufbewahrungszeit ist notwendig, da viele der Stoffe sehr lange Latenzzeiten aufweisen bis sie zu einer Erkrankung führen. Nur so kann gewährleistet werden, dass bei einer späteren Erkrankung eine mögliche berufliche Ursache geklärt und möglicherweise eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Beim Ausscheiden aus dem Betrieb sind den Beschäftigten die Auszüge aus dem Verzeichnis, die sie betreffen, auszuhändigen (Aushändigungspflicht).

Nach § 14 Abs.4 Gefahrstoffverordnung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Aufbewahrungspflicht und die Aushändigungspflicht dem für sie zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT) zu übertragen. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des betroffenen Beschäftigten.
Der Arbeitgeber übergibt dem UVT die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Im Gegenzug händigt der UVT dem betroffenen Beschäftigten auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den ihn betreffenden Angaben aus.

Zu diesem Zweck bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) seit 2013 eine „Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen exponierter Beschäftigter“ an, kurz ZED.

Mitgliedsunternehmen können kostenfrei im ZED-Portal der DGUV Angaben zu gefährdeten Beschäftigten datenschutzgerecht erfassen und so ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Jedes Unternehmen hat nur Zugriff auf die eigenen Daten.
Will das Unternehmen das Verzeichnis dann im eigenen Hause weiterführen, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Teilnahme an der ZED zu beenden.

Die Aufbewahrungspflicht der Daten von 40 Jahren übernimmt die DGUV.

Unter nachfolgendem Link zur Internetseite der DGUV finden Sie neben einer Testversion auch Anleitungen zur Nutzung der ZED und zum Daten-Import.

Ansprechpartner

Präventionsfeld Gefahrstoffe und Messtechnischer Dienst

Dr. Walther Prinz

+49 (0931) 7943-336