Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung
Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte unterstützen Sie fachkundig bei allen Fragen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Fachkunde in Ihrem Unternehmen nutzen
Die Sicherstellung einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gehört zu den Pflichten jeder Unternehmerin und jedes Unternehmers. Hiermit sollen nicht nur notwendige Maßnahmen für die Sicherheit bei der Arbeit im Unternehmen unter fachkundiger Beratung umgesetzt, sondern auch proaktiv die Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefördert werden.
Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit helfen Ihnen, Prozesse sicher und störungsfrei zu gestalten und die Leistungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten zu steigern. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet hierfür den gesetzlichen Rahmen. Die DGUV Vorschrift 2 regelt die konkrete Umsetzung der geforderten Maßnahmen im Betrieb.
Wir unterstützen Sie bei der Wahl des Betreuungsmodells und sorgen für die Qualifizierung / Fortbildung der Sicherheitsfachkräfte sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Angebote, wie das KPZ-Portal, bieten über diese gesetzlichen Forderungen hinaus noch einen Weg zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Die rechtliche Grundlage: DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
In der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist geregelt, wie und in welchem Umfang die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erfolgen muss. Dabei können Sie zwischen verschiedenen Betreuungsmodellen wählen, um sich fachkundig beraten zu lassen.
DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
PDF | 6,8 MB
VBG-Fachwissen "Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung effektiv nutzen"
PDF | 3,2 MB
Gefährdungsbeurteilung
- Gefährdungsbeurteilung
Allgemeine Informationen
Mehr erfahrenDie betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist notwendig, um fachkundige Beratung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Verantwortung der Durchführung verbleibt bei Ihnen. Allgemeine Informationen, Praxishilfen und mehr rund um die Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.
GEDOKU – die Software zur Gefährdungsbeurteilung
GEDOKU ist unsere datenbankbasierte Software, die Sie schrittweise prozessbegleitend bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung von Beginn an unterstützt. Zusätzlich erhalten Sie Musterbeispiele, die Sie auf Ihre Situation anpassen, durch eigene Inhalte ergänzen oder neu anlegen können.
Wissenswertes zur DGUV Vorschrift 2
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ist in erster Linie die DGUV Vorschrift 2. Diese gilt seit 2011 für alle Unternehmen der VBG und ist eine grundsätzliche Aufgabe bei der Organisation Ihres betrieblichen Arbeitsschutzes.
Diese Pflicht finden Sie zusätzlich im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie im §19 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Betreuungsmodelle
Welches Modell für Sie wählbar ist, hängt zunächst von der Beschäftigtenanzahl ab:
- Regelbetreuung ab 11 Beschäftigten
- Regelbetreuung von 1 bis 10 Beschäftigten
- Unternehmermodell mit weniger als 30 beziehungsweise 50 Beschäftigten
- Kompetenzzentren-Betreuung in Unternehmen von 1 bis 10 Beschäftigten
Die einzelnen Modelle sind in den Anlagen 1 – 4 zur DGUV Vorschrift 2 erläutert. Unsere VBG Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an!
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Fachkunde
Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten. Um in dieser Position zu fungieren, müssen sie eine entsprechende arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Fachkunde besitzen. Dies ist in § 3 für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie in § 6 für Fachkräfte für Arbeitssicherheit definiert. Das Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 §3 bzw. §4 erläutert und ausgefüllt.
Über § 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen, wenn Ärztinnen und Ärzte nachweisen können, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
Über § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
In § 4 der DGUV Vorschrift 2 ist festgelegt, welche Anforderungen Ingenieurinnen und Ingenieure, Technikerinnen und Techniker bzw. Meister bzw. Meisterinnen erfüllen müssen, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit fungieren zu können. Ergänzend bieten wir Ihren Beschäftigten die Sifa-Ausbildung bzw. verschiedene Seminare zur Fort- und Weiterbildung an.