PSA - Persönliche Schutzausrüstungen
Arbeitsschutz hat Priorität. Wenn technische Schutzeinrichtungen nicht möglich sind, helfen persönliche Schutzausrüstungen (PSA), das Risiko von Gesundheitsschäden zu minimieren.
Persönliche Schutzausrüstungen: Individueller Schutz in speziellen Situationen
Mit der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) schützen sich Beschäftigte gegen verschiedene Gefährdungen – je nachdem, in welchem beruflichen Umfeld sie sich bewegen. Je nach Branche bzw. Situationen, in denen die Beschäftigten arbeiten, variiert diese Ausrüstung.
Die Palette der Utensilien reicht von Schutzkleidung und Helmen über Hautschutzmittel bis Atem- und Stech- und Schnittschutz. Ebenso gehört das Equipment zum Schutz von Augen und Ohren sowie vor Ertrinken und Absturz dazu.
Rechtliche Grundlagen für PSA
Als Basis dient hier die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“ – kurz: PSA-Benutzungsverordnung, noch kürzer: PSA-BV.
Sie gilt gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, welche die Ausrüstung bereitstellen als auch für Beschäftigte, die die PSA bei ihrer Arbeit nutzen.
Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung
Auswahl der richtigen PSA
Neben der technischen Eignung spielen ergonomische Faktoren eine Rolle bei der Auswahl der richtigen PSA. Die Passform, das Gewicht, die Handhabbarkeit und die Justierbarkeit sind entscheidende Kriterien, die je nach der konkreten Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden müssen. Diese Aspekte garantieren, dass die Ausrüstungen nicht nur schützen, sondern auch im Arbeitsalltag praktikabel und komfortabel sind.
Gebrauchsdauer der PSA
Mit der Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne gemeint, über die eine PSA ihre komplette Funktion behält. Wie lange die Funktionstüchtigkeit gegeben ist, hängt von verschiedenen Einflüssen ab, zum Beispiel Lagerzeiten und Lagerbedingungen, Witterungseinflüssen, Pflegezustand und Art des Einsatzes. Genauere Hinweise finden Sie in den jeweiligen Benutzerinformationen.
Ausreichende Anzahl an PSA
Wie viel PSA nötig ist, hängt von den spezifischen Gefährdungen und der Anzahl der Personen ab, die sie benötigt. In der PSA Benutzungsverordnung und in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird verlangt, dass jede Person ihre eigene, persönlich zugeordnete Schutzausrüstung bekommt. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass einzelne Mitarbeitende mehrere Paare Schutzhandschuhen benötigen, um sich während einer gesamten Arbeitsschicht zu schützen.
Zur Verfügung stellen der PSA
Mit „zur Verfügung stellen“ ist gemeint, dass die PSA funktionsbereit für den Mitarbeitenden bereit gestellt wird. Verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
Wichtig: Es darf nur PSA bereitgestellt werden, die eine CE-Kennzeichnung hat. Mit dem vorhandenen CE-Kennzeichen ist nämlich die Forderung des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der PSA-BV erfüllt. Das Kennzeichen zeigt an, dass der Hersteller die Einhaltung der EU-weit geltenden Anforderungen an die Beschaffenheit der PSA überprüft hat. CE-Kennzeichnungen befinden sich zum Teil auf der kleinsten Verpackungseinheit und sind zum Beispiel bei Gehörschutzstöpseln mitunter schwer zu finden.
Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung
Benutzung von PSA
In der Gefährdungsbeurteilung ist festgehalten, welche PSA für welche Tätigkeiten nötig ist. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten und bei den beschriebenen Tätigkeiten die entsprechende Ausrüstung zu benutzen.
Prüfung der PSA durch Nutzer
Bevor die PSA benutzt wird, muss man persönliche Schutzausrüstung auf sichtbare Mängel und Funktionseinschränkungen hin überprüfen. Sobald Beschäftige den ordnungsgemäßen, funktionsbereiten Zustand der PSA anzweifeln, sind sie dazu verpflichtet, dies den Vorgesetzten bzw. Unternehmerin oder Unternehmer zu melden.
Augenscheinliche Mängel, die einen Einsatz der PSA verhindern, können beispielsweise ein:
- Risse im Helm
- Schäden an den Bändern eines Helms
- Sprödes Helmmaterial (siehe Knacktest nach DGUV Regel 112-193)
- Schäden an den Sohlen von Schuhen
- Schäden an den Nähten bei Gurten
- Defekte am Polster von Gehörschutzkapseln
- Kratzer auf den Gläsern von Schutzbrillen
- Schäden an der Versiegelung von Atemschutzfiltern
Weitere Informationen geben der jeweilige Hersteller und die Regeln für die Benutzung bestimmter PSA.
Qualifiizierte Prüfung der PSA
Neben der Prüfung der PSA durch die jeweilige Nutzerin oder den jeweiligen Nutzer müssen insbesondere komplexere oder technische Ausrüstungen von qualifizierten Beschäftigten geprüft werden. Zum Teil sind auch Wartungen in Werkstätten oder durch den Hersteller nötig. Wie es bei einer konkreten PSA gehandhabt wird, entnehmen Sie den Herstellerinformationen und den einschlägigen Regeln zur Benutzung von PSA.
Gebräuchliche Arten persönlicher Schutzausrüstung
Kopfschutz
Zum Kopfschutz gehören sämtliche Schutzhelme, Anstoßkappen und Haarschutz. Bei den Schutzhelmen steht der Industrieschutzhelm im Fokus. Er reduziert das Risiko von Kopfverletzungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände. Diese Helme müssen der DIN EN 397 entsprechen und können durch entsprechende Vorrichtungen mit Augenschutzvisieren oder Gehörschutz kombiniert werden. Anstoßkappen schützen nur vor dem Anstoßen des Kopfes und müssen der DIN EN 812 entsprechen.
Zu den Schutzhelmen gehören außerdem auch Feuerwehrhelme, Polizeihelme, Schutzhelme für den Sport- und Freizeitbereich wie beispielsweise Motorradhelme, Fahrradhelme oder Reithelme.
Details können Sie in der DGUV-Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" nachlesen
Atemschutz
Atemschutz schützt vor dem Einatmen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben. Je nach abgedecktem Bereich unterscheidet man:
- Mundstückgarnitur: nur Mund
- Viertel-/Halbmaske: Mund und Nase und bei der Halbmaske auch das Kinn
- Vollmaske, Masken-Helm-Kombination: Gesicht
- Atemschutzhaube, Atemschutzhelm: Kopf
- Atemschutzanzug: KörperDetails können Sie in der DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" nachlesen
Handschutz
Bei Tätigkeiten mit den Händen können durch Kontakt mit Arbeitsmitteln, Werkstücken, Gefahr- und Arbeitsstoffen, biologischen Stoffen oder auch mit optischer, ionisierender, infraroter sowie ultravioletter Strahlung entsprechende Schädigungen verursacht werden. Je nach äußerer Form unterscheidet man in Fausthandschuh, Dreifingerhandschuh und Fünffingerhandschuh. Schutzhandschuhe bestehen je nach Einsatzart aus verschiedenen Materialien und ggf. deren Kombinationen:
- Leder
- Kunststoffe
- Gummi
- Textilfasern
- MetallDetails können Sie in der DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" und in der DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" nachlesen
Stech- und Schnittschutz
Dies Art PSA schützt vor unbeabsichtigten Stichen durch Handmesser, vor Stichverletzungen durch spitze Gegenstände und vor Schnittverletzungen durch Handmesser, angetriebene Messer sowie scharfkantige Gegenstände und Werkstoffe.
Stechschutz gibt es in verschiedenen Formen:- Schürzen
- Hosen
- Hemden
- Boleros/Kasacks
- Schutzhandschuhe
- Stulpen
- ArmschützerDetails können Sie in der DGUV Regel 112-202 "Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern" sowie in der DGUV Information 212-864 "Auswahl von Schnitt- und Stichschutz bei der Verwendung von Handmessern in der Nahrungsmittelwirtschaft" nachlesen.
Schutzkleidung
Schutzkleidung sichert den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit. Sie kann auch der besseren Erkennbarkeit im Straßen- und im innerbetrieblichen Verkehr dienen und wird dann häufig als Warnkleidung bezeichnet.
Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen:
DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"
DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung"
Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken
Diese Art PSA dient dem Schutz von Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit in Flüssigkeiten stürzen können. Man unterscheidet dabei Schwimmhilfen und Rettungswesten. Schwimmhilfen liefern lediglich unterstützenden Auftrieb, um der Person das Schwimmen zu erleichtern. Sie sind nur einzusetzen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschäftigten nach dem Sturz bei Bewusstsein sein sind und es sich um ein geschütztes Gewässer handelt. Rettungswesten haben eine ausreichende Verteilung der Auftriebskraft, um die Benutzerin und den Benutzer in eine Position zu drehen, bei der auch bei Bewusstlosigkeit die Atemwege über der Wasseroberfläche gehalten werden.
Weitere Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen:
DGUV Regel 112-201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"
Augenschutz
Augen sind durch wegfliegende Partikel, Funken oder Flüssigkeitsspritzer gefährdet. Auch UV- und IR-Strahlung (Hitze) stellen ein Risiko für die Gesundheit der Augen dar. Deshalb werden Augen durch Schutzbrillen, Schutzschilde, (Schweißer-)Schutzschirme oder Schutzhauben gesichert. Korrekturbrillen sind keine Schutzbrillen im Sinne des Arbeitsschutzes. Bei Bedarf gibt es Schutzbrillen mit Korrekturlinsen.
Weitere Details können Sie in der DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" nachlesen
Gehörschutz
Ab einem Schallpegel von 80 dB(A) muss Gehörschutz zur Verfügung stehen. Ob der oder die Beschäftigte ihn trägt, ist ihm oder ihr selbst überlassen. Erst ab einem Schallpegel von 85 dB(A) ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht. Er schützt vor bleibender Schädigung und Verlust des Gehörs. Lärmgefährdung wird häufig unterschätzt, da die schädlichen Auswirkungen meist nicht unmittelbar spürbar sind, sondern erst nach längerer Exposition auftreten. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Gehörschutz:
- Kapselgehörschutz wird in Form einer Halbkapsel über der Ohrmuschel getragen.
- Gehörschutzstöpsel, die im Ohr getragen werden und formbar oder vorgeformt sind. Bei den vorgeformten handelt es sich um sogenannte Otoplastiken, bei denen ein Abdruck vom Innenohr genommen und der Gehörschutz individuell danach geformt wird.Weitere Details können Sie in der DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Gehörschutz" nachlesen
Hautschutz
Bei Tätigkeiten mit den Händen können Hautschädigungen durch Kontakt mit Gefahr- und Arbeitsstoffen, Reinigungsmitteln, biologischen Arbeitsstoffen sowie ultravioletter Strahlung auftreten. Daher gilt es auf schonende Handreinigung vor und nach der Arbeit, Auftragen von Hautschutzmitteln vor der Exposition und Hautpflege nach der Exposition sowie der anschließenden Reinigung zu achten.
Weitere Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen:
DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautschutzmitteln
Fußschutz
Fußschutz vermindert das Risiko von Verletzungen durch Stolpern, Rutschen, Stürzen und Verbrennen. Er soll auch verhindern, dass spitze Gegenstände die Schuhsohlen durchdringen, Quetschungen durch herabfallende Teile entstehen und schädigende Kräfte auf das Fersenbein einwirken. Fußschutz gibt es in folgenden Schuhformen:
- Halbschuh
- Niedrige Stiefel
- Halbhohe Stiefel
- Hohe Stiefel
- Oberschenkelhohe StiefelJe nach Ausführung werden die Sicherheitsschuhe mit SB, S1 bis S5 gekennzeichnet.
Weitere Details können Sie in folgender Publikation nachlesen:
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Diese Schutzausrüstung soll den Absturz von Beschäftigten bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen verhindern (Haltesystem) oder eine abstürzende Person vor den Folgen nach dem Sturz schützen (Auffangsystem).
Bei den Haltesystem unterscheidet man Rückhaltesystem und Arbeitsplatzpositionierungssysteme
Bei den Auffangsystemen gibt es folgende Arten:- mit Verbindungsmittel und Falldämpfer
- mit Höhensicherungsgerät
- mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich fester Führung
- mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich beweglicher FührungBei Einsatz solcher Auffangsysteme muss ein Rettungskonzept für die Rettung in der Sicherung hängender Personen erstellt und eingeübt werden. Je nach Absturzhöhe dürfen bestimmte Auffangsysteme nicht eingesetzt werden.
Weitere Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen:
DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Schutzausrüstungen"
DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma"
Personal-Notsignal-Anlagen
Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) sind Einrichtungen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Sie bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten in Verbindung mit einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale.
PNA können eingesetzt werden, wenn gefährliche Alleinarbeiten verrichtet werden. Damit kann sichergestellt werden, dass eine andere Person von einem Notfall erfährt und Hilfe organisieren kann.
Weitere Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen:
DGUV Regel 112-139 "Einsatz von personen-Notsignal-Anlagen"
DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"
DGUV Information 2121-140 "Notrufmöglichkeiten für forstlich allein arbeitende Personen"
FBSA-012: "FAQs zur Auswahl und Verwendung von PNA-11 bzw. Notruf-Apps"
Branchenspezifische Informationen
Der Einsatz von PSA ist immer von der konkreten Tätigkeit abhängig. In bestimmten Branchen verwenden Mitarbeitende regelmäßig persönliche Schutzausrüstungen. Deshalb haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen für die bei der VBG versicherten Branchen zusammengestellt:
Bühnen und Studios
Absturzschutz
Wichtigstes Thema für PSA bei den Bühnen und Studios ist das sichere Arbeiten am Rigg. Mit Lock it! hat die VBG eine Kampagne speziell für Rigger gestartet, um die Anzahl der schweren Absturzunfälle zu senken. Kern der Kampagne bilden 5 Regeln, die eine Art Codex sind: THINK, CHECK, REFLECT, WATCH und LOCK. Es sind vermeintlich einfache, alltagstaugliche Regeln, die für Rigger aber lebenswichtig sein können. In Regel 5 LOCK gehen wir auf persönliche Schutzausrüstungen ein und informieren Sie umfassend über Auffangsysteme, Lifelines, deren Positionierung und weiteren PSA wie Helmen, Schuhen oder spezieller Kleidung.Gehörschutz
In manchen Lärmbereichen ist ein Gehörschutz sinnvoll und notwendig. In der Branche Bühnen und Studios haben sich Otoplastiken, das heißt individuell angepassten Gehörschutzstöpseln bewährt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz.Über den Schutz der Versicherten hinaus sind Regelungen zum Schutz des Publikums vor Gehörgefährdungen in der DIN 15905-5 festgelegt.
DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz
Zeitarbeit
Die Einsatzbereiche der Zeitarbeitsbeschäftigten sind außerordentlich vielfältig. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung hängt immer von der jeweiligen Tätigkeit der Beschäftigten und der vorliegenden Gefährdungen ab. Der Einsatzbetrieb darf die Beschäftigten nicht ohne die erforderliche PSA tätig werden lassen und das Zeitarbeitsunternehmen muss sicherstellen, dass die Tätigkeit nicht ohne die notwendige PSA ausgeführt wird.
Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen stimmen sich daher vor der Überlassung ab, wer welche der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung bereitstellt und halten das Ergebnis in einer Arbeitsschutzvereinbarung fest. Dabei gilt grob gesagt, je spezieller und je betriebsbezogener die PSA eingesetzt wird, desto eher sollte sie von Einsatzbetrieb bereitgestellt werden.
Auch PSA, die gegen tödliche Gefahren und bleibende Gesundheitsschäden schützen soll (PSA-Kategorie III) stellt vorrangig der Einsatzbetrieb, da hier die Gefahren bekannt sind und die erforderlichen Unterweisungen mit Übungen meist nur am Einsatzort durchgeführt werden können. Weitere Infos finden Sie in der DGUV Branchenregel Zeitarbeit ab S. 10.
DGUV Regel 115-801 - Branche Zeitarbeit