Zwei Menschen mit Helm in Lagerhalle

PSA - Persönliche Schutzausrüstungen

Arbeitsschutz hat Priorität. Wenn technische Schutzeinrichtungen nicht möglich sind, helfen persönliche Schutzausrüstungen (PSA), das Risiko von Gesundheitsschäden zu minimieren.

Persönliche Schutzausrüstungen: Individueller Schutz in speziellen Situationen

PSA - Schutzbrille

Mit der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) schützen sich Beschäftigte gegen verschiedene Gefährdungen – je nachdem, in welchem beruflichen Umfeld sie sich bewegen. Je nach Branche bzw. Situationen, in denen die Beschäftigten arbeiten, variiert diese Ausrüstung.

Die Palette der Utensilien reicht von Schutzkleidung und Helmen über Hautschutzmittel bis Atem- und Stech- und Schnittschutz. Ebenso gehört das Equipment zum Schutz von Augen und Ohren sowie vor Ertrinken und Absturz dazu.

Rechtliche Grundlagen für PSA

Als Basis dient hier die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“ – kurz: PSA-Benutzungsverordnung, noch kürzer: PSA-BV.

Sie gilt gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, welche die Ausrüstung bereitstellen als auch für Beschäftigte, die die PSA bei ihrer Arbeit nutzen.

Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung

  • Auswahl der richtigen PSA

    Neben der technischen Eignung spielen ergonomische Faktoren eine Rolle bei der Auswahl der richtigen PSA. Die Passform, das Gewicht, die Handhabbarkeit und die Justierbarkeit sind entscheidende Kriterien, die je nach der konkreten Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden müssen. Diese Aspekte garantieren, dass die Ausrüstungen nicht nur schützen, sondern auch im Arbeitsalltag praktikabel und komfortabel sind.

  • Gebrauchsdauer der PSA

    Mit der Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne gemeint, über die eine PSA ihre komplette Funktion behält. Wie lange die Funktionstüchtigkeit gegeben ist, hängt von verschiedenen Einflüssen ab, zum Beispiel Lagerzeiten und Lagerbedingungen, Witterungseinflüssen, Pflegezustand und Art des Einsatzes. Genauere Hinweise finden Sie in den jeweiligen Benutzerinformationen.

  • Ausreichende Anzahl an PSA

    Wie viel PSA nötig ist, hängt von den spezifischen Gefährdungen und der Anzahl der Personen ab, die sie benötigt. In der PSA Benutzungsverordnung und in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird verlangt, dass jede Person ihre eigene, persönlich zugeordnete Schutzausrüstung bekommt. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass einzelne Mitarbeitende mehrere Paare Schutzhandschuhen benötigen, um sich während einer gesamten Arbeitsschicht zu schützen.

  • Zur Verfügung stellen der PSA

    Mit „zur Verfügung stellen“ ist gemeint, dass die PSA funktionsbereit für den Mitarbeitenden bereit gestellt wird. Verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.

    Wichtig: Es darf nur PSA bereitgestellt werden, die eine CE-Kennzeichnung hat. Mit dem vorhandenen CE-Kennzeichen ist nämlich die Forderung des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der PSA-BV erfüllt. Das Kennzeichen zeigt an, dass der Hersteller die Einhaltung der EU-weit geltenden Anforderungen an die Beschaffenheit der PSA überprüft hat. CE-Kennzeichnungen befinden sich zum Teil auf der kleinsten Verpackungseinheit und sind zum Beispiel bei Gehörschutzstöpseln mitunter schwer zu finden.

PSA - Handschuh
PSA - Karabinerhaken
PSA - Schutzmittel
PSA - Schutzbrille
PSA - Hörschutz
PSA - Handschuhe
PSA - Handschuh
Achten Sie auf die Gebrauchsdauer der PSA
PSA - Karabinerhaken
Die Auswahl der PSA spielt eine entscheidende Rolle
PSA - Schutzmittel
Ausreichend PSA ist wichtig!
PSA - Schutzbrille
Der Schutz der Augen ist von größter Bedeutung, da Verletzungen oder Schäden an den Augen schwerwiegende Auswirkungen auf das allgemeine Wohlbefinden eines Mitarbeiters haben können.
PSA - Hörschutz
Gehörschutz ist unerlässlich, um das Gehör vor gesundheitsschädlichem Lärm zu schützen.
PSA - Handschuhe
Schutzhandschuhe sind unerlässlich, um die Hände vor Verletzungen durch mechanische, chemische, thermische oder elektrische Einwirkungen zu schützen.

Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung

PSA - Baustelle

Benutzung von PSA

In der Gefährdungsbeurteilung ist festgehalten, welche PSA für welche Tätigkeiten nötig ist. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten und bei den beschriebenen Tätigkeiten die entsprechende Ausrüstung zu benutzen.
 

PSA - Helm

Prüfung der PSA durch Nutzer

Bevor die PSA benutzt wird, muss man persönliche Schutzausrüstung auf sichtbare Mängel und Funktionseinschränkungen hin überprüfen. Sobald Beschäftige den ordnungsgemäßen, funktionsbereiten Zustand der PSA anzweifeln, sind sie dazu verpflichtet, dies den Vorgesetzten bzw. Unternehmerin oder Unternehmer zu melden.

Augenscheinliche Mängel, die einen Einsatz der PSA verhindern, können beispielsweise ein:

  • Risse im Helm 
  • Schäden an den Bändern eines Helms
  • Sprödes Helmmaterial (siehe Knacktest nach DGUV Regel 112-193)
  • Schäden an den Sohlen von Schuhen
  • Schäden an den Nähten bei Gurten
  • Defekte am Polster von Gehörschutzkapseln
  • Kratzer auf den Gläsern von Schutzbrillen
  • Schäden an der Versiegelung von Atemschutzfiltern


Weitere Informationen geben der jeweilige Hersteller und die Regeln für die Benutzung bestimmter PSA.

Qualifiizierte Prüfung der PSA

Neben der Prüfung der PSA durch die jeweilige Nutzerin oder den jeweiligen Nutzer müssen insbesondere komplexere oder technische Ausrüstungen von qualifizierten Beschäftigten geprüft werden. Zum Teil sind auch Wartungen in Werkstätten oder durch den Hersteller nötig. Wie es bei einer konkreten PSA gehandhabt wird, entnehmen Sie den Herstellerinformationen und den einschlägigen Regeln zur Benutzung von PSA.

Gebräuchliche Arten persönlicher Schutzausrüstung

  • Kopfschutz

    Zum Kopfschutz gehören sämtliche Schutzhelme, Anstoßkappen und Haarschutz. Bei den Schutzhelmen steht der Industrieschutzhelm im Fokus. Er reduziert das Risiko von Kopfverletzungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände. Diese Helme müssen der DIN EN 397 entsprechen und können durch entsprechende Vorrichtungen mit Augenschutzvisieren oder Gehörschutz kombiniert werden. Anstoßkappen schützen nur vor dem Anstoßen des Kopfes und müssen der DIN EN 812 entsprechen.

    Zu den Schutzhelmen gehören außerdem auch Feuerwehrhelme, Polizeihelme, Schutzhelme für den Sport- und Freizeitbereich wie beispielsweise Motorradhelme, Fahrradhelme oder Reithelme.

    Details können Sie in der DGUV-Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" nachlesen

     

  • Atemschutz

    Atemschutz schützt vor dem Einatmen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben. Je nach abgedecktem Bereich unterscheidet man:

    -  Mundstückgarnitur: nur Mund
    -  Viertel-/Halbmaske: Mund und Nase und bei der Halbmaske auch das Kinn
    -  Vollmaske, Masken-Helm-Kombination: Gesicht
    -  Atemschutzhaube, Atemschutzhelm: Kopf
    -  Atemschutzanzug: Körper

    Details können Sie in der DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" nachlesen

  • Handschutz

    Bei Tätigkeiten mit den Händen können durch Kontakt mit Arbeitsmitteln, Werkstücken, Gefahr- und Arbeitsstoffen, biologischen Stoffen oder auch mit optischer, ionisierender, infraroter sowie ultravioletter Strahlung entsprechende Schädigungen verursacht werden. Je nach äußerer Form unterscheidet man in Fausthandschuh, Dreifingerhandschuh und Fünffingerhandschuh. Schutzhandschuhe bestehen je nach Einsatzart aus verschiedenen Materialien und ggf. deren Kombinationen:

    -  Leder
    -  Kunststoffe
    -  Gummi
    -  Textilfasern
    -  Metall

    Details können Sie in der DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" und in der DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" nachlesen

     

  • Stech- und Schnittschutz

    Dies Art PSA schützt vor unbeabsichtigten Stichen durch Handmesser, vor Stichverletzungen durch spitze Gegenstände und vor Schnittverletzungen durch Handmesser, angetriebene Messer sowie scharfkantige Gegenstände und Werkstoffe.
    Stechschutz gibt es in verschiedenen Formen:

    -  Schürzen
    -  Hosen
    -  Hemden
    -  Boleros/Kasacks
    -  Schutzhandschuhe
    -  Stulpen
    -  Armschützer

    Details können Sie in der DGUV Regel 112-202 "Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern" sowie in der DGUV Information 212-864 "Auswahl von Schnitt- und Stichschutz bei der Verwendung von Handmessern in der Nahrungsmittelwirtschaft" nachlesen.

     

  • Schutzkleidung

    Schutzkleidung sichert den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit. Sie kann auch der besseren Erkennbarkeit im Straßen- und im innerbetrieblichen Verkehr dienen und wird dann häufig als Warnkleidung bezeichnet.

    Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen: 

    DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

    DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"

    DGUV 212-019 Information "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

    DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung"

     

  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken

    Diese Art PSA dient dem Schutz von Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit in Flüssigkeiten stürzen können. Man unterscheidet dabei Schwimmhilfen und Rettungswesten. Schwimmhilfen liefern lediglich unterstützenden Auftrieb, um der Person das Schwimmen zu erleichtern. Sie sind nur einzusetzen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschäftigten nach dem Sturz bei Bewusstsein sein sind und es sich um ein geschütztes Gewässer handelt. Rettungswesten haben eine ausreichende Verteilung der Auftriebskraft, um die Benutzerin und den Benutzer in eine Position zu drehen, bei der auch bei Bewusstlosigkeit die Atemwege über der Wasseroberfläche gehalten werden.

    Weitere Details können Sie in folgenden Publikationen nachlesen: 
    DGUV Regel 112-201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"

    DGUV Information 212-004 "Rettungswesten und Schwimmhilfen" 

Branchenspezifische Informationen

Der Einsatz von PSA ist immer von der konkreten Tätigkeit abhängig. In bestimmten Branchen verwenden Mitarbeitende regelmäßig persönliche Schutzausrüstungen. Deshalb haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen für die bei der VBG versicherten Branchen zusammengestellt:

  • Bühnen und Studios

    Absturzschutz
    Wichtigstes Thema für PSA bei den Bühnen und Studios ist das sichere Arbeiten am Rigg. Mit Lock it! hat die VBG eine Kampagne speziell für Rigger gestartet, um die Anzahl der schweren Absturzunfälle zu senken. Kern der Kampagne bilden 5 Regeln, die eine Art Codex sind: THINK, CHECK, REFLECT, WATCH und LOCK. Es sind vermeintlich einfache, alltagstaugliche Regeln, die für Rigger aber lebenswichtig sein können. In Regel 5 LOCK gehen wir auf persönliche Schutzausrüstungen ein und informieren Sie umfassend über Auffangsysteme, Lifelines, deren Positionierung und weiteren PSA wie Helmen, Schuhen oder spezieller Kleidung.

    Gehörschutz
    In manchen Lärmbereichen ist ein Gehörschutz sinnvoll und notwendig. In der Branche Bühnen und Studios haben sich Otoplastiken, das heißt individuell angepassten Gehörschutzstöpseln bewährt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz.

    Über den Schutz der Versicherten hinaus sind Regelungen zum Schutz des Publikums vor Gehörgefährdungen in der DIN 15905-5 festgelegt.

    DGUV Regel 112-194 -  Benutzung von Gehörschutz

     

  • Zeitarbeit

    Die Einsatzbereiche der Zeitarbeitsbeschäftigten sind außerordentlich vielfältig. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung hängt immer von der jeweiligen Tätigkeit der Beschäftigten und der vorliegenden Gefährdungen ab. Der Einsatzbetrieb darf die Beschäftigten nicht ohne die erforderliche PSA tätig werden lassen und das Zeitarbeitsunternehmen muss sicherstellen, dass die Tätigkeit nicht ohne die notwendige PSA ausgeführt wird. 

    Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen stimmen sich daher vor der Überlassung ab, wer welche der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung bereitstellt und halten das Ergebnis in einer Arbeitsschutzvereinbarung fest. Dabei gilt grob gesagt, je spezieller und je betriebsbezogener die PSA eingesetzt wird, desto eher sollte sie von Einsatzbetrieb bereitgestellt werden. 

    Auch PSA, die gegen tödliche Gefahren und bleibende Gesundheitsschäden schützen soll (PSA-Kategorie III) stellt vorrangig der Einsatzbetrieb, da hier die Gefahren bekannt sind und die erforderlichen Unterweisungen mit Übungen meist nur am Einsatzort durchgeführt werden können. Weitere Infos finden Sie in der DGUV Branchenregel Zeitarbeit ab S. 10.

    DGUV Regel 115-801 - Branche Zeitarbeit

     

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