Barrierefreiheit und Inklusion

wahrnehmen - erkennen - erreichen - nutzen

Ihr Einstieg in die Barrierefreiheit

Damit Menschen unabhängig von körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen ohne fremde Hilfe an Arbeitsprozessen teilnehmen können, bieten wir Hilfen für Interessierte an. 

Erfahren Sie auf dieser Seite, wie Sie Barrierefreiheit als Bestandteil Ihrer Beurteilung der Arbeitsbedingungen betrachten müssen. Lernen Sie die grundlegenden Prinzipien bei der Gestaltung von Lebensräumen, Arbeitsmitteln, Produkten und Informationen kennen.

In unseren Seminaren behandeln wir zum Beispiel:

  • Barrierefreiheit in Gesetzen und Normen 
  • Aktuelle Bestimmungen zum barrierefreien Bauen 
  • Inklusion
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen 
  • Planung von Flucht- und Rettungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung

Inklusion im Betrieb - eine Handlungshilfe 

Mockup: DGUV-Information 215-123 "Inklusion im Betrieb"; #rlnch24

Mit dieser Broschüre möchten wir kleinen und mittleren Unternehmen Orientierung, Hinweise und Anregungen geben, wie sich Inklusion etablieren und für den Unternehmenserfolg nutzen lässt. Sie finden darin auch, welche Dienstleister und Kostenträger Sie bei dem Prozess der Inklusion unterstützen können. 

Vertiefende Informationen aus dem DGUV-Sachgebiet 

Barrierefreie Arbeitsgestaltung

Ausführliche Informationen über baulichen Gestaltung, gesetzliche Vorgaben, weiterführende Links und wichtige Publikationen bieten wir auf der Webseite der DGUV an 

Seminare zu Barrierefreiheit

Mehr Seminare 

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Arbeitsstätten planen und gestalten: Arbeitsstättenverordnung in der Praxis
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Gefährdungsbeurteilung

  • Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    Allgemeine Informationen

    Etablieren Sie eine Kultur der Prävention und fördern Sie die Kompetenz der Arbeitsschutzexperten in Ihrem Hause mit Tipps für eine nachhaltige Gefährdungsbeurteilung. Eine Hilfe dazu liefert die Software GEDOKU mit den branchenspezifischen Gefährdungskatalogen.

    Übersicht Gefährdungsbeurteilung

    Barrierefreiheit als Prozess

    Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und zu verbessern, muss der Arbeitgeber die am Arbeitsplatz bestehenden Gesundheitsgefährdungen durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen bewerten. Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, so hat er deren besonderen Belange in dieser Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Das Arbeitsschutzgesetz spricht hier von besonders schutzbedürftigen Beschäftigungsgruppen (vgl. ArbSchG §4 Pkt. 6) und schließt damit Beschäftigte mit Behinderung ein.

    Besondere Gefährdungen können zum Beispiel auf Grund einer Hör-, Seh- oder Sprachbehinderung bestehen, aber auch auf Grund von kognitiven oder motorischen Einschränkungen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur Beschäftigte, die rechtlich als behindert anerkannt sind (schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen), sondern auch Beschäftigte, die von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Arbeitsprozess beeinträchtigt ist.

    In Arbeitsstätten und Bildungseinrichtungen ist nicht immer bekannt, ob Personen mit einer Behinderung anwesend sind. Deswegen ist aus präventiver Sicht eine barrierefreie Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gestaltungsprinzipien anzustreben.

Ergonomie und Gestaltungsprinzipien

Barrierefreie Ergonomie hat das Ziel, allen Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten den umfassenden Zugang und die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der gestalteten Lebensbereiche zu ermöglichen.

Um möglichst alle Menschen bei der ergonomischen Gestaltung von Lebensräumen, Arbeitsmitteln, Produkten und Informationen zu berücksichtigen, bedarf es weiterreichender Gestaltungsprinzipien. In der Praxis der “Barrierefreien Gestaltung” haben sich aus diesem Grund drei Gestaltungsprinzipien bewährt:

  • Berücksichtigung der Gruppe der Nutzenden mit den weitestreichenden Bedürfnissen,
  • das Zwei-Sinne-Prinzip und
  • das Zwei-Kanal-Prinzip
  • Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen

    Um Allen die Teilhabe zu ermöglichen, ist für diejenigen zu planen, die in einer konkreten Nutzungssituation die weitestreichenden Bedürfnisse haben.

    In Verwaltungsgebäuden kann beispielsweise bei der Festlegung von Türbreiten der Transport von Papier auf Europaletten mit einem Gabelhubwagen das weitestreichende Bedürfnis an die Breite darstellen.

    Hierbei ist es wichtig, möglichst alle Gruppen mit ihren individuellen Bedürfnissen zu betrachten.

    Grundsätzlich sollte es immer das Ziel sein, jedes Design so zu planen, dass es universell von allen Menschen nutzbar ist.  

  • Gestaltung im Zwei-Sinne-Prinzip

    Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein wichtiges Element der barrierefreien Gestaltung. Nach diesem Prinzip müssen mindestens zwei der drei Sinne "Hören, Sehen und Tasten" angesprochen werden. Die Informationsaufnahme über zwei Sinne ermöglicht eine Nutzung der baulichen Anlagen, Einrichtungen und Produkte für eine große Anzahl von Personen.

  • Gestaltung im Zwei-Kanal-Prinzip

    Beim Zwei-Kanal-Prinzip wird bei der eigentlichen Nutzung eine geringe bzw. nicht vorhandene Fähigkeit durch eine alternative Fähigkeit ersetzt. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln können beispielsweise bei Nutzung eines Computers verschiedene Eingabegeräte vorgesehen werden (Tastatur, Sprache, Augensteuerung). In Gebäuden kann zur Überwindung von Höhenunterschieden zum Treppensteigen alternativ eine Rampe bzw. ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden.

Was sind "Phasen der Nutzung"?

Bei Umsetzung der Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit müssen die unterschiedlichen Phasen der Nutzung berücksichtigt werden. Nur wenn alle Phasen barrierefrei gestaltet werden, kann eine gleichberechtigte Teilhabe stattfinden.

Als Phasen der Nutzung bezeichnet man

  • das Wahrnehmen,
  • das Erkennen,
  • das Erreichen,
  • den eigentlichen Gebrauch bzw. die Nutzung z.B. der technischen Gebrauchsgegenstände, aber auch anderer gestalteter Lebensbereiche,
  • die Möglichkeit der Kontrolle des Ergebnisses durch den Nutzenden.

In den jeweiligen Phasen der Nutzung finden die in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Gestaltungsprinzipien Anwendung: Berücksichtigung der Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen, Anwendung Zwei-Sinne-Prinzip und Zwei-Kanal-Prinzip.

  • Wahrnehmbarkeit (Ist da etwas?)

    Wesentliche Bestandteile z.B. von Gebäuden, baulichen und sonstigen Anlagen aber auch von Softwareprodukten müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst von Allen wahrgenommen werden können. Dabei spielen das Zwei-Sinne- und das Zwei-Kanal-Prinzip eine wichtige Rolle. Informationen müssen mindestens für zwei Sinne (Hören, Sehen, Tasten) zur Verfügung gestellt werden. 

  • Erkennbarkeit (Was ist da?)

    Die Erkennbarkeit von wesentlichen Bestandteilen z.B. von Gebäuden, baulichen und sonstigen Anlagen sowie wesentlicher Informationen kann durch Formgebung, Anordnung im Raum, Farbgestaltung und angemessenen Kontrast zur Umgebung und durch strikte Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips erreicht werden.   

  • Erreichbarkeit/Zugänglichkeit (Kann ich zu dem Erkannten hingelangen?)

    Grundvoraussetzungen hierfür ist eine angemessene Größe und Platz für den Zugang zu Gebäuden, baulichen und sonstigen Anlagen sowie zu Bedienelementen und anderen technischen Gebrauchsgegenständen. Insbesondere Bedienelemente und andere technische Einrichtungen müssen unabhängig von der Größe, der Beweglichkeit und den motorischen und sensorischen Fähigkeiten des Nutzenden erreicht werden können und zugänglich sein.

  • Nutzbarkeit (Kann ich das Erreichte nutzen?)

    Unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten soll für alle Nutzenden eine gleichartige, mindestens vergleichbare Nutzbarkeit sichergestellt werden.

    Ausgrenzung oder Stigmatisierung von Nutzenden muss vermieden werden.

    Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sowie der Schutz der Privatsphäre muss für alle Nutzende gewährleistet sein.

    Das Design sollte die unterschiedlichen Vorlieben und Möglichkeiten aller Nutzenden berücksichtigen.

  • Kontrollierbarkeit (Kann ich das Genutzte kontrollieren und das Ergebnis beeinflussen?)

    Bei der Nutzung von Gebäuden, baulichen und sonstige Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderer gestalteter Lebensbereiche soll für die Nutzenden eindeutig erkennbar sein, welches Ergebnis erreicht werden kann und welches Ergebnis aus der Nutzung resultiert.