Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung
Betriebsanweisungen
Nach Paragraph 14 der Gefahrstoffverordnung ist der Unternehmer verpflichtet, für jeden im Betrieb vorhandenen Gefahrstoff eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen.
Betriebsanweisungen dienen der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Sie sind deshalb schriftlich, in verständlicher Form und Sprache zu verfassen.
Eine Sammlung von Muster-Betriebsanweisungen stellt Ihnen die VBG zur Verfügung.
Die Muster können als Vorlage genutzt werden, wenn mit diesen Gefahrstoffen an vergleichbaren Arbeitsplätzen gearbeitet wird. Die Inhalte sind mit Blick auf die spezifischen innerbetrieblichen Verhältnisse zu überprüfen und zu ergänzen.
Die Muster-Betriebsanweisungen enthalten sowohl im Kopfbereich als auch unter den einzelnen Abschnitten graue Felder, die mit betriebs- und arbeitsplatzspezifischen Angaben individuell ausgefüllt werden können. Zudem enthält jede Muster-Betriebsanweisung eine Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Art der Verwendung des Stoffes/Gemisches für den sie anwendbar ist.
Es stehen Muster-Betriebsanweisungen für:
- Werkstätten und andere Hilfsbereiche
- Keramische Industrie
- Glas-Industrie
zur Verfügung.