
Verletztengeld bei der VBG: Finanzielle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen Ihnen, die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.
Wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können, erhalten Sie nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung Verletztengeld.
Wie wird das Verletztengeld berechnet?
Die Höhe des Verletztengeldes ergibt sich aus § 47 SGB VII i.V.m. § 47 SGB V und beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßig erzielten Bruttoentgelts bzw. Bruttoeinkommens. Es darf nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt bzw. -einkommen und wird außerdem durch den in der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft festgelegten Höchstjahresarbeitsverdienst begrenzt. Die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes erfolgen im Auftrag der Berufsgenossenschaft durch die für Sie zuständige Krankenkasse.
In die Berechnung des Verletztengeldes fließt jeweils abhängig vom Einzelfall u.a. mit ein, ob Sie stundenweise, saisonal oder in mehreren Beschäftigungen tätig sind, oder ob Ihnen Sonder- oder Einmalzahlungen gezahlt wurden. Außerdem gehen von dem errechneten Verletztengeldbetrag Sozialversicherungsbeiträge ab. Über Ausnahmen und besondere Berechnungsmodalitäten informiert Sie gern die für Sie zuständige Bezirksverwaltung.
Im Regelfall wird für die Berechnung des Verletztengeldes bei Arbeitnehmenden auf den monatlichen Bruttolohn aus der letzte Lohnabrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zurückgegriffen. Das Verletztengeld wird nach Ablauf der vom Arbeitgeber zu gewährenden gesetzlichen Entgeltfortzahlung gewährt.
Vereinfachtes Beispiel zur Berechnung des kalendertäglichen Verletztengelds :
Der Versicherte erzielt monatlich regelmäßig 3.500,00 € brutto (2.400,00 € netto).
- Berechnung des kalendertäglichen Bruttoverdienst:
3.500,00 € / 30 Kalendertage = 116,67 €
- Nicht höher als der kalendertägliche Höchstjahresarbeitsverdienst:
120.000,00 € / 12 Monate / 30 Kalendertage = 333,33 €
- 80 % des jeweils niedrigeren Betrages:
80% von 116,67 € = 93,34 €
aber
- Nicht höher als der kalendertägliche Nettoverdienst:
2.400,00 € / 30 Kalendertage = 80,00 €
daher: Kalendertägliches Verletztengeld = 80,00 €[1]
Bei Selbstständigen ist der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
Sind Sie freiwillig bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert, berechnet sich das Verletztengeld aus der gewählten Versicherungssumme. Das Verletztengeld beträgt dann pro Kalendertag den 450. Teil der gewählten Versicherungssumme und beginnt in der Regel ab dem 22. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
[1] Hiervon gehen regelmäßig noch die auf das Verletztengeld entfallenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und zur Rentenversicherung ab, die jeweils hälftig von der VBG und den Versicherten zu tragen sind.