Verletztenrente – Finanziell abgesichert, wenn nötig auch auf Dauer
Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit können lebensverändernd sein. Gut zu wissen, dass die VBG an Ihrer Seite steht, um Sie finanziell abzusichern.
Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die VBG im Anschluss an das Verletztengeld eine Verletztenrente. Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Grad der Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE).
Ihre Anspruchsvoraussetzungen im Überblick:
- Ein Versicherungsfall hat Ihre Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent gemindert.
- Diese Beeinträchtigung dauert über die 26. Woche weiter an.
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE = 100%) wird Ihnen eine Vollrente gezahlt, die zwei Drittel Ihres Jahresarbeitsverdienstes entspricht. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert (z.B. MdE = 30%), erhalten Sie eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Wie hoch ist die Verletztenrente?
Hier sehen Sie beispielhaft (Stand 2023), wie hoch eine Verletztenrente sein kann:
Erwerbseinkünfte in den 12 Monaten vor dem Unfall (JAV) | Rente jährlich MdE 100% | Rente jährlich MdE 20% |
---|---|---|
24.440 € | 16.293,33 € | 3.258,97 € |
40.000 € | 26.666,67 € | 5.333,33 € |
50.000 € | 33.333,33 € | 6.666,67 € |
60.000 € | 40.000,00 € | 8.000,00 € |
70.000 € | 46.666,67 € | 9.333,33 € |
84.000 € | 56.000,00 € | 11.200,00 € |
96.000 € | 64.000,00 € | 12.800,00 € |
120.000 € | 80.000,00 € | 16.000,00 € |
Hinweis: Der Berechnung der Renten wird ggf. ein Mindest-JAV zugrunde gelegt. Dieser beträgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres 60% der im Versicherungsfall maßgebenden Bezugsgröße und liegt bei Kindern (unter 18) altersabhängig zwischen 25% und 40% der im Versicherungsfall maßgebenden Bezugsgröße. Die Bezugsgröße orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt (§ 17 Abs. 2 SGB IV).