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Wer kann sich freiwillig versichern?

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Die VBG hat ein leistungsstarkes Paket geschnürt für

  • Selbstständige,
  • Unternehmer/-innen,
  • unternehmerähnliche Personen in Leitungsfunktionen,
  • mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner/-innen, falls sie nicht aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer tätig und damit ohnehin pflichtversichert sind.

Wer in Leitungsfunktionen bereits kraft Gesetzes versichert ist und wer sich freiwillig versichern kann, sehen Sie hier:

Tabelle: Wer ist in Leitungsfunktionen bereits kraft Gesetzes versichert und wer kann sich freiwillig versichern?

Rechtsform

Funktion/Tätigkeit

Versicherungsschutz
kraft Gesetzes?
Freiwillige Unternehmer-versicherung möglich?

GmbH

Geschäftsführer

Ja

Nein

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung

Ja

Nein

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung, aber mit Sperrminorität

Nein

Ja

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung

Nein

Ja

Aktiengesellschaft

Vorstand

Nein

Ja

Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat

Nein

Nein

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Ja

Nein

Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit (groß)
Vorstand

Nein

Ja

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (klein,
§ 210 VAG)
Vorstand

Ja

Nein

Eingetragene GenossenschaftVorstand

Ja

Nein

Kommanditgesellschaft

Komplementär

Nein

Ja

Kommanditist, der aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen tätig wird

Ja

Nein

Kommanditist, der ohne arbeits-
vertragliche Regelungen tätig wird

Nein

Ja

GbRGesellschafter

Nein

Ja

OHGGesellschafter

Nein

Ja

EinzelunternehmenUnternehmer/-in

Nein

Ja

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