Ihr Beitrag an die VBG

Mit Ihrem Mitgliedsbeitrag finanziert die VBG wichtige Aufgaben in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Rehabilitation und Entschädigung.

Sie zahlen nur so viel Beitrag wie unbedingt erforderlich. Nach dem Ende eines Kalenderjahres verteilt die VBG die Gesamtkosten auf alle beitragspflichtigen Unternehmerinnen und Unternehmer sowie freiwillig Versicherten. Ihre Beiträge werden nach Entgelt- oder Versicherungssumme, Gefahrklasse und Beitragsfuß berechnet.

Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse

Wenn Sie als Unternehmer Ihren Bescheid erhalten, ist am 15. des Folgemonats der Beitrag fällig (§§ 23 Absatz 3 SGB IV, 26 Absatz 3 SGB X) – im Regelfall ist das der 15. Mai. Für den Beitragsvorschuss gilt:

Für Mitgliedsunternehmen mit einer jährlichen Beitragssumme von mindestens 5.000 Euro wird der Beitrag in vier Teilzahlungen aufgeteilt. Diese Abschläge werden jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig.

Für Unternehmen mit einem niedrigeren jährlichen Beitrag erhebt die VBG den Vorschuss in einer Summe. Dieser wird wie der Beitrag zum 15. Mai fällig.  Auch für den Fall, dass Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, müssen die Forderungen fristgerecht gezahlt werden, denn ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Widerspruch stattgegeben, werden zu viel gezahlte Beiträge bzw. Beitragsvorschüsse erstattet.

  • Durchführungsbestimmungen für die Vorschusserhebung

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Die Kontoverbindung für Ihre Zahlung

Die bei der Zahlung zu verwendende Bankverbindung der VBG lautet:

IBAN DE 66 2004 0000 0131 0291 00
BIC COBADEFFXXX oder COBADEHHXXX
Commerzbank AG

Das SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Zahlungen

Die einfachste Art, Ihre Beiträge zu begleichen: Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, kümmern wir uns um die fristgerechte Abbuchung der fälligen Beträge und ziehen diese frühestens am Fälligkeitstag von Ihrem Konto ein. Damit zahlen Sie Ihre Beiträge immer pünktlich. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, das SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen.

Online-Service: Rund um die Uhr

Wenn Sie unseren gesicherten Online-Service „meine VBG“ nutzen, können Sie das SEPA-Lastschriftmandat auch online erteilen, verwalten und jederzeit Änderungen vornehmen. Für die Aktivierung des VBG-Online-Kontos mit all seinen Funktionen ist eine einmalige Registrierung sowie eine Legitimierung erforderlich.

SEPA-Lastschriftmandat per Post

Hier können Sie das SEPA-Lastschriftmandat herunterladen

  • Formulare SEPA Lastschrift

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Ratenzahlung und Stundung 

Grundsätzlich sind wir verpflichtet, die Beiträge und Vorschüsse vollständig und fristgerecht zu erheben (§ 76 Absatz 1 SGB IV). Es gibt jedoch Situationen, in denen ein fällig werdender VBG-Beitrag eine finanzielle Herausforderung ist.  

Sollte es Ihrem Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Umstände nicht möglich sein, Beiträge oder Vorschüsse zur Fälligkeit zu begleichen, können Sie bei der VBG einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.

Im Sinne der Gemeinschaft aller Beitragszahlerinnen und Beitragszahler kann Ihrem Antrag nur stattgegeben werden, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Hierzu zählen beispielsweise vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten, die durch ungünstige wirtschaftliche Umstände entstanden sind, die Ihr Unternehmen nicht zu verantworten hat. Der Vorschlag zur Laufzeit sollte zudem auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sein.

Beachten Sie bitte, dass für Ratenzahlungen und Stundungen Zinsen anfallen, die 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen (§ 76 Absatz 2 SGB IV).

So reichen Sie Ihren Antrag ein

Bitte senden Sie uns einen begründeten Antrag, in dem Sie die besondere wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens nachvollziehbar erläutern. Zudem sind Unterlagen beizufügen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens widerspiegeln. Nutzen Sie dafür gerne unser Formular „Kurzantrag Ratenzahlung/Stundung“, das Sie digital ausfüllen und über das Kontaktformular (Anliegen VBG- Mitgliedschaft/Beitrag) an uns senden können.

Die Anforderung von weiteren Unterlagen, wie zum Beispiel einer Sicherheitsleistung, behalten wir uns vor.

  • Kurzantrag Ratenzahlung Stundung

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Beitragsfuß

Der Beitragsfuß errechnet sich aus dem Umlagesoll (Ausgaben des vergangenen Jahres abzüglich der Einnahmen) der VBG. Er ist für alle Unternehmerinnen und Unternehmer sowie freiwillig Versicherten gleich hoch und wird vom Vorstand der VBG durch Beschluss festgesetzt. Er sorgt dafür, dass die Summe der erhobenen Beiträge nur den tatsächlichen Kosten entspricht. 

  • Beitragsfüße 2023

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Mindestbeitrag

Die VBG erhebt einen Mindestbeitrag, wenn die individuelle Beitragsberechnung einen Betrag ergibt, der niedriger als der Mindestbeitrag ist. Die Höhe des Mindestbetrages wird von der Vertreterversammlung der VBG festgesetzt.

  • Infoblatt Mindestbeitrag

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Lastenverteilung

Unter den Berufsgenossenschaften gibt es einen Solidarausgleich, die sogenannte Lastenverteilung. Diese teilt sich auf in die Lastenverteilung nach Entgelten und die Lastenverteilung nach Neurenten. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind bei entsprechendem Nachweis von der Zahlung der Anteile zur Lastenverteilung befreit (§ 180 Absatz 2 SGB VII).

  • Lastenverteilung 2023

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