Wer ist Mitglied bei der VBG?

Als Unternehmen in einer der vielen Branchen, für die die VBG zuständig ist, profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. 

Mitglied der VBG ist jedes Unternehmen, für das die VBG fachlich zuständig ist. Wir sind nicht nur für Finanzdienstleister, Verwaltungen und freie Berufe da, sondern auch für spezielle Industriezweige wie die Keramik- und Glasproduktion sowie private Bahnunternehmen.

Die Bandbreite reicht sogar noch weiter: 

  • Unternehmen der IT-Branche
  • Bildungseinrichtungen
  • Beratungsunternehmen
  • Sicherheitsunternehmen
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Werbeunternehmen
  • Unternehmen für Freizeitgestaltung, Kunst und Kultur
  • Tourismusunternehmen
  • Sportunternehmen
  • Unternehmen der Hausbesorgung
  • Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften
  • Unternehmen, in denen keramische Erzeugnisse, Porzellan oder Glas hergestellt werden
  • Straßen-, Stadt-, Hoch- und Untergrund-, Berg-, Seil- und Eisenbahnen

Weitere Branchen, für die die VBG zuständig ist, sowie deren Zuordnung zum Gefahrtarif der VBG, finden Sie im Stichwortverzeichnis zum Gefahrtarif 2022.

Klar definierte Zuständigkeitsbereiche

Um Unklarheiten bei der Zuständigkeit zu vermeiden, haben wir gemeinsam mit anderen Berufsgenossenschaften klare Auslegungsrichtlinien entwickelt.

Für Religionsgemeinschaften sind wir generell der gesetzliche Unfallversicherungsträger. In Kooperation mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) haben wir ein Merkblatt für unselbstständige Einrichtungen von Religionsgemeinschaften erstellt, das Ihnen rasch Aufschluss gibt, ob wir oder ein anderer Unfallversicherungsträger für Ihre Einrichtung zuständig sind.

Zu weiteren Branchen und ihrer Zuordnung im Gefahrtarif der VBG können Sie im Stichwortverzeichnis zum Gefahrtarif 2022 nachlesen.

Unternehmen anmelden

Melden Sie Ihr Unternehmen einfach online an. 

 

Downloads

  • Stichwortverzeichnis zum Gefahrtarif 2022

    PDF | 134,6 KB

  • Auslegungsrichtlinie zur Zuständigkeit

    PDF | 102 KB

  • Unselbstständige Einrichtungen von Religionsgemeinschaften

    PDF | 83,9 KB

  • Satzung 2012 i.d.F. des 14. Nachtrags

    PDF | 80 KB

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