Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert je nach Höhe der Gefährdung gestaffelte technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Informationen über den Stand der Technik von Schutzmaßnahmen geben zum Beispiel
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Die EU-Verordnung 2020/1149 zur Beschränkung von Isocyanaten der Europäischen Kommission ist 2020 in Kraft getreten, um den Schutz vor den Risiken von Diisocyanaten zu erhöhen.
Diisocyanate sind unter anderem in vielen Bereichen der Branche Glas und Keramik weit verbreitet. Man trifft auf sie in Form von Polyurethanen in der Isolierglasversiegelung, in der Kunststoffformenherstellung, bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen und bei der Oberflächenbeschichtung. Sie finden Verwendung als Klebstoffe, Schäume, Lacke und Dichtstoffe. Durch eine Reaktion von Isocyanaten, bzw. Diisocyanaten mit Polyolen oder Wasser entstehen Polyurethane (PU).
Gefährdung
Schon eine geringe Konzentration an Diisocyanaten kann zu einer Sensibilisierung der Haut oder Atemwege führen. Sie können zum Beispiel Asthma und Hauterkrankungen verursachen und sind daher häufig Auslöser von berufsbedingten Erkrankungen. Besonders bei Spritzanwendung oder Tätigkeiten bei einer Erwärmung über 45 °C ist von einer hohen inhalativen Gefährdung (Gefährdung durch Einatmen) auszugehen. Auch wiederholter Hautkontakt kann eine stoffspezifische Atemwegssensibilisierung auslösen.
REACH-Beschränkung
Aus diesem Grund wurden im Rahmen der REACH-Verordnung der Umgang mit Diisocyanaten strenger geregelt und Maßnahmen für eine sicherere Verwendung vorgeschrieben. Dies betrifft alle Produkte der gewerblichen und industriellen Verwendung, die Diisocyanate ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Auf dem Etikett der unter die Beschränkung fallenden Produkte, muss seit Februar 2022 folgender Hinweis bezüglich einer Schulungspflicht angebracht sein: „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“. Das bedeutet, nach dem genannten Zeitpunkt dürfen nur noch diisocyanathaltige Produkte verwendet werden, wenn die mit diesen Tätigkeiten betrauten Beschäftigten eine entsprechende Schulung durchlaufen haben.
Schulung
Diese Schulungen können auf verschiedene Weise, vor Ort, hybrid oder als e-Learning, durchgeführt werden.
Die Verordnung sieht drei Gefährdungsstufen vor - gering, mittel und hoch, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch das Anwenderunternehmen ermittelt werden müssen. Dementsprechend sind die Schulungsinhalte in drei aufeinander aufbauende Blöcke gegliedert. Auf diese Weise sollen den Beschäftigten die von Diisocyanaten ausgehenden Gefahren verdeutlicht und sie zur Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bewegt werden. Mindestens alle 5 Jahre muss der erfolgreiche Abschluss der Schulung durch den Arbeitgeber dokumentiert werden.
Präsenzschulungen sollen von Experten und Expertinnen durchgeführt werden. Dies können beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Techniker/Technikerinnen oder Ingenieure/Ingenieurinnen der Naturwissenschaften, die über besondere Kenntnisse und Erfahrung in der sicheren Produktanwendung und den Gesundheitsgefahren durch Isocyanate verfügen, sein.
Die Lieferanten müssen den Abnehmern für die zu schulenden Beschäftigten Schulungsmaterial zur Verfügung stellen. Daher bietet die VBG diese Schulungen nicht an. Die Entwicklung eines Schulungskonzeptes, sowie die Entwicklung und Erstellung der Schulungsmaterialien liegt in der Verantwortung der Herstellerverbände.
Inzwischen stehen Onlineschulungen der Hersteller zur Verfügung. Dabei muss aus dem umfangreichen Angebot der Schulungen der richtige Kurs ausgewählt werden.
Die BG Bau bietet in ihrem Bauportal branchenübergreifende online-Schulungen zum Umgang mit Isocyanaten für den Bereich „Klebstoffe und Dichtungsmittel“ an.
Auch der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane (FSK), der die Verwender von Diisocyanaten in der Schaumkunststoff- und kunststoffverarbeitenden Industrie vertritt, bietet auf seiner Internetseite Schulungen an.
Handlungshilfe zur Umsetzung der REACH-Verordnung bei Tätigkeiten mit diisocyanathaltigen Produkten
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