Richtlinien für die Auslandsversicherung

23.08.2023

Änderung vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) genehmigt

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS ) hat mit Bescheid vom 17.08.2023 (Az.: 415-6707.140-1362/2022) die von der Vertreterversammlung der VBG am 07.07.2022 beschlossene Änderung der  Richtlinien für die Auslandsversicherung als gemeinsame Einrichtung (§ 142 Abs. 1 SGB VII) der BG ETEM, der BGHW, der VBG, der BGW, der Unfallversicherung Bund und Bahn und der BGN gemäß § 140 Absatz 3 Satz 3 genehmigt.

Die Änderung des § 8 Abs. 2 (Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes auf 84.000 Euro) tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

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