Öffentliche Zustellung
Bekanntgabe nicht zustellbarer Schriftstücke
Die öffentliche Zustellung kann in verschiedenen Fällen notwendig sein, beispielsweise weil die Empfängerin oder der Empfänger verzogen und die Adresse nicht zu ermitteln ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist. Da ein Verwaltungsakt jedoch der Empfängerin oder dem Empfänger bekanntgegeben werden muss, um Wirksamkeit zu erlangen, kann dieser auch durch öffentliche Zustellung bekannt gemacht werden (§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes - VwZG). Hier finden Sie Dokumente, die öffentlich bekannt zu machen sind.