Lkw-Fahrerin klettert auf den Fahrersitz eines Sattelschleppers

Abstürze an Fahrzeugen

Absturzgefährdungen bestehen nicht nur auf Dächern oder Gerüsten, sondern auch bei Nutzfahrzeugen. Hier ist die Fallhöhe zwar oft geringer, trotzdem kommt es immer wieder zu Abstürzen mit schweren Verletzungen und langen Ausfallzeiten. Daher müssen Sie bei der Nutzung von Fahrzeugen bestehende Absturzgefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Klären Sie im Rahmen der Unterweisung Ihre Beschäftigten, die Fahrzeuge führen oder an diesen arbeiten, über die vorhandenen Absturzgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf.

Auf- und Absteigen am Fahrzeug

Bei Nutzfahrzeugen muss schon zum Erreichen und Verlassen der Fahrerkabine oft ein Höhenunterschied überwunden werden. Auch in anderen Situationen, wie beispielsweise zum Be- und Entladen oder zur Reinigung und Einstellung der Spiegel müssen höhergelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen aufgesucht werden. Vor Beginn solcher Arbeiten ist stehts zu prüfen, ob sicherere Alternativen zur Ausführung zur Verfügung stehen. Beispielsweise können Podestleitern genutzt werden.

Sind solche Alternativen nicht verfügbar, werden die am Fahrzeug vorhandenen Tritte und Handgriffe genutzt. Es gilt hier: vorwärts auf- und rückwärts absteigen. Dabei soll die „2 + 1 Technik“ genutzt werden – zwei Hände und ein Fuß sind immer in Kontakt mit dem Fahrzeug. Beim Auf- oder Abstieg können also keine Gegenstände in den Händen gehalten werden. Falls nötig sind Hilfsmittel wie Tragetaschen zu verwenden. Auf keinen Fall dürfen Reifen, Felgen oder Radnarben zum Auf- oder Abstieg genutzt werden. Beim Ein- und Aussteigen sollen die Schuhe nie auf den Tritten gewechselt werden, sondern immer vor- oder nachher. Ein absolutes „no-go“ ist auf Grund des erheblichen Verletzungsrisikos der Sprung aus der Fahrerkabine oder vom höhergelegenen Arbeitsplatz

Wenn keine Aufstiege am Fahrzeug vorhanden sind

Wenn am Fahrzeug keine Aufstiege zum Erreichen des Arbeitsplatzes vorhanden sind, können Leitern verwendet werden. Beschäftigte müssen bei Arbeiten von einer Leiter grundsätzlich mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen (TRBS 2121 Teil 2). Arbeiten von Sprossenleitern sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Gefährdungsbeurteilung zulässig. Die Leitern müssen dabei immer auf einem sicheren Untergrund stehen und gegen Wegrutschen gesichert sein. Weitere Informationen zur sicheren Verwendung von Leitern finden Sie in der DGUV Information 208-016.

Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Arbeiten an Fahrzeugen sollen so erfolgen, dass das Risiko für Abstürze minimiert wird. Arbeitsplätze an Fahrzeugen, die 2 Meter oder mehr über dem Boden liegen, erfordern ein mindestens 1 Meter hohes Geländer als Absturzsicherung (§ 24 DGUV Vorschrift 70). Aber auch bei Arbeitsplätzen, die weniger hoch über dem Boden liegen, sind Maßnahmen zum Schutz vor Absturz geboten. Besonders wichtig ist, dass ausreichend Standfläche für die arbeitenden Personen vorhanden ist und bei Arbeiten ein möglichst großer Abstand zu den Absturzkanten eingehalten wird.

Sauberhalten der Aufstiege und Arbeitsplätze

Aufstiege und Arbeitsplätze an Fahrzeugen sind meist der Witterung ausgesetzt. Rutschhemmende Gestaltung ist daher wichtig. Verschmutzungen, Nässe oder ähnliche Substanzen erhöhen das Risiko zu rutschen und möglicherweise abzustürzen erheblich. Daher sind sie vor dem Aufstieg oder dem Beginn der Arbeiten zu entfernen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Arbeitsmittel auf dem Fahrzeug mitgeführt werden. Auch das richtige Schuhwerk beeinflusst das Risiko abzurutschen und zu stürzen. Daher ist bei Arbeiten am Fahrzeug und bei Benutzung von Tritten am Fahrzeug rutschfestes den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen. Übrigens, wer gewerblich Fahrzeuge führt muss sowie den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen (§ 44 DGUV Vorschrift 70).