Klima am Arbeitsplatz
Das Klima am Arbeitsplatz als Bestandteil der Arbeitsumgebung hat einen großen Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten. Unternehmen müssen gesetzliche Mindestanforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einhalten, damit Mitarbeitende sicher und gesund arbeiten können.
Nutzen
Ein angenehmes Raumklima wirkt sich positiv auf das Wohlbefinden, die Gesundheit und damit auch auf die Produktivität der Beschäftigten aus.
Arbeitsplätze in Gebäuden
Gebäude schützen Menschen vor Wind, Regen, Sturm und Sonnenschein. Für Arbeitsstätten gelten Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. In Hinblick auf das Klima am Arbeitsplatz sind insbesondere die Raumtemperatur und die Lüftung gesundheitlich zuträglich zu gestalten.
Allgemeine Hinweise zur Gestaltung eines guten Raumklimas am Arbeitsplatz
Für ein gutes Klima in Ihren Räumlichkeiten sind insbesondere die Parameter Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung entscheidend. Je nach Tätigkeit der Beschäftigten und je nach Gebäudeausstattung beeinflussen weitere Faktoren das Wohlbefinden der Arbeitenden. Dazu gehört zum Beispiel:
- Arbeitsschwere
- (Berufs-)Kleidung
- Aufenthaltsdauer
Das Klimaempfinden des einzelnen Beschäftigten ist sehr individuell. Deshalb sind pauschale Aussagen zum Raumklima häufig nur sehr schwer zu treffen. Einfache Hilfen zur Abschätzung und objektiven Beurteilung des Raumklimas allein durch Messung der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchte, kombiniert mit Fragebögen finden Sie in der DGUV Information 215-510 Beurteilung des Raumklimas.
Raumtemperatur
An Arbeitsplätzen sind die Mindestwerte der folgenden Tabelle (ASR A3.5 „Raumtemperatur“, Tabelle 1) einzuhalten:
Mindest-Raumtemperaturen
Überwiegende Arbeitshaltung Arbeitsschwere leicht mittel schwer sitzen + 20 °C + 19°C - stehen und/oder gehen + 19 °C + 17 °C + 12 °C Leicht: Leichte Arbeit ist zum Beispiel Büroarbeit
Mittel: Arbeit zum Beispiel im Kleinteilelager
Schwer: schwer körperliche Arbeit zum Beispiel auf der BaustelleEine Überschreitung der Raumtemperatur von 26 °C ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen nach ASR A3.5 getroffen wurden.
Bei Raumtemperaturen über 30 °C sind Maßnahmen nötig, beispielsweise:
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten
Können trotz der vorgenannten Maßnahmen Temperaturen von mehr als 35 °C nicht vermieden werden, ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. Es sind dann spezielle Maßnahmen einzuleiten, die Sie im Beitrag über Hitzeschutz nachlesen können.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
- ASR A3.5 "Raumtemperatur"
- ASR A3.6 "Lüftung"
- DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro"
- DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas – Handlungshilfe für kleinere und mittlere Unternehmen"
- VDI 6022 "Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnischen Anlagen und Geräte"
- DIN EN 13779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme"
Arbeiten im Freien
Regen, Kälte, Sturm oder Hitze und UV-Belastung – Bei Tätigkeiten unter freiem Himmel sind Beschäftigte vielfältigen klimatischen Parametern ausgesetzt. In der Gefährdungsbeurteilung sind sowohl mögliche klimatischen Belastungen als auch aus Witterungseinflüssen entstehende Gefährdungen zu berücksichtigen.
„Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.“ (§23 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention)
Präventive Maßnahmen für besondere Wetterlagen
Informieren Sie sich beim Deutschen Wetterdienst (DWD) über die bevorstehende Wetterlage, um auf heiße Tage oder Extremwetterereignisse gut vorbereitet zu sein.
Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich zum Beispiel bewährt:
- Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt sind, werden so eingerichtet, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
- Bedienungsplätze von Baumaschinen sollten gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt werden.
- Beschäftigten wird Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, zum Beispiel gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt.
- bei Sonnenstrahlung wird körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen.
Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn zum Beispiel:
- Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes ohne die Gefahr des Ausgleitens sicher begehbar gemacht werden
- dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden und rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden
- bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.
Gefährdungen im Herbst und Winter
Bei Außenlufttemperaturen unterhalb von +10 °C sollten bereits einfache Schutzmaßnahmen, insbesondere das Tragen von angepasster Kleidung und Schutz vor Nässe, beispielsweise Möglichkeiten zum Unterstellen und gegebenenfalls Aufwärmen, bereitgestellt werden.
Erst bei Außentemperaturen von etwa –10 °C und erhöhten Windgeschwindigkeiten ist nach DIN EN ISO 15743 mit einer erhöhten Gefährdung für Beschäftigte zu rechnen.
Weitere Informationen:
Eine sehr hohe Unfallgefahr kann durch rutschige, regennasse oder vereiste Fahrbahnen, Verkehrswege und Arbeitsflächen sowie herabfallende oder umstürzende Gegenstände bei Sturm und starkem Wind entstehen.
Gefährdungen im Frühjahr und Sommer
Neben den klimatischen Faktoren ist insbesondere im Frühjahr und Sommer die Belastung durch UV-Strahlung zu berücksichtigen. Zum Schutz vor UV-Strahlung und zum Schutz vor Wärmestrahlung sollte entweder die Arbeitszeit verlagert oder der Arbeitsplatz beschattet werden. Schutzkleidung wirkt nicht nur gegen die Hitze, sondern auch gegen die schädliche UV-Strahlung.
Seit 2019 ist Beschäftigten, die von April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen und jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ -Mitteleuropäischen Zeit (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ - Mitteleuropäische Sommerzeit) Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausüben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten: Arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung
Weitere Informationen:
- DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“
- BAuA - Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung - Merkblatt A 023-1 "Arbeiten im Freien – Gefährdung durch Sonnenstrahlung" - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Unfallgefahren bestehen zudem durch rutschige, regennasse Fahrbahnen, Verkehrswege und Arbeitsflächen sowie herabfallende oder umstürzende Gegenstände bei Sturm und starkem Wind.
Hitze- und Kältearbeit
Die physiologischen Auswirkungen klimatischer Belastungen auf Beschäftigte sind nicht einfach zu bewerten. Erst das Zusammenspiel der physikalischen Klimagrößen und weiterer Einflüsse wie Arbeitsschwere, Akklimatisation, Bekleidung, Wasser- und Salzverlust bestimmen die Beanspruchung des Menschen.
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ ASR A3.5 werden Mindest- und Maximaltemperaturen für Arbeitsräume angegeben, an denen betriebstechnologisch keine Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt ist. Für Arbeitsplätze mit extremer Hitze- oder Kältebelastung gelten gesonderte Anforderungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Hitze- und Kältearbeit
Führen Beschäftigte Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung aus, die zu einer besonderen Gefährdung führen können oder Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (–25 °C und kälter), ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht („Pflichtvorsorge“).
Gefährdungen durch extreme Hitzebelastung
In der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 13.1 wird beschrieben, was unter einer extremen Hitzebelastung, die zur Gefährdung von Beschäftigten führen kann („Hitzearbeit“), zu verstehen ist. Folgenden Tätigkeiten werden hier genannt, die dieser besonderen Gefährdung unterliegen:
- Befahren oder Besteigen sowie Arbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, Reaktoren, die noch nicht vollständig abgekühlt sind, auch unter dem Aspekt einer erschwerten Rettungsmöglichkeit
- Heißreparaturen an Thermoprozessanlagen (zum Beispiel Glaswannen, Kühlöfen, Biegeöfen, Keramiköfen) in der Glas- oder Keramikbranche
- Wartung- und Instandhaltungsarbeiten in der Glasindustrie, zum Beispiel am Einleger, Zwischenbühne, Tropfenverteiler, Feeder oder Fertigform, die noch nicht vollständig abgekühlt sind
- Wartung- und Instandhaltungsarbeiten in der Keramikindustrie, zum Beispiel in Trockenkammern, auf Tunnelöfen in der Brennerzone, die noch nicht vollständig abgekühlt sind
Feuerwehrtätigkeiten, bei denen es zum Einsatz am Brandherd kommt
Zum Ermitteln, Beurteilen und zum Ableiten geeigneter Schutzmaßnahmen wenden Sie die DGUV Information 213-002 Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen an. Eine Hilfestellung zur Auswahl geeigneter Hitzeschutzkleidung finden Sie in der DGUV Information 212-013 Hitzeschutzkleidung.
Gefährdungen durch Kältebelastung
Bei Lufttemperaturen unterhalb von +15 °C liegen entsprechend der Norm DIN 33403-5:1997-01 kältebelastete Arbeitsplätze vor. Die mit sinkender Lufttemperatur zunehmende Auskühlung des Körpers und Abnahme des Behaglichkeitsempfindens stellen eine Belastung für das Herz-Kreislaufsystem dar. Bei Lufttemperaturen unterhalb von +10 °C sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Dazu zählen Arbeitsplätze wie zum Beispiel in der Lebensmittelproduktion, in einigen Bereichen in Schlachthöfen oder auch in Kühl- und Gefrierhäusern. Nach dem TOP-Prinzip sind Schutzmaßnahmen, wie eine Reduzierung der Kältebelastung (Aufheizen der Räume, wenn möglich), verminderte Expositionszeiten und angepasste Aufwärmzeiten und eine persönliche Schutzkleidung umzusetzen. Werden Tätigkeiten mit einer extremen Kältebelastung ( -25 °C und kälter) durchgeführt, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattfinden.
Weitere Informationen:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA - zum Thema Klima
Besonderheiten für einzelne Branchen
Bei den folgenden Branchen treten regelmäßig Situationen auf, bei denen Sie ein besonderes Augenmerk auf das Raumklima haben sollten.
Glas und Keramik
Neben dem Büro ist die Industriehalle eine häufig anzutreffende Arbeitsumgebung. Regelungen und Maßnahmen, wie Sie ein möglichst angenehmes Arbeitsumfeld schaffen, werden in der DGUV Information 215-540 Klima in Industriehallen beschrieben.
Ihr Ziel sollte es immer sein, die thermische Behaglichkeit Ihrer Belegschaft zu fördern und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Im Folgenden finden Sie einige relevante Grenzwerte und Regelungen.
Eine optimale Temperatur hängt von der überwiegenden Arbeitshaltung und der Schwere der Arbeit ab, die Ihre Beschäftigten ausführen. Eine mittlere Arbeit findet zum Beispiel im Kleinteillager statt, eine hohe Arbeitsschwere ist meist bei körperlichen Arbeiten gegeben. Generell sollte die Temperatur nicht über 26 °C liegen. Über 30 °C sind zulässig, sofern die Außentemperatur über 26 °C liegt und Sie umfangreiche Maßnahmen (zum Beispiel effektive Steuerung des Sonnenschutzes) ergriffen haben. In Industriehallen sind häufig an verschiedenen Orten unterschiedliche Temperaturen festzustellen. Achten Sie deshalb bei den Messungen darauf, die vorgeschriebenen Messparameter zu beachten und die Tätigkeit selbst zu berücksichtigen. Für Hitzearbeit zum Beispiel gelten gesonderte Regelungen (DGUV Information 213-002 Hitzearbeit erkennen – beurteilen – schützen).
Die ASR A3.5 und die ASR A3.6 geben aus physiologischen Gründen maximal zulässige relative Luftfeuchtewerte an, die jedoch nur bedingt für die Glas- und Keramikindustrie zutreffen. Wenden Sie sich hier gerne an unsere VBG-Expertinnen und -Experten für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation.
Empfinden Ihre Beschäftigten ein Kältegefühl, obwohl Temperatur und Luftfeuchtigkeit stimmen, kann dies an der Luftgeschwindigkeit liegen.
Unabhängig von der Tätigkeit müssen Sie für eine gute Luftqualität in Ihrer Industriehalle ein funktionierendes Lüftungskonzept anwenden. Durch Emissionen von Maschinen, Geräten und Materialien sowie der Atmung Ihrer Beschäftigten entsteht „verbrauchte Luft“. Durch den Aufbau der Halle ist das Lüften durch Fenster nicht immer möglich und eine zusätzliche technische Lüftung muss installiert werden.
Führen Sie die freie Lüftung (Fensterlüftung) durch, sollten Sie einen möglichst intensiven Luftaustausch mittels Stoßlüftung oder idealerweise Querlüftung schaffen. Bei Letzterer werden gegenüberliegende Fenster weit geöffnet. Wann und wie lange Sie lüften, hängt von den Wetterbedingungen, dem Bau Ihrer Halle, Ihren Tätigkeiten und weiteren Bedingungen ab.Arbeiten Ihre Beschäftigten mit Gefahrstoffen, müssen Sie dies gesondert berücksichtigen und Schutzmaßnahmen ableiten, damit sich Gefahrstoffe nicht unbeabsichtigt in der Raumluft verteilen.
Beachten Sie dabei, dass es sich bei allen Parametern nur um Richtwerte handelt. Bei gesundheitlich eingeschränkten Personen, Schwangeren, älteren Beschäftigten oder Jugendlichen müssen Sie immer im Einzelfall entscheiden, ob weitere Maßnahmen sinnvoll sind.
In der DGUV Information 215-540 Klima in Industriehallen finden Sie weitere wichtige Hinweise zu häufigen Fragen und Maßnahmen, die Sie treffen können. Wir empfehlen Ihnen immer, in Einzelfällen den Rat von geeigneten Ansprechpersonen oder Fachleuten einzuholen.
ÖPVN und Bahnen
Auch in Fahrzeugen spielen Temperatur, Luftgeschwindigkeit, -feuchte und -qualität eine wichtige Rolle. Eine optimale Arbeitsumgebung fördert die Konzentration und somit die Sicherheit Ihrer Beschäftigten. Jedes Fahrzeug ist anders, sodass die folgende Übersicht nur als allgemeine Richtlinie gelten kann. Für Einzelfälle empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Fachexperten oder eine Fachexpertin.
Aufgrund des individuellen Temperaturempfindens Ihrer Beschäftigten gibt es nicht die ideale Temperatur, die Sie anstreben können. Dennoch gilt als Faustregel, dass bei Außentemperaturen von circa 10 °C bis 25 °C, meist eine Innentemperatur von etwa 20 °C bis 22 °C als angenehm empfunden wird. Bei hohen Außentemperaturen im Sommer ist die als angenehm empfundene Temperatur im Fahrzeug geringfügig höher als 22 °C. Bei tiefen Außentemperaturen im Winter sind, in Abhängigkeit von der getragenen Kleidung, ebenfalls Temperaturen über 22 °C empfehlenswert, um die an kalte Umgebungsflächen abgegebene Wärme zu kompensieren. Nutzen Sie eine Heiz- oder Kühlanlage, ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten diese korrekt einstellen können. Im Kopfbereich sollte es kühler als im Fußbereich sein. Das bedeutet, dass warme Luft auf die Füße und kalte Luft an die Decke gerichtet wird. So haben die Fahrenden den maximalen Effekt ohne die Gefahr von Zugluft. Empfehlen Sie Ihren Fahrern und Fahrerinnen zudem trotz der hohen oder niedrigen Außentemperaturen regelmäßig das Fenster zu öffnen, um für einen Luftaustausch und somit eine bessere Luftqualität zu sorgen.
Schlechte Luft in Fahrzeugen kann verschiedene Ursachen haben. Deswegen sollten Sie Klimaanlagen regelmäßig warten, die Ausdünstungen der Innenraumausstattung prüfen und bei Bedarf Filter installieren. Nutzen Sie dabei auch die Hinweise und Maßnahmenempfehlungen, die sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Beachten Sie stets, dass es sich bei allen Parametern nur um Richtwerte handelt. Bei gesundheitlich eingeschränkten Personen, Schwangeren, älteren Beschäftigten oder Jugendlichen müssen Sie immer im Einzelfall entscheiden, ob Sie weitere Maßnahmen ergreifen.
In der DGUV Information 215-530 Klima im Fahrzeug finden Sie weitere wichtige Hinweise zu häufigen Fragen und Maßnahmen, die Sie treffen können. Wir empfehlen Ihnen immer, in Einzelfällen den Rat von geeigneten Ansprechpersonen oder Fachleuten einzuholen.
Weiterführende Informationen
Downloads
DGUV Information 215-520 – Klima im Büro
PDF | 2,3 MB
DGUV Information 215-444 – Sonnenschutz im Büro
PDF | 1,5 MB
Fachinformation – Freie Lüftung – Lüftungsquerschnitte, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit
PDF | 106,9 KB
Fachinformation – Energieeffizienz
PDF | 127,9 KB
Gesundheit im Büro
PDF | 1,3 MB