Handlungshilfen für Unternehmen, betriebliche Ersthelfende und Ausbildungsstellen
Die drei Handlungshilfen dienen zur Orientierung während der Coronavirus-Krise und sind folgendermaßen gegliedert:
Handlungshilfe für Unternehmen –
Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-100)
Handlungshilfe für betriebliche Ersthelfende –
Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-101)
Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen –
Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-102)
Ermächtigte Stellen erhalten für die Erste-Hilfe-Kurse rückwirkend ab 1. Juni 2020 befristet für den Zeitraum bis zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Infektionsschutzgesetz eine pauschale pandemiebedingte Zulage von 12 Euro je Teilnehmenden. Basis dieser Zulage sind die zusätzlichen Aufwände der ermächtigten Stellen hinsichtlich Hygiene, Platzbedarf und Modifizierung der Kursgestaltung durch die SARS-CoV-2-Pandemie.
Die Corona-Pauschale wird zusätzlich zu den regulären Lehrgangsgebühren pro Teilnehmenden gezahlt. Mit dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 47 Euro gelten alle Corona-bedingten Aufwendungen der ermächtigten Stelle für Lehrgänge im Sinne des § 23 SGB VII als abgegolten. Eine zusätzliche Gebührenerhebung bei den Mitgliedsunternehmen oder den Versicherten ist für den normalen Erste-Hilfe-Kurs damit ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt direkt zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und zuständigem Unfallversicherungsträger.