So werden Sie Ersthelfer.

Die VBG unterstützt Sie auf Ihrem Weg, eine wichtige Rolle bei der Ersten Hilfe in Ihrem Unternehmen einzunehmen.

Ihre Rolle als Ersthelfer im Unternehmen

Jedes Jahr investieren die Berufsgenossenschaften in die Qualifikation von mehr als 1,5 Millionen Ersthelferinnen und Ersthelfer. Warum? Weil sie damit einen wertvollen Beitrag zur Notfallvorsorge in den Unternehmen leisten. Wir unterstützen Sie gerne auf diesem Weg.

Wie starte ich als Ersthelfer durch?

Sie möchten Ersthelferin oder Ersthelfer werden? Eine gute Entscheidung! Um den ersten Schritt zu machen, wenden Sie sich an Ihre Führungskraft. In der Regel übernimmt Ihr Arbeitgeber die Anmeldung zur Ausbildung und informiert Sie über Ort und Zeit. In Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber können Sie sich auch eigenständig bei einer lokalen Bildungseinrichtung anmelden. Bitte achten Sie darauf, dass es sich um eine ermächtigte Stelle handelt und halten Sie die Unternehmensnummer bereit.  Ermächtigte Stellen finden Sie unter www.bg-qseh.de

Die Bausteine der Ausbildung

  • Grundlagenkurs: Erste-Hilfe-Ausbildung

    Ihre Grundausbildung in Erster Hilfe besteht aus 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Der Lehrgang findet normalerweise beim Bildungsträger statt, kann auf Wunsch des Unternehmens aber auch inhouse angeboten werden, sofern genügend Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorhanden sind. Hier erlernen Sie essenzielle Fähigkeiten, um in Notsituationen richtig zu handeln, im Beruf oder in der Freizeit. 

  • Erste-Hilfe-Fortbildung

    Alle zwei Jahre steht eine Auffrischung der Kenntnisse auf dem Plan, die ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten umfasst damit Sie immer auf dem neuesten Stand der Lehrinhalte sind und die Möglichkeit zum Üben haben.

Oft gestellte Fragen

  • Wie viele Ersthelfende benötigen wir im Unternehmen?

    Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass Ersthelfende mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    • Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin beziehungsweise einen Ersthelfer
    • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent (zum Beispiel Produktionsbetriebe).

    Zur Erfüllung der Quote ist es hilfreich an Personengruppen im Unternehmen zu denken, die regelmäßig vor Ort sind. Berücksichtigen Sie bei der Planung auch Abwesenheit, zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst. Zur Erfüllung der notwendigen Quote kann es erforderlich sein, mehr Personen ausbilden zu lassen. Die VBG unterstützt Sie, indem sie die Lehrgangsgebühren für die Schulung der erforderlichen Anzahl an Ersthelfenden übernimmt.

  • Wer darf betriebliche Ersthelfende schulen?

    Damit die erworbene Qualifikation den Anforderungen des § 26 DGUV Vorschrift 1 entspricht, muss eine ermächtigte Ausbildungsstelle die Schulung für betriebliche Ersthelfende durchführen. Ob Ihre gewünschte Ausbildungsstelle von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) ermächtigt ist, können Sie in unserer Datenbank nachsehen.

  • Worauf müssen wir bei der Kursbuchung achten?

    Einige Anbieter werben mit Erste Hilfe-Schulungen für Betriebe, obwohl sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine Kostenübernahme durch die VBG ist dann nicht möglich, da die Schulung keine Qualifikation zum betrieblichen Ersthelfenden darstellt. Prüfen Sie deshalb vorab, ob es sich bei dem jeweiligen Anbieter um eine ermächtigte Ausbildungsstelle handelt.

    Wir empfehlen außerdem auf die Regelungen zu achten, die zum Beispiel bei einer Absage im Krankheitsfall gelten. Diese finden Sie häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausbildungsstelle.

  • In welchen Fällen übernimmt die VBG die Kosten für den Erste-Hilfe-Kurs?

    Für ihre Mitgliedsunternehmen trägt die VBG die Aus- und Fortbildungskosten für die erforderliche Anzahl von Ersthelfenden. Bitte melden Sie sich direkt zum Erste-Hilfe-Kurs bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle an. Die ermächtigten Ausbildungsstellen rechnen direkt mit der VBG ab.

    Die VBG übernimmt auch für Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter in Sportvereinen die Lehrgangsgebühr, ebenso für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in kirchlichen Organisationen. Das Mindestalter für diese Personengruppen für die Kostenübernahme liegt bei 16 Jahren.

    Grundsätzlich übernimmt die VBG die Lehrgangsgebühren für Erste-Hilfe-Schulungen. Weitere Kosten, wie Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten, trägt das Unternehmen selbst. Wenn auf ausdrücklichen Wunsch der Unternehmerin beziehungsweise des Unternehmers der Kurs außerhalb der Räumlichkeiten der ermächtigten Stellen stattfinden soll (zum Beispiel in den Räumlichkeiten des Unternehmens) und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese zwischen Unternehmen und ermächtigter Stelle abgerechnet werden. Die VBG trägt diese Kosten nicht.

  • Benötigen wir eine Kostenübernahmeerklärung von der VBG?

    Nein. Sie benötigen von der VBG keine Kostenübernahmeerklärungen und keinen Gutschein. Wichtig ist, dass Sie der Ausbildungsstelle das ausgefüllte Abrechnungsformular aushändigen, damit diese mit der VBG abrechnen kann. 

    Eine nachträgliche Erstattung der Kosten an Unternehmen oder Teilnehmende ist nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ausbildungsstelle und VBG. Geben Sie dafür gleich beim Buchungsprozess Ihre Unternehmensnummer (VBG-Kundennummer) an, damit die Kosten von der VBG übernommen werden können.

  • Unter welchen Voraussetzungen können Personen mit anderer Qualifikation als Ersthelfende eingesetzt werden?

    Der Unternehmer darf als Ersthelferinnen und Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.

    Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelferinnen und -helfer, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, Rettungsassistentinnen und -assistenten sowie Notfallsanitäterinnen und -sanitäter. Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, medizinische Fachangestellte, Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Hebammen und Entbindungshelfer, Physiotherapeutinnen sowie Physiotherapeuten. 

  • In welchen Abständen müssen sich Ersthelfende fortbilden lassen?

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren bei einer ermächtigten Stelle fortgebildet werden. Notieren Sie sich direkt nach dem Kurs einen Erinnerungstermin, damit Sie die nächste Schulung zeitgerecht einplanen können.

    Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

    Approbierte Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer angesehen werden.

  • Erhalten Ersthelfende einen Qualifikationsnachweis und Materialien zum Kurs?

    Alle Teilnehmenden erhalten nach erfolgreichem Kursbesuch eine Teilnahmebescheinigung als Qualifikationsnachweis. Diese muss folgende Informationen enthalten:

    • Titel: Bescheinigung über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildung für betriebliche Ersthelfende/oder an der Ersten-Hilfe- Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
    • Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten (Nettounterrichtsdauer 9 x 45 Minuten)
    • Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden
    • Datum und zeitlicher Verlauf der Schulungsmaßnahme
    • Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme
    • Name der durchführenden Lehrkraft
    • Vermerk über die Aushändigung der Teilnehmerunterlage
    • Registriernummer der Veranstaltung
    • Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle
    • Ort, Datum und Unterschrift der Lehrkraft

    Mit der Teilnahmebescheinigung wird eine Broschüre mit dem Ausbildungsinhalt (zum Beispiel DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“) ausgegeben oder der Zugang dazu ermöglicht (zum Beispiel durch einen QR-Code auf der Teilnahmebescheinigung). Der Zugang zum Nachschlagewerk ist für Teilnehmende kostenfrei.  

Abrechnungsformular

Hier finden Sie das Abrechnungsformular Erste Hilfe.

  • Abrechnungsformular für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfenden

    PDF | 777,9 KB

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