Beschluss über die Vorschusserhebung der Beiträge
Die VBG ist ab 2022 zur Vorschusserhebung der Beiträge gewechselt.
Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 164 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit
§ 25 der Satzung der VBG. Auf dieser Grundlage können die Unfallversicherungsträger zur Sicherung des Beitragsaufkommens Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
Wie funktioniert die Vorschusserhebung?
Für Mitgliedsunternehmen mit einer Beitragssumme ab 5.000 Euro im Jahr gilt: Die bisher im Mai in einem Betrag fällige Beitragszahlung verteilt sich auf vier Abschlagszahlungen. Diese werden jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November des Beitragsjahres fällig. Der endgültige Beitragsbescheid im nachfolgenden Jahr berücksichtigt die gezahlten Abschlagsbeträge.
Für Unternehmen mit einem geringeren Beitrag ergebt die VBG den Vorschuss in einer Summe. Dieser wird zum 15. Mai eines Jahres fällig.
Die Verrechnung der für das Beitragsjahr gezahlten Vorschüsse erfolgt dann im Frühjahr des folgenden Jahres, wenn die konkrete Beitragsberechnung durchgeführt wird.
Die Videos stehen in einer Basisversion, einer Version mit Untertitel und in einer Version mit Audiodeskrition zur Verfügung.