
Sparte Seilbahnen
Wichtige spartenspezifische Informationen unterstützen Sie bei der Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes
Wissenswertes für die Sparte
DGUV Vorschrift 74 Seilschwebebahnen und Schlepplifte (Unfallverhütungsvorschrift)
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Seilschwebebahnen und Schlepplifte.
Seilschwebebahnen und Schlepplifte BGV D31
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Unterweisung an Arbeitsplätzen in Seilbahnunternehmen
Wichtig für jedes Seilbahn- und Schleppliftunternehmen, gleich welcher Größenordnung, ist ein reibungsloser und störungsfreier Betrieb. Neben Technik und Organisation sind gut ausgebildete Mitarbeitende wichtig, die alle erforderlichen Arbeiten sicher und in hoher Qualität ausführen können. Unterweisungen der Mitarbeitenden spielen dabei eine zentrale Rolle. Wir unterstützen insbesondere Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte bei dieser anspruchsvollen Aufgabe.
Im VBG Fachwissen „warnkreuz SPEZIAL Nr. 13 – Unterweisung an Arbeitsplätzen in Seilbahnunternehmen“ haben wir alle wesentlichen Unterweisungsinhalte in Seilbahnunternehmen zusammengefasst. Darüber hinaus finden Sie Hinweise für eine erfolgreiche Durchführung Ihrer Unterweisungen mit dem Ziel, das Verhalten Ihrer Mitarbeitenden positiv zu beeinflussen
warnkreuz SPEZIAL Nr. 13 – Unterweisung an Arbeitsplätzen in Seilbahnunternehmen
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Betrieb und Instandhaltung von Schleppliften
Die meisten Schlepplifte in Deutschland sind nur für einen kurzen Zeitraum in Betrieb. Die für den Liftbetrieb verantwortlichen Personen, die häufig auch in anderen Bereichen tätig sind, müssen sich zu Beginn jeder Skisaison erst wieder mit den erforderlichen Arbeiten vertraut machen. Manche Arbeiten sind schwierig auszuführen und setzten Sachkenntnis und Fachwissen voraus. Fehlen diese, kann es zu Betriebsstörungen und Unfällen kommen.
Um diese Auswirkungen zu vermeiden, unterstützen wir Sie als für den Liftbettrieb verantwortliche Person. Im Fachinfoblatt „Betrieb und Instandhaltung von Schleppliften erhalten Sie Hinweise, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Schleppliften dienen.
Fachinfoblatt Arbeitsschutz Schlepplift 1995
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Gestaltung von Arbeitsplätzen: Beobachterhütten an Schleppliftanlagen
Beobachterhütten gehören zur Ausstattung von Schleppliftanlagen. Für Mitarbeitende können sie der Arbeitsplatz während eines ganzen Arbeitstages sein. Auch für die Ausrüstung der Arbeitsplätze von Beobachterposten bestehen Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Die grundsätzliche Verpflichtung findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“. Bei der Gestaltung der Beobachterhütten sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Wir unterstützen Sie mit dem Fachinfoblatt „Gestaltung von Arbeitsplätzen: Beobachterhütten an Schleppliftanlagen“. Hier finden Sie Hinweise zu baulichen Anforderungen, Verkehrswegen und Toiletten von Beobachterhütten.
Fachinfoblatt Beobachterhütten Schlepplift 1999
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DGUV Regel 114-008 Betrieb von Pistenpflegegeräten
Beim Betrieb von Pistenpflegegeräten können Gefährdungen sowohl durch das Pistenpflegegerät selbst als auch durch das Arbeitsumfeld auftreten – zum Beispiel durch Fahrbewegungen, Anbaugeräte, Geländeformation, Witterungseinflüsse, Lawinen.
Anforderungen an die Geräteführer, sowie Maßnahmen für den Fahrbetrieb, den Einsatz unter besonderen Bedingungen, das Mitfahren von Personen auf der Ladefläche, den Transport von Lasten, die Instandhaltung und Prüfungen von Pistenpflegegeräten werden in dieser Regel erläutert.
Betrieb von Pistenpflegegeräten BGR 155
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Arbeitsschutz organisieren
Mit ihrem vielfältigen Beratungs- und Informationsangebot unterstützt Sie die VBG bei der sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen.

- Gefährdungsbeurteilung
Allgemeine Informationen
Mehr erfahrenDie Gefährdungsbeurteilung ist mehr als eine gesetzliche Verpflichtung. Etablieren Sie eine Präventionskultur, indem Sie durch die Gefährdungsbeurteilung einen nachhaltigen Verbesserungsprozess in Ihrem Betrieb gestalten.
Auf unserer Website erfahren Sie, wie Sie planvoll und strukturiert vorgehen - Schritt für Schritt.
GEDOKU
Die Software GEDOKU steht zum Download und zur freien Nutzung zur Verfügung. Neben den 5 Basiskatalogen enthält sie einen spezifischen Branchenkatalog für Spielstätten. Damit wird die gesetzliche Verpflichtung zu einer überschaubaren Aufgabe. Weitere Informationen zur Software GEDOKU erhalten Sie über den folgenden Link.
Zusätzlich zu den grundsätzlichen Informationen und Arbeitshilfen zur Gefährdungsbeurteilung unterstützen Sie die hier speziell für die Sparte Seilbahnen zusammengestellten Informationen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen.
Sicherheits-Check: Gefährdungsbeurteilung Seilschwebebahnen
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Sicherheits-Check: Schlepplifte
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Sicherheits-Check: Wasserskianlagen
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Sicherheits-Check: Sommerrodelbahnen
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Sicherheits-Check: Standseilbahnen
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