Brexit – Auswirkung auf die gesetzliche Unfallversicherung

Nach der Zustimmung zum Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) und der EU wurde der Austritt zum 01.02.2020 vollzogen.

Gemäß dem Austrittsabkommen galten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin für solche Personen, die sich bis 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs und der EU befanden. 

Ab 01.01.2021 kommt es für die Beurteilung allein auf die Regelungen im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Partnerschaftsvertrag) an.

Die Regelungen im „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009. Entsprechend gelten auch für einen in Deutschland versicherten Arbeitnehmenden bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, um dort eine Arbeit auf Rechnung seines Arbeitgebers auszuführen, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, sofern

  • der Arbeitgeber eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt,
  • die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  • dieser nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich ersetzt.
  • Eine Verlängerung aufgrund einer Ausnahmevereinbarung oder der Abschluss einer freiwilligen Auslandsversicherung sind nicht möglich.

Dieses Abkommen ist nach Ratifikation durch das Europäische Parlament zum 01.Mai 2021 formell in Kraft getreten.