Rollen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes

Die Übertragung von Pflichten im Unternehmen: So verteilen Sie Verantwortungen und Rollen im Arbeitsschutz

Ein effektives Management von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist eine essenzielle Aufgabe für jedes Unternehmen – auch für Ihres. Die Hauptverantwortung dafür liegt dabei grundsätzlich bei der Geschäftsleitung. Doch als Unternehmerin oder Unternehmer können und sollten Sie Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens auf verschiedene Rollen verteilen, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht zu werden und die Aufgaben sinnvoll zu delegieren. 

Rollen und ihre jeweiligen Aufgaben:  

  • Führungskräfte

    Sie als Unternehmensleitung können bestimmte Aufgaben und damit auch Verantwortung dafür an ihre Führungskräfte delegieren, die diese dann in ihrem Auftrag durchführen. Da Sie als Unternehmerin oder Unternehmer grundsätzlich für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verantwortlich sind, müssen Sie kontrollieren und sicherstellen, dass die delegierten Pflichten auch ausgeführt und kompetent verfolgt werden. Mit dieser Pflichtenübertragung übergeben Sie zugleich auch die Befugnis, Maßnahmen zu planen und umzusetzen, die für die notwendige Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden erforderlich sind. Gemeinsam mit allen anderen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Verantwortlichen stellen Ihre Führungskräfte sicher, dass die Beschäftigten diese Anordnungen und Maßnahmen auch befolgen.  

    Verantwortung der Führungskräfte:

    • Übernahme von delegierten Aufgaben in eigener Verantwortung.
    • Planung und Umsetzung von notwendigen Anordnungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit.
    • Sicherstellen, dass die Beschäftigten diesen Anordnungen folgen.
    • Gesetzliche Basis: § 13 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1
  • Beschäftigte

    Beschäftigte

    Ihre Beschäftigten sind verpflichtet, sich sicherheits- und vorschriftengerecht zu verhalten, damit sie sich selbst und auch andere nicht gefährden. Dafür sind Schulungen und Unterweisungen sinnvoll, um die notwendigen Kenntnisse und damit auch die Kompetenz für sicheres und gesundes Handeln zu erlangen. Denn wenn diese dann im laufenden Betrieb Sicherheitsmängel feststellen, können und müssen sie diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten beseitigen. Erst wenn das wegen fehlender Sachkenntnis oder Zuständigkeit nicht möglich ist, müssen Beschäftigte ihre Führungskraft informieren.

    Verantwortung der Beschäftigten:

    • Sicherheits- und vorschriftengerechtes Verhalten am Arbeitsplatz.
    • Beseitigung festgestellter Sicherheitsmängel, im Rahmen ihrer Befugnisse.
    • Informieren der Führungskraft bei nicht selbst zu beseitigenden Mängeln.
    • Gesetzliche Basis: Q§§ 15, 16 ArbSchG, §§ 15–17, 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
  • Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte

    Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind Experten in ihrem Gebiet und unterstützen sowie beraten die Unternehmensleitung und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin. Sie schlagen geeignete Maßnahmen für vorhandene Belastungen und Gefährdungen vor und begleiten gegebenenfalls auch die Einführung und Umsetzung.

    Verantwortung der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärztinnen / Betriebsärzte:

    • Fachlich korrekte Beratung der Unternehmensleitung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin.
    •  Darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten
    • Belehren zu Maßnahmen und Einrichtungen des Arbeitsschutzes
    • Hinweis: Sie sind nicht verantwortlich für die Durchführung von Maßnahmen oder die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Sie liefern mit Ihrer Beratung lediglich den erforderlichen fachlichen Input
    • Quellen: §§ 3, 6, 8 Abs. 1 ASiG
  • Betriebsrat

    Der Betriebsrat muss darauf achten, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus kann und soll er Maßnahmen vorschlagen, Anregungen aus dem Kreis der Beschäftigten aufnehmen und deren Umsetzung vorantreiben. Der Betriebsrat ist bei der Bestellung von innerbetrieblichen Erst- und Brandschutzhelfern, Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärztinnen anzuhören.

    Verantwortung des Betriebsrats:

    • Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften.
    • Vorschlagen von Maßnahmen und Aufnahme von Anregungen der Beschäftigten.
    • Gesetzliche Basis: § 80 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, §§ 89–91 BetrVG
  • Sicherheitsbeauftragte

    Führen Sie ein Unternehmen, das mehr als 20 Beschäftigten hat, müssen Sie eine Person zum Sicherheitsbeauftragen benennen und ihr bestimmte Aufgaben zu übertragen.

    Sicherheitsbeauftragte unterstützen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in den einzelnen Arbeitsbereichen. Im Gegensatz zu den Führungskräften übernehmen Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung. Sie haben eine entsprechende Weiterbildung genossen und helfen mit, das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zu fördern und den sicheren technischen Zustand im Arbeitsbereich zu erhalten. Es kann aber zu Ihrer Entlastung beitragen, auch schon bei geringeren Beschäftigtenzahlen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

    Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:

    • Unterstützung der Unternehmensleitung und Führungskräfte im Arbeitsschutz.
    • Förderung sicherheitsgerechten Verhaltens der Beschäftigten.
    • Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzniveaus.
    • Gesetzliche Basis: § 22 Abs. 2 SGB VII, § 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1

Nach der Festlegung der Rollen – der nächste Schritt:

Mit der klaren Zuteilung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist ein essentieller Schritt getan. Doch die konkrete Umsetzung dieser Pflichten und die kontinuierliche Überprüfung des Arbeitsschutzniveaus erfordern eine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sollten Unternehmen die spezifischen Gefährdungsfaktoren berücksichtigen, die sich aus Betriebsart, -größe und den jeweiligen Tätigkeiten ergeben – einschließlich psychischer Belastungen. Ziel dieser Beurteilung ist es, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, um einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz für alle zu gewährleisten.