
Neue Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Seit dem 29. Mai 2026 gilt ein neuer Schwellenwert: Die Pflicht, eine Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, greift erst ab 50 Beschäftigten. Bisher lag dieser Wert bei 21. Für Betriebe zwischen 21 und 49 Beschäftigen gibt es eine Bestellpflicht, die vom jeweiligen Gefährdungspotenzial abhängt.
Was ist überhaupt ein Sicherheitsbeauftragter?
Eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter (kurz Sibe) ist kein Kontrolleur, keine Aufpasserin und auch keine Führungskraft mit Weisungsrecht. Es ist eine Person aus der Belegschaft. Im Idealfall jemand, der oder die das Unternehmen gut kennt, viele Ecken des Betriebs sieht und ein offenes Ohr für die Kolleginnen und Kollegen hat. Ihre oder seine Rolle ist es, Gefahren im Alltag frühzeitig zu bemerken, anzusprechen und Verbesserungen vorzuschlagen. Entschieden und umgesetzt wird von oben.
Die Aufgabe ist ehrenamtlich und bringt keine persönliche Haftung mit sich. Geht doch einmal etwas schief, liegt die rechtliche Verantwortung immer bei der Unternehmensleitung, nicht beim Sicherheitsbeauftragten.
Die Änderung: Neuer Schwellenwert seit 29. Mai 2026
Bisher schrieb das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) im § 22 vor: Ab 20 Beschäftigten muss eine Sicherheitsbeauftragte bzw. ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Diese Grenze wird jetzt angehoben.
So sieht die neue Regelung aus:
- Bis 20 Beschäftigte: Keine Sicherheitsbeauftragte, kein Sicherheitsbeauftragter erforderlich (unverändert).
- 21 bis 49 Beschäftigte: Keine automatische Pflicht, aber bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit. Je nach Tätigkeitsprofil des Unternehmens kann es dennoch sinnvoll oder sogar notwendig sein, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, auch wenn keine Bestellpflicht besteht.
- Ab 50 Beschäftigte: Pflicht. Hier gilt die Bestellungspflicht unverändert weiter.
- 50 bis 249 Beschäftigte: Die Bestellung eines oder einer Sicherheitsbeauftragten genügt, wenn keine besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit vorliegen.
Was heißt das für Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten?
Hier ist etwas Augenmaß gefragt. Das Gesetz gibt keine konkrete Liste vor, wann ein Sicherheitsbeauftragter oder eine Sicherheitsbeauftragte trotzdem bestellt werden muss. Es spricht lediglich von „besonderen Gefahren“. Zwei Orientierungspunkte helfen bei der Einschätzung:
Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bei denen eine Pflichtvorsorge erforderlich ist – laut Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)zählen dazu zum Beispiel:
- Arbeit mit Gefahrstoffen wie Schweißrauch, Lösungsmitteln oder bestimmten Stäuben
- physikalische Belastungen wie dauerhafter Lärm, starke Vibration oder extreme Hitze und Kälte
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, etwa in Pflegeeinrichtungen, Laboratorien oder der Abwasserwirtschaft.
Branchen mit erhöhtem Betreuungsbedarf – die DGUV Vorschrift 2 stuft bestimmte Bereiche generell als risikoreicher ein. Dazu gehören:
- Keramische- und Glas-Industrie
- Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
- Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
- befristete Überlassung von Arbeitskräften
- Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
- Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
Wer in einem dieser Bereiche tätig ist und 21 bis 49 Mitarbeitende beschäftigt, sollte die Frage nicht pauschal verneinen. Unsicher? Die VBG berät individuell, weil kein Betrieb wie der andere ist.
Wichtig zu wissen: Gesetz geht vor
Die zugehörige DGUV Vorschrift 1, in der Rolle und Pflichten der oder des Sicherheitsbeauftragten bisher geregelt sind, wird erst im Dezember 2026 angepasst. Das heißt: Für einige Monate gibt es eine Lücke zwischen dem, was im Gesetz steht, und dem, was das Regelwerk vorschreibt.
Das klingt verwirrend, ist aber eindeutig geregelt: Das Gesetz hat Vorrang. Die neue Schwelle von 50 Beschäftigten gilt ab dem 29. Mai 2026, unabhängig davon, was in der DGUV Vorschrift 1 noch steht.
Neu: Bußgeld bei Verstoß
Eine Änderung, die Konsequenzen hat: Wer ab dem 1. Juni zur Bestellung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. Das ist neu und sollte Anlass sein, die eigene Situation jetzt zu prüfen.
Was Sie jetzt tun können
Prüfen Sie Ihre Beschäftigtenzahl: Sind Sie über 49? Dann besteht Handlungsbedarf, falls noch keine Sicherheitsbeauftragte oder kein Sicherheitsbeauftragter benannt ist. Liegen Sie zwischen 21 und 49? Dann lohnt ein Blick auf das Tätigkeitsprofil Ihres Unternehmens.
Wichtig: Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zählt jede Person, unabhängig davon, ob sie in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet.
Haben Sie Fragen? Die VBG unterstützt Sie bei der Einschätzung und bietet Seminare für benannte Sicherheitsbeauftragte an, um ihren Blick auf diese Aufgabe zu schärfen.
Informationen zum Downloaden
DGUV Information 211-042 – Sicherheitsbeauftragte
PDF | 2 MB
Organisationshilfe Bestellung zur/zum Sicherheitsbeauftragten
PDF | 126,6 KB
VBG-Info "Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen"
PDF | 2,3 MB