Hände halten Tablet mit Display DGUV Vorschrift 2 vor Arbeitsplatz

Die neue DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Was sich für Unternehmen seit dem 1. Dezember 2025 ändert

Ob Büro, Werkstatt oder Produktion – überall dort, wo Menschen arbeiten, braucht es klare Regeln, wie Gesundheit und Sicherheit geschützt werden. Viele Unternehmen stehen dabei vor denselben Fragen: Wie organisieren wir die arbeitsmedizinische Betreuung? Welche Aufgaben übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit? Was müssen wir dokumentieren? Und wie viel Zeit müssen wir dafür einplanen?

Die DGUV Vorschrift 2 liefert genau dafür den verbindlichen Rahmen. Sie erläutert die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Mitarbeitenden durch Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa). Diese Vorschrift konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und ist damit eine der zentralen Grundlagen für alle gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Die neue Fassung löst die Version von 2011 ab. 

Warum wurde die Vorschrift überarbeitet?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Aktualisierung auf Basis der Evaluationsergebnisse zur Regelbetreuung angestoßen. Das Ergebnis ist eine modernisierte Vorschrift, die:

  • klarer formuliert ist
  • besser strukturiert wurde und
  • schlanker ausfällt.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Höherer Schwellenwert für Betreuungsmodelle (§2)

Kleinere Unternehmen können jetzt leichter die Regelbetreuung oder die Betreuung durch Kompetenzzentren nutzen. Der Schwellenwert steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Das bedeutet: Mehr Betriebe profitieren von vereinfachten Abläufen.

Die VBG stellt für diese Unternehmen das KPZ-Portal bereit, mit dem sie ihren Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes nachkommen können – inklusive kostenfreier Hotline zu Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit für direkte Rückfragen.

Sicherheitstechnische Fachkunde für weitere Berufsgruppen (§ 4)

Neben Ingenieuren, Technikern und Meistern erfüllen jetzt auch andere Berufsgruppen die Voraussetzungen zum Erwerb der „Sicherheitstechnischen Fachkunde“. Damit können nun auch Personen aus folgenden Berufsgruppen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) werden: 

  • Physik
  • Chemie
  • Biologie
  • Humanmedizin
  • Ergonomie
  • Arbeits- und Organisationspsychologie
  • Arbeitshygiene
  • Arbeitswissenschaft


Wichtig: Da diese Berufsgruppen nicht im Arbeitssicherheitsgesetz erfasst sind, braucht es für sie eine Einzelfallgenehmigung durch die staatliche Aufsicht. Liegt diese vor, läuft die Sifa-Ausbildung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen über die VBG.

Jahresberichte um Fortbildungen ergänzt (§ 5)

Unternehmen müssen nicht nur Berichte ihrer bestellten Betriebsärztinnen, -ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einholen, diese Berichte müssen nun auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten. Dazu stellt die DGUV Regel 100-002 passende Musterberichte bereit. Für Unternehmen wird damit transparent, ob ihre Sifa, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte fachlich auf dem aktuellen Stand sind.

Klar geregelte digitale Betreuung (§ 6)

Neu aufgenommen wurde ein separater Paragraf zur digitalen Betreuung. Dieser legt fest, wann und wie Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit digitale Kommunikationsformen einsetzen dürfen.

Digitale Betreuung ist möglich, wenn:

  • der Betrieb vorher persönlich bekannt ist
  • Leistungen weiterhin persönlich durch die entsprechenden Fachleute erbracht werden
  • Sachgründe keine Präsenz erforderlich machen (z. B. eine persönliche Inaugenscheinnahme)
  • alle technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind
  • die digitale Leistung im Jahresbericht dokumentiert wird

Wichtig: Maximal ein Drittel der Betreuungszeit darf digital erfolgen. Angebote einer rein digitalen Betreuung bleiben unzulässig.

Entlastung durch neue Zeitvorgaben (Anlage 2)

Betriebsärztinnen, -ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind gemeinsam für die Grundbetreuung der Mitarbeitenden verantwortlich. Betriebsärztinnen und -ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen dabei mindestens 20 Prozent der erforderlichen Betreuungszeit übernehmen. Die frühere Zusatzregel, pro Beschäftigten mindestens 0,2 Stunden pro Jahr Mindestbetreuungszeit anzusetzen, entfällt vollständig. Die Unternehmen werden spürbar entlastet, da die festgelegten Mindestzeiten nun insgesamt niedriger ausfallen. Rechenbeispiele zeigen, dass sich der Aufwand im Vergleich zur bisherigen Fassung halbiert.

  • Beispiel 1: 10 Mitarbeitende

    10 Mitarbeitende, Betreuungsgruppe 3, 0,5 Stunden Betreuungsaufwand pro Person pro Jahr. Das sind 5 Stunden pro Jahr für alle Mitarbeitenden.

    • Anteil der Sifa, der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes mit mind. 20 Prozent: 1 Stunde
    • Anteil der Sifa, der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes mit mind. 0,2 h/Jahr: 2 Stunden
  • Beispiel 2: 700 Mitarbeitende

    700 Mitarbeitende, Betreuungsgruppe 3, 0,5 Stunden Betreuungsaufwand pro Person pro Jahr. Das sind 350 Stunden pro Jahr für alle Mitarbeitenden.

    • Anteil der Sifa, der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes mit mind. 20 Prozent: 70 Stunden
    • Anteil der Sifa, der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes mit mind. 0,2 h/Jahr: 140 Stunden

Mehr Klarheit, mehr Praxisnähe, mehr Flexibilität

Daumen hoch

Die neue DGUV Vorschrift 2 übernimmt bewährte Regelungen, strukturiert sie klarer und ergänzt sie um praxisnahe Erläuterungen. Digitalisierung wird endlich verbindlich geregelt.
Kleine Unternehmen profitieren von spürbaren Entlastungen. Und durch neue Fachkunde-Zugänge wächst die Vielfalt an qualifizierten Fachkräften. Kurz: Die Vorschrift wird verständlicher und alltagstauglicher – ohne an Sicherheit einzubüßen.