Prüfung Pkw

Prüfung PKW und Fahrrad

Kritische Situationen

  • Unfälle aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug

Mögliche Ursachen

  • Fehlende Prüfung
  • Unzureichende Durchführung von Prüfungen

Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Notwendige Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln
  • Prüfintervalle festlegen und überwachen
  • Qualifikationen für die zur Prüfung befähigte Person festlegen
  • Regelmäßige Weiterbildung der zur Prüfung befähigten Person

Personenbezogene Schutzmaßnahmen:

  • Regelmäßige Sichtprüfung des Fahrzeugs durch den Fahrenden vor Fahrtantritt

Hintergrundinformationen

  • Werden Fahrzeuge bei der Arbeit eingesetzt, so handelt es sich dabei um Arbeitsmittel. Entsprechend sind sie in die Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einzubeziehen. Da davon auszugehen ist, dass Fahrzeuge in der Regel auch schädigenden Einflüssen unterliegen (Abnutzung und ähnliches), müssen diese regelmäßig in Sinne der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden. Weiter Prüfanforderungen aus dem Straßenverkehrsrecht bleiben davon unberührt. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Maschinell angetriebene, nicht an schienengebundene Landfahrzeuge fallen zusätzlich in der Regel in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Diese sieht eine Prüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich vor. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 57 DGUV Vorschrift 70).

Die Prüfung auf einen betriebssicheren Zustand im Sinne der DGUV Vorschrift 70 umfasst sowohl die Prüfung auf den verkehrssicheren und den arbeitssicheren Zustand. Die Sachkundigenprüfung kann auf die Arbeitssicherheit beschränken, wenn gleichzeitig eine Sachverständigenprüfung nach StVZO (Hauptuntersuchung) mit mängelfreiem Ergebnis durchgeführt wurde.

Für Personenkraftwagen und Krafträder ist die Prüfung auf betriebssicheren Zustand erbracht, wenn über eine vom Hersteller vorgesehene ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, dass auch die Arbeitssicherheit umfasst (siehe Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 70). Sind im Unternehmen ausreichend sachkundige (zur Prüfung befähigte) Personen vorhanden, können Prüfungen auch im Unternehmen durchgeführt werden. Dabei sind die relevanten Prüflisten des DGUV Grundsatzes 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit" anzuwenden.