
Alle Jahre wieder…
Die Vorweihnachtszeit lädt traditionell zu Weihnachtsfeiern, gemeinsamen Besuchen auf Weihnachtsmärkten mit Kolleginnen und Kollegen und anderen geselligen Zusammenkünften ein. Bei kalten Temperaturen kann ein Glühwein oder ein anderes alkoholisches Heißgetränk als angenehm empfunden werden. Aber Vorsicht: Alkohol und andere Rauschmittel wie Cannabis beeinflussen die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Nach dem Genuss berauschender Substanzen ist die Fortführung der Arbeit oder das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr mit einem erheblichen Unfallrisiko verbunden.
Es gibt kein generelles Verbot des Konsums von berauschenden Substanzen bei der Arbeit, außer für bestimmte Berufsgruppen. Die DGUV Vorschrift 1 bestimmt, dass sich Beschäftigte durch den Konsum von berauschenden Substanzen nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der zu einer Gefährdung für sie selbst oder andere führt.
Unternehmer dürfen Beschäftigte nicht mit Tätigkeiten betrauen, wenn diese erkennbar nicht in der Lage sind, diese ohne Gefährdung für sich oder andere auszuführen. Es gibt hierfür keine festen Grenzwerte. Entscheidend ist der Eindruck, den der Beschäftigten macht.

Im Straßenverkehr gelten für das Führen von Kraftfahrzeugen – dazu zählen auch E-Scooter – festgelegte Grenzwerte, deren Überschreitung zu Sanktionen führen kann.
Viele kennen die 0,5 ‰ Grenze für die Blutalkoholkonzentration, deren Überschreitung Bußgelder und Fahrverbote nach sich ziehen kann. Seit der Teillegalisierung von Cannabis gibt es im Straßenverkehr für den Cannabiswirkstoff THC einen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml Blut. Auch bei geringen Mengen berauschender Substanzen können Strafen drohen, wenn Sie Anzeichen für Beeinträchtigung zeigen oder einen Unfall verursachen. Ab 0,3 ‰ Blutalkohol gilt bereits eine relative Fahruntauglichkeit. Diese Grenze gilt für alle Fahrzeuge, einschließlich Fahrrädern.
Die Sicherheit aller ist nur gewährleistet, wenn der Konsum von Alkohol und Drogen von Arbeit und Straßenverkehr getrennt wird. Unternehmen sollten daher klare Regelungen für den Umgang mit Alkohol und Drogen festlegen, die auch berufsbedingte Wege berücksichtigen. Denken Sie daran: Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt, fährt nicht – und das nicht nur auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im im Kompendium Verkehrssicherheit