Ein Saal mit Stühlen und Rednerpult

Versammlungsräume

Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

Nutzen

Die Versammlungsräume können sicher und ohne Störungen genutzt werden.

Bereich: Arbeitsplätze in Gebäuden

Es soll untersucht werden, welche möglichen Gefährdungen bei der Benutzung von Versammlungsräumen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen die Gefährdungen und Belastungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben. 

Hinweise zur Gestaltung

  • Spezifische Baurechtliche Vorgaben

    Die Bauteile, Dächer, Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge sowie Treppen, Türen entsprechen den spezifischen Anforderungen des Brandschutzes.

    Veränderbare Einbauten sind so ausgebildet, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

    Rettungswege führen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen.

    Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang des Versammlungsraumes oder der Tribüne beträgt nicht mehr als 30,00 m. Bei mehr als 5,00 m lichter Höhe ist je 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5,00 m zulässig. Die Entfernung von 60,00 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.

    Die lichte Breite von Rettungswegen beträgt mindestens 1,20 m je 200 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Für die Rettungswege von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. Liegen die Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen in Arbeitsstätten, sind die erforderlichen Mindestbreiten nach Arbeitsstättenregel ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zu beachten.

    Siehe auch Kapitel "Fluchtwege - Notausgänge"

    Die lichte Breite notwendiger Treppen beträgt nicht mehr als 2,40 m. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen haben auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Diese Treppen haben geschlossene Trittstufen; dies gilt nicht für Außentreppen.

    Türen in Rettungswegen schlagen in Fluchtrichtung auf und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen können während des Aufenthaltes von Personen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden. Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

    Sitzplätze sind mindestens 0,50 m breit. Zwischen den Sitzplatzreihen ist eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden. Sitzplätze sind in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet. Hinter und zwischen den Blöcken sind Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden. Für mögliche Aufstellungsvarianten sind Bestuhlungspläne zu erstellen und von der zuständigen Baubehörde genehmigen zu lassen.

    Stufen in Gängen (Stufengänge) haben eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen liegt mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe.

    Begehbare Flächen, die unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind umwehrt, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Ansonsten sind die spezifischen Anforderungen an Abschrankungen berücksichtigt.

    In Versammlungsräumen gibt es möglichst in jedem Geschoss getrennte Toilettenräume für Damen und Herren. Es sollten in Versammlungsräumen bis 1000 Besucher je 100 Besucher mindestens 1,2 Damentoiletten, 0,8 Herrentoiletten und 1,2 Urinalbecken vorhanden sein. Jeder Toilettenraum hat einen Vorraum mit Waschbecken.

    Versammlungsräume haben eine Sicherheitsstromversorgungsanlage. Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.

    In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen ist eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum sind auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar.

    Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche haben Lüftungsanlagen und können entraucht werden.

    Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

  • Weiterführende Informationen

    Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV

Bestuhlungsplan Beispiele

Beispiele für Bestuhlungspläne

Reihenbestuhlung

Beispiele für Bestuhlungspläne

Bankettbestuhlung

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  • Fachinformation Versammlungsräume

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