Umkleideraum
Nutzen
Umkleideräume ermöglichen Beschäftigten, Kleidung sicher und hygienisch wechseln und aufbewahren zu können.
Bereich: Funktionsbereiche in Gebäuden
Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen in Umkleideräumen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen Gefährdungen zu vermeiden.
Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.
Hinweise zur Gestaltung
Allgemeine Hinweise zu Umkleideräumen
- Umkleideräume sind dann notwendig, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden – beispielsweise, wenn eine Einsichtnahme von außen möglich ist oder der Raum gleichzeitig von anderen Personen genutzt wird.
- Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Umkleideräume eingerichtet.
- In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
- In Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten ist eine Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und männliche Beschäftigte möglich, sofern eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
- Bei neu geplanten Arbeitsstätten unterschreitet die lichte Höhe von Umkleideräumen nicht die Höhe von 2,50 Metern.
- Trennwände, Türen und Fenster von Umkleideräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.
- Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen im Umkleideraum beträgt mindestens 200 Lux. Bei Spiegelbeleuchtung soll die vertikale Mindestbeleuchtungsstärke 500 lx betragen.
- In Umkleideräumen ist eine wirksame Lüftung zu gewährleisten. Umkleideräume sind ausreichend belüftet, wenn der Querschnitt der Lüftungsöffnung pro m² Grundfläche bei einseitiger Fensterlüftung, mindestens 0,02 m² und bei Querlüftung (Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Deckenfläche) 0,012 m² beträgt. Bei einer technischen Lüftung ist ein Abluftvolumenstrom von mindestens 11 m³/(h m²) erforderlich.
- Auf Umkleideräume wird deutlich sichtbar hingewiesen.
- Vorhandene Bodeneinläufe sind mit einem Geruchsverschluss ausgestattet.
- Vor den Umkleideräumen ist erforderlichenfalls – zum Beispiel bei stark schmutzender Tätigkeit – eine geeignete Einrichtung zur Reinigung des Schuhwerkes – zum Beispiel Gitterroste, Fußmatten, Schuhreinigungsanlagen – vorhanden.
- Anzahl und Ausführung ermöglichen den Beschäftigten ein angemessenes Umkleiden – entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer.
- Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m² im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen.
- Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Wenn die Umkleideräume für eine gleichzeitige Benutzung durch mehr als 100 Beschäftigte bestimmt sind, müssen die Ein- und Ausgänge getrennt sein.
- Umkleideräume besitzen je vier Beschäftigte mindestens eine Sitzgelegenheit.
- In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitgestellt.
- Werden Schränke bereitgestellt, wird ein Mindestmaß von 0,30 x 0,50 x 1,80 Meter (B x T x H) eingehalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite pro Person notwendig.
- Wenn die Umkleideräume für eine gleichzeitige Benutzung durch mehr als 100 Beschäftigte bestimmt sind, sind die Ein- und Ausgänge getrennt.
- Für Umkleideräume, die von Beschäftigten, die an Hitzearbeitsplätzen tätig sind, ergeben sich besondere Anforderungen – siehe ASR A4.1 Nr. 7.2.
- Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung). Eine räumliche Schwarz-Weiß-Trennung kann in Abhängigkeit der Gefährdung durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenen Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung erfolgen. Auf die Sonderregelungen in der GefStoffV und der BioStoffV wird hingewiesen.