Jeder Beschäftige ist heutzutage viel unterwegs, ob auf dem Weg zur Arbeit, bei Dienstfahrten oder beim Transport von Gütern. Um das sichere Verhalten Ihrer Beschäftigten im Straßenverkehr zu fördern und so die Anzahl der verkehrsbedingten Unfälle zu verringern, bieten wir Ihnen unterschiedliche Fahrtrainings an.
Ab dem 1. Januar 2019 gilt für alle Fahrtrainings ein einheitliches Verfahren:
Voraussetzungen:
Verfahren:
Nach der Teilnahme am Sicherheitstraining verbleibt der vom Teilnehmer unterschriebene Gutschein beim Veranstalter. Die Rücksendung und Abrechnung der Gutscheine erfolgt über den Veranstalter.
Hinweis:
Bitte berücksichtigen Sie bei der Planung von Fahrsicherheitstrainings die am Wohnort und am Trainingsort geltenden rechtlichen Vorgaben zum Infektionsschutz sowie die Hygienepläne der Umsetzer.
Mehr über die einzelnen Fahrtrainings erfahren Sie hier:
Zentraler Bestandteil des qualitätsgesicherten Trainings ist die Verkehrssicherheit. Das Training orientiert sich an den Qualitätsansprüchen des DVR. Inhalte und die angewendete Methode werden ebenso von einer unabhängigen Prüfkommission beurteilt wie das System der Traineraus- und -fortbildung.
Während der Teilnahme und auf dem Weg von und zur Trainingsstätte besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bzw. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (für den freiwillig versicherten Unternehmer), wenn das Fahrsicherheitstraining wesentlich im Interesse des Arbeitgebers liegt und nicht nur im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers. Von einem wesentlichen Interesse des Arbeitgebers ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn dieser die Teilnahme anordnet, die Anmeldung unternehmensbezogen organisiert, die Kosten übernimmt, die Beschäftigten während der Teilnahme von der Arbeit freistellt oder dementsprechend für einen Freizeitausgleich sorgt. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer im Kraftfahrtbereich als Fahrer tätig ist, einen Dienstwagen fährt oder auf dem Weg zur Arbeit einen privaten PKW oder ein Motorrad benutzt.
Bei der Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings gibt es keinen Anspruch auf Freistellung, Fortzahlung von Arbeitsentgelt oder Erstattung von Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Sofern der Arbeitgeber nicht bereit ist, das Fahrsicherheitstraining als geschäftliche bzw. dienstliche Veranstaltung durchzuführen, muss der Versicherte das Training in der Freizeit absolvieren und die anfallenden Nebenkosten selbst tragen.
Nein, die durchführenden Einrichtungen können die Preise für die von Ihnen angebotenen Trainings selbst festlegen. Daher sind Preisunterschiede zwischen verschiedenen Einrichtungen möglich. Manche Anbieter erheben auch zusätzliche Gebühren für die Einlösung der Gutscheine. Dies ist nicht im Sinne der VBG. Sie sollten daher bei der Organisation eines Fahrtrainings die Preisgestaltung mit dem Anbieter genau klären und gegebenenfalls auch Angebote von verschiedenen Anbietern einholen.
Einen Gutschein zur Kostenbezuschussung können aus Mitgliedsunternehmen der VBG die eigenen Beschäftigten des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), deren freiwillig versicherte Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) sowie deren freiwillig versicherte Personen in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, die regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), erhalten. Diesen Versicherten darf der Antrag auf den Zuschuss als Präventionsleistung der VBG in den Unternehmen nicht verwehrt werden.
Gutscheine zur Kostenbezuschussung können für Fahrtrainings mit dem Auto, Motorrad, Kleintransporter/Kleinbus sowie Kraftomnibus ausgegeben werden.
Grundsätzlich nein. Eine Bezuschussung ist nur für Beschäftigte der Mitgliedsunternehmen der VBG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und deren freiwillig versicherte Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) beziehungsweise deren freiwillig versicherte Personen in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, die regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), möglich. Ist die Fahrtätigkeit allerdings regelmäßig wesentlicher Bestandteil der versicherten ehrenamtlichen oder arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (zum Beispiel zum Transport von Material oder Personen), ist ausnahmsweise eine Teilnahme an einem durch die VBG geförderten Fahrtraining in der verwendeten Fahrzeugkategorie (zum Beispiel Kleintransporter) möglich.
Nein, leider können die aufgrund eines Beamtenverhältnisses oder aufgrund eines diesem versicherungsrechtlich gleichstehenden Rechtsverhältnisses in einem Mitgliedsunternehmern der VBG tätigen Personen, keinen Gutschein zur Bezuschussung erhalten. Weil diese Personen keine Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und in dieser Eigenschaft keinen Versicherungsfall erleiden können, kann die VBG für sie keine Präventionsleistung erbringen. Wir empfehlen Unternehmen jedoch, diesen Personen eine Teilnahme an Fahrtrainings unter Einsatz personalwirtschaftlicher Finanzmittel zu ermöglichen.
Ja. Die Gutscheine können für sämtliche den DVR Richtlinien entsprechenden Trainingsformen in den von der VBG bezuschussten Fahrzeugkategorien verwendet werden.
Mit dem Tag der Ausstellung besitzt der Gutschein eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. Empfehlenswert ist es, vor der Beantragung des Gutscheins den Trainingstermin mit dem Veranstalter zu klären. Dies verhindert, dass der Gutschein zurückgesandt und neu ausgestellt werden muss.
Ist der Gutschein noch gültig, können Sie einen Ersatztermin für das Fahrsicherheitstraining wahrnehmen. Ist der Gutschein zum Ersatztermin abgelaufen, senden Sie diesen zur Entwertung an uns zurück und beantragen einen neuen.
Nein, die Gutscheine sind personenbezogen und nicht übertragbar.
Bitte setzen Sie sich mit dem Präventionsfeld Verkehrssicherheit in Verbindung.
Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings mit Gutschein gilt der jeweilige fahrzeugbezogene Versicherungsschutzes. Weitergehende Vertragsbedingungen/Regelungen sind beim Veranstalter des Trainings zu erfragen.
Alle Mitgliedsunternehmen der VBG können ein Fahrrad-Fahrtraining buchen. Folgende Voraussetzungen für die Durchführung müssen dabei gewährleistet sein:
Die Kosten für das Fahrtraining werden von der VBG übernommen.
Wenn Sie für die Durchführung des Fahrrad-Fahrtrainings unser Präventionsmobil Verkehrssicherheit nutzen möchten, können Sie direkt auf der entsprechenden Themenseite nach freien Terminen suchen und diese buchen. Für alle weiteren Anfragen zu Fahrrad-Fahrtrainings wenden Sie sich bitte an das Präventionsfeld Verkehrssicherheit.