040 5146-2940 Mo. bis Do. von 8 bis 17 und Fr. von 8 bis 15 Uhr
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Ehrenamtliche, die in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig werden.
Versichert sind alle religionsgemeinschaftlichen Tätigkeiten, z. B. in gewählten Gremien der Kirche, und solche Tätigkeiten, die erkennbar mit Einverständnis der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ausgeübt werden (z. B. aufgrund eines konkreten Auftrags des Pfarrers).
Versicherungsschutz genießen danach grundsätzlich z. B.
Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für die Tätigkeit ist versichert sowie die Wege von und zur Tätigkeit bzw. Ausbildungsveranstaltung.
Für den Versicherungsschutz der hier genannten Tätigkeiten ist die VBG zuständig.
Zu solchen Einrichtungen gehören z. B. die Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen, kirchliche Schulen, Alten- und Pflegeheime, Diakonie- und Sozialstationen, Kindergärten, Friedhöfe.
Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der ehrenamtlich wahrgenommen Aufgabe stehen, z. B.
Wer ist zuständig?
Für die Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen und kirchliche Schulen ist die VBG zuständig. Für Alten- und Pflegeheime, Diakonie- und Sozialstationen sowie Kindergärten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist für Friedhöfe zuständig.
Bei allen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags stehen, besteht Versicherungsschutz. Zum Beispiel, wenn Vereine im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Durchführung des Weltkirchentages mithelfen.
Zuständig ist die VBG.
Die oben genannten Grundsätze gelten auch für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften.