Navigation und Service

VBG - Ihre gesetzliche Unfallversicherung (Link zur Startseite)

Bereichsmenu Wer ist versichert?

Öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Service

Kundendialog

040 5146-2940 Mo. bis Do. von 8 bis 17 und Fr. von 8 bis 15 Uhr

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Ehrenamtliche, die in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig werden.

Versichert sind alle religionsgemeinschaftlichen Tätigkeiten, z. B. in gewählten Gremien der Kirche, und solche Tätigkeiten, die erkennbar mit Einverständnis der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ausgeübt werden (z. B. aufgrund eines konkreten Auftrags des Pfarrers).

Versicherungsschutz genießen danach grundsätzlich z. B.

  • Ministranten
  • Mitglieder des Kirchenchors
  • Mitglieder des Kirchenvorstands oder Pfarrgemeinderats
  • Gemeindemitglieder, die beim Pfarrfest helfen

Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für die Tätigkeit ist versichert sowie die Wege von und zur Tätigkeit bzw. Ausbildungsveranstaltung.

Für den Versicherungsschutz der hier genannten Tätigkeiten ist die VBG zuständig.

Tätigkeiten für Einrichtungen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft

Zu solchen Einrichtungen gehören z. B. die Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen, kirchliche Schulen, Alten- und Pflegeheime, Diakonie- und Sozialstationen, Kindergärten, Friedhöfe.

Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der ehrenamtlich wahrgenommen Aufgabe stehen, z. B.

  • eine katholische Frauengemeinschaft hilft beim Pfarrfest oder
  • ein Pfadfinderverein betreut eine Konfirmandengruppe beim Wochenendausflug

Wer ist zuständig?

Für die Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen und kirchliche Schulen ist die VBG zuständig. Für Alten- und Pflegeheime, Diakonie- und Sozialstationen sowie Kindergärten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist für Friedhöfe zuständig.

Ehrenamtliche Tätigkeiten für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft

Bei allen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags stehen, besteht Versicherungsschutz. Zum Beispiel, wenn Vereine im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Durchführung des Weltkirchentages mithelfen.

Zuständig ist die VBG.

Ehrenamtliches Engagement für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften

Die oben genannten Grundsätze gelten auch für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften.

Diese Seite

RSS