040 5146-2940 Mo. bis Do. von 8 bis 17 und Fr. von 8 bis 15 Uhr
Von der freiwilligen Versicherung für Ehrenamtliche profitieren Vorstände, Inhaber anderer Wahlämter und Beauftragte. Wer das im Einzelnen sein kann und wie man sich anmeldet, erfahren Sie hier.
Versichern können sich alle, die gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in einem gemeinnützigen Sportverein sind. Sie müssen also ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden oder im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen.
Die herausgehobenen Aufgaben müssen nicht in der Satzung verankert sein. Es handelt sich um leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden. Dies können z. B. Schieds-, Kampf- und Linienrichter, Projektbeauftragte oder Leiter von Festausschüssen sein.
Sofern bürgerschaftlich Engagierte z. B. als Vorstandsvorsitzende/r eines Sportvereins oder als Schieds-, Kampf- oder Linienrichter ehrenamtlich tätig sind, können sie von dieser freiwilligen Versicherung Gebrauch machen und sich bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit absichern.
Übrigens: Der Begriff der Gemeinnützigkeit orientiert sich grundsätzlich am Steuerrecht.
Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten im Ehrenamt beträgt für 2024 4,95 Euro je Versicherungsverhältnis.
Sind die Ehrenamtsträger in verschiedenen Organisationen ehrenamtlich tätig, so ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Beitrittserklärung (mit jeweiliger Beitragsverpflichtung) erforderlich.
Jeder, der ein (durch Wahl oder Beauftragung) vorgesehenes Ehrenamt in einem gemeinnützigen Sportverein ausübt, kann sich zur freiwilligen Versicherung anmelden. Aber auch jeder gemeinnützige Sportverein kann für seine gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger die freiwillige Versicherung beantragen, die Einzelanmeldung entfällt dadurch. Es sei denn, ein Vereinsmitglied engagiert sich in mehreren Vereinen und möchte sich für jedes Ehrenamt absichern. Mit einigen Landessportbünden (LSBen) hat die VBG Vereinbarungen hinsichtlich des Meldeverfahrens und des Beitragseinzuges geschlossen – siehe „Vereinbarungen mit Landessportbünden“. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landessportbund.
Die Unfallanzeige des Vereins sollte den Namen des Vereins, den Namen des Verletzten und dessen Funktion im Verein im Rahmen des Auftrags bzw. den Nachweis des Amtes in der Satzung enthalten. Weiterhin ist die etwaige Zugehörigkeit zu einem Landessportbund (LSB) anzugeben. Zudem ist zu bestätigen, dass der Verein über den LSB von der freiwilligen Versicherung für seine Ehrenamtlichen Gebrauch gemacht hat.