
Bodycams – Einsatz im öffentlichen Raum
Sie überlegen, Ihre Beschäftigten zum Schutz vor Übergriffen mit Bodycams auszustatten? Wir unterstützen Sie dabei, relevante Schritte für den datenschutzgerechten Einsatz von Bodycams planen zu können.
1. Anwendungsbereiche
Hier geht es um den Einsatz von Bodycams in öffentlich zugänglichen Räumen. Deshalb berücksichtigen wir an dieser Stelle nur die entsprechenden Anforderungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
2. Relevante Begriffsbestimmungen aus der DSGVO und dem BDSG
Personenbezogene Daten
Im Sinne der DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
zitiert aus Abs. 1 Art. 4 der DSGVOBiometrische Daten
Im Sinne der DSGVO bezeichnet der Ausdruck „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
zitiert aus Abs. 14 Art. 4 der DSGVOVerarbeitung
Im Sinne der DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
zitiert aus Abs. 2 Art. 4 der DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
aus Abs. 1 Art. 9 der DS-GVO
Videoüberwachung
Mit „Videoüberwachung“ ist nach § 4 BDSG die „Beobachtung (…) mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ gemeint.
3. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 DSGVO
- Transparenz: Verarbeitung in nachvollziehbarer Weise
- Zweckbindung: Bindung der Verarbeitung an zuvor „festgelegte, eindeutige und legitime“ Zwecke
- Datenminimierung: Beschränkung der Verarbeitung auf das unbedingt notwendige Maß
- Richtigkeit: Verpflichtung zu sachlicher Korrektheit und Aktualität, personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, müssen unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
- Speicherbegrenzung: Begrenzung der Speicherung von Daten auf die Dauer, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist
- Integrität und Vertraulichkeit: geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung
- Rechenschaft: Die verantwortliche Person ist für die Einhaltung der oben genannten Punkte verantwortlich und muss die Einhaltung nachweisen können.
4. Ablauf für den Einsatz von Bodycams in der privaten Sicherheitsbranche
Bevor Sie die Bodycam datenschutzkonform einsetzen können, sind einige Punkte zu beachten. Um Ihnen den Einsatz der Bodycam zu erleichtern, haben wir die einzelnen Schritte gemäß ihrem zeitlichen Ablauf beschrieben. Es ist notwendig, dass Sie den internen Datenschutzbeauftragten bzw. Datenschutzbeauftragte und falls vorhanden den Betriebs- oder Personalrat direkt bei der Planung mit einbinden.
Rechtsbezug Abs. 1 Art. 38 der DS-GVO: „Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.“