Arbeiten im Ausland: So starten Beschäftigte sicher durch

22.06.20233 min

Hamburg. Arbeiten im Ausland ist beliebt wie nie. In Zeiten von hybridem Arbeiten und Homeoffice scheint es unkompliziert – und für Mitarbeitende die perfekte Gelegenheit, sich von der neuen Umgebung inspirieren zu lassen. Auch Arbeitsphasen im Vereinigten Königreich sind trotz Brexit für viele nach wie vor eine Alternative zum gewohnten Joballtag in Deutschland. Doch egal, wohin es Beschäftigte verschlägt: Vor dem Start im neuen Arbeitsumfeld sollten Unternehmen einiges beachten, um ihren Beschäftigten sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Denn Unfälle können auch am neuen Arbeitsplatz im Ausland passieren. Für diesen Fall sollte der Unfallversicherungsschutz klar geregelt sein.

Grundsätzlich gilt: Wer seinen Arbeitsort komplett in ein anderes Land verlegt, muss damit rechnen, dass sie oder er nach dem Recht in diesem Staat versichert ist. Es sei denn, es handelt sich um eine Entsendung, also eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeitsphase im Ausland. „In diesem Fall gilt der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch am neuen Arbeitsort“, erklärt Regina Schmidt, Rechtsexpertin für Versicherungsschutz bei der VBG, „vorausgesetzt, das inländische Beschäftigungsverhältnis wird nicht unterbrochen, der Arbeitgeber bleibt weisungsbefugt und zahlt weiterhin das Gehalt.“ 

Aufenthaltsdauer bei Entsendungen variiert von Land zu Land

Wie lange der Arbeitsaufenthalt bei einer Entsendung maximal dauern darf, damit der Versicherungsschutz nach deutschem Recht bestehen bleibt, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Landes ab. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sind es laut EG-Verordnung in der Regel 24 Monate. Hat Deutschland bilateral Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten vereinbart, etwa mit Brasilien oder Israel, entscheidet das zwischenstaatliche Recht, ob und wie lange der Versicherungsschutz gilt. In Ländern ohne Abkommen, wie den USA, ist die Aufenthaltsdauer zeitlich nicht begrenzt.

Ausnahmen von der Zwei-Jahres-Frist innerhalb der EWR-Staaten sowie der Schweiz sind jedoch möglich – anders als beim Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, das seit dem Brexit die Richtung vorgibt. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist in Bezug auf das Vereinigte Königreich auf maximal 24 Monate begrenzt. Wer dort länger als zwei Jahre arbeitet oder sogar einen lokalen Arbeitsvertrag abschließt, kann von seinem Arbeitgeber zudem nicht über eine freiwillige Auslandsversicherung in Deutschland abgesichert werden. In diesem Fall unterliegen Beschäftigte dem Sozialversicherungsrecht des Vereinigten Königreichs, auch in Bezug auf die Unfallversicherung.    

Mit Entsendebescheinigung ins europäische Ausland

Ist die Entsendung innerhalb Europas geplant, ist es zudem erforderlich, dass Beschäftigte eine sogenannte Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) im Gepäck haben. Diese können Unternehmen vor der Abreise elektronisch beantragen, in der Regel bei der Krankenkasse der Beschäftigten. Und wenn es tatsächlich zum Arbeits- oder Wegeunfall am neuen Arbeitsort kommt? „Dann müssen Unternehmerinnen und Unternehmer so schnell wie möglich ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Vom Unfallversicherungsträger wird in diesem Fall eine spezielle Bescheinigung (DA1) für den Anspruch auf Sachleistungsaushilfe ausgestellt, um die gegebenenfalls erforderliche medizinische Versorgung im EU-Ausland sicherzustellen“, sagt Regina Schmidt.

Mehr zum Thema Arbeiten im Ausland finden Sie auf der VBG-Webseite

Die praktische Grafik zeigt, in welchen Ländern die Beschäftigten während einer Entsendung wie versichert sind.

  • Versicherungsschutz im Ausland

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    Bildquelle: VBG

Auslandsversicherung für Arbeitsphasen ohne zeitliche Begrenzung

Der Abschluss einer freiwilligen Auslandsversicherung für Beschäftigte kann sich durchaus lohnen. „Dieser Schritt eignet sich für Unternehmen, die die Entsendung ihrer Mitarbeitenden nicht im Voraus zeitlich begrenzen können, oder wenn das inländische Beschäftigungsverhältnis während des Einsatzes beim Tochterunternehmen im Ausland ruht“, erklärt die VBG-Expertin. „Darüber hinaus bietet sich eine Auslandsversicherung an, wenn Mitarbeitende nur für Einsätze im Ausland eingestellt werden.“

Verwendungsbedingungen der Grafik: Kostenfreie Nutzung für die redaktionelle Berichterstattung im Zusammenhang mit den von der VBG veröffentlichten Themen und unter Angabe der Quelle „VBG / Grafik: ii-graphics / Adobe Stock“.

Über die VBG

Von A wie Architekturbüro bis Z wie Zeitarbeitsunternehmen – über 1,5 Millionen Unternehmen aus mehr als 100 Branchen sind Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung VBG. Die Berufsgenossenschaft steht ihren Mitgliedern in zwei wesentlichen Bereichen zur Seite: bei der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie bei der Unterstützung im Schadensfall. Im Jahr 2021 wurden knapp 381.000 Unfälle und Berufskrankheiten registriert. Die VBG kümmert sich darum, dass Versicherte bestmöglich wieder zurück in den Beruf und ihr soziales Leben finden. 2.300 Beschäftigte an elf Standorten arbeiten an dieser Aufgabe mit. Darüber hinaus finden in den sieben Akademien die VBG-Seminare für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit statt. Neben Präsenz-Seminaren bietet die VBG auch verstärkt Web-Seminare für eine ortsunabhängige Weiterbildung an. 

Weitere Informationen: www.vbg.de

Belegexemplare sind stets erwünscht.

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Leiterin Öffentlichkeitsarbeit

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