Arbeits- und Wegeunfälle: Was Sie wissen müssen
Unfälle passieren oft, wenn man sie am wenigsten erwartet. Doch was ist in der Gesetzlichen Unfallversicherung eigentlich versichert und was nicht?
Grundsätzliches über Arbeits- und Wegeunfälle
Nicht immer ist Unternehmenden und deren Beschäftigten klar, ob es sich bei einem Unfall um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handelt oder nicht. Hier ein Überblick:
Arbeitsunfälle:
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Sie als Versicherte bei ihrer betrieblichen/ehrenamtlichen Tätigkeit erleiden. Zu den Arbeitsunfällen zählen auch:
- Unfälle auf Dienstreisen
- Unfälle beim Betriebssport
- Unfälle bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen
Wichtig ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dient und nicht privaten Zwecken.
Wegeunfälle:
Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück passieren. In der Regel beginnt dieser mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Der Versicherungsschutz gilt auch bei notwendigen Umwegen:
- um z.B. Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
- Bei Fahrgemeinschaften
- Bei Umleitungen (z.B. durch Baustellen)
- Wenn der Arbeitsplatz schneller über einen längeren Weg erreicht werden kann
Hinweis: Wird der direkte Weg von der Arbeit aus privaten Gründen (z.B. Einkauf) unterbrochen, besteht für die Dauer der Unterbrechung ebenfalls kein Versicherungsschutz. Bei Fortsetzung des Weges innerhalb von zwei Stunden lebt dieser aber wieder auf.
Homeoffice:
Wird die versicherte Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt, besteht Unfallversicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Versichert sind sowohl die eigentliche versicherte Tätigkeit als auch Betriebswege, wie zum Beispiel die Wege im Homeoffice zum Drucker, zur Toilette oder zum Holen eines Getränks.
Nicht versichert sind Wege im Homeoffice, die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, wie zum Beispiel der Weg zur Annahme eines privaten Pakets.
Wege zum Kindergarten und zurück im Homeoffice
Werden Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit in den Kindergarten oder Hort gebracht, stehen unmittelbare Wege zu und von der Kinderbetreuung auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die berufliche Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt wird.