Neuer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr
Seit dem 1. April 2024 darf in Deutschland legal Cannabis in der Öffentlichkeit konsumiert werden. Ebenso ist der Besitz und der Anbau von beschränkten Mengen erlaubt. Welche Auswirkungen diese Änderung auf die Verkehrssicherheit hat, war bisher noch unklar.
Bei Verkündung des Gesetzes zur Teillegalisierung wurden für den Straßenverkehr zunächst keine besonderen Regelungen aufgestellt. Daher führte bereits der Nachweis geringer Mengen des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut zu Strafen. Seit Ende August gilt im Straßenverkehr ein neuer Grenzwert von 3,5 ng THC/ml Blutserum (§ 24a StVG n.F.). Besonders kritisch ist der Co-Konsum von Alkohol und Cannabis. Wer hier auffällig wird, muss mit härteren Strafen rechnen.
Durch die komplexe und individuell variable Aufnahme, Speicherung und Verstoffwechslung von THC im Körper, ist es sehr schwierig vorherzusagen, welche Menge Cannabis einen THC-Wert von 3,5 ng/ml im Blut hervorruft. Es lässt sich auch kaum verlässlich einschätzen, wann der Grenzwert nach dem Konsum wieder unterschritten wird. Eine Unterschreitung des Grenzwerts bedeutet allerdings nicht in allen Fällen, dass man wieder voll fahrtüchtig ist. Eine wissenschaftlich abgesicherte Empfehlung zur Wartezeit nach dem Konsum ist daher aktuell nicht vorhanden. Erste Hinweise deuten an, dass bei gelegentlichem Cannabis-Konsum eine Zeit von mindestens 24 Stunden zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr liegen soll.
Zur Sicherheit aller Teilnehmenden am Verkehr gilt es die Regel zu beherzigen: Wer kifft fährt nicht und wer fährt kifft nicht.
Weitere Informationen zum Umgang mit Drogen, Alkohol und Medikamenten bei der betrieblichen Teilnahme am Straßenverkehr finden Sie auch im Kompendium Verkehrssicherheit der VBG.