Außerkraftsetzung DGUV Vorschrift 79
Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (DGUV Vorschrift 79) mit Wirkung vom 01.10.2024
Die Vertreterversammlung der VBG hat in ihrer Sitzung vom 04.07.2024 in Bonn die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ mit Wirkung vom 01.10.2024 beschlossen. Die Außerkraftsetzung wurde vom BMAS mit Bescheid vom 04.11.2024 genehmigt.
Bereits in seiner Sitzung am 07.04.2022 hatte der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV den Unfallversicherungsträgern empfohlen, die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ außer Kraft zu setzen.
Gemäß dem „Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ sind die Voraussetzungen für Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr gegeben, wenn es gleichartige und gleichrangige Regelungen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gibt. Durch die kürzliche Aufnahme der neuen DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ mit Ausgabestand Dezember 2022 in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV und durch die bereits bestehenden Regelungen im staatlichen Regelwerk zur Verwendung von Flüssiggas, insbesondere im Anhang 3 Abschnitt 2 „Flüssiggasanlage“ der Betriebssicherheitsverordnung, sind die Voraussetzungen zur Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ inzwischen erfüllt.