Schaugrafik einer Vertreterversammlung mit paritätischer Besetzung. Auf der einen Seite wählen die Vertreter der Arbeitgeber einen Teil des Vorstands. Auf der anderen Seiten wählen Vertreter der Versicherten den anderen teil des Vorstands. Über den beiden Vertreterversammlungen sind illustrativ 4 Personen dargestellt die sich aus den Vorsitzenden des Vorstands und den Vorsitzenden der Vertreterversammlung zusammensetzen.

Sozialwahlen 2023: Was ist Selbstverwaltung?

05.04.2022Lesezeit 3 min

Die Vorbereitungen für die Sozialversicherungswahlen 2023 sind bereits in vollem Gang. Aber wie funktioniert eigentlich Selbstverwaltung bei der VBG?

Organisationen, die selbstverwaltet arbeiten, ebnen den Weg für größtmögliche Demokratie in ihrer Entscheidungsfindung. Die für einen festgelegten Zeitraum gewählten Vertreterinnen und Vertreter werden durch unterschiedliche Gremien dabei unterstützt, dieses Ehrenamt auszuführen. Was aufwändig klingt, hat sich bei der VBG mehr als bewährt. Was genau dahintersteckt, verrät dieser Beitrag.

Dass bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufs­krankheit die VBG für ihre Versicherten ein­springt, ist den meisten ihrer Mitglieder bekannt. Was wenige wissen: In ihren Gremien steuern ehren­amtlich tätige Unter­nehmerinnen und Unter­nehmer sowie Versicherte die Arbeit der VBG demokratisch – mit maximaler Transparenz und großem Engagement. Die Berufsgenossenschaft verwaltet sich selbst. Dem, was wir aus der Politik als Parlament kennen, entspricht die Vertreter­versammlung, der Regierung kommt der Vorstand gleich. Die aktuelle Amts­periode endet 2023. Alle sechs Jahre finden die Sozial­versicherungs­wahlen statt, bei denen engagierte Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden; die nächste am 31. Mai 2023.

Um die Rahmen­bedingungen für diejenigen, die sich in der Selbst­verwaltung ehren­amtlich engagieren möchten, zu verbessern, wurde bereits Ende 2020 das Gesetz zur Modernisierung der Sozial­versicherungs­wahlen verabschiedet. Die Reform trägt vor allem dazu bei, die Selbst­verwaltung zu stärken, den Bekannt­heits­grad der Sozial­versicherungs­wahlen zu steigern und damit für eine höhere Wahl­beteiligung zu sorgen. Ein wichtiges Novum: Um den Anteil von Frauen in den Vertreter­versammlungen und Vorständen der Sozial­versicherungs­träger zu erhöhen, sollen Frauen bei der Auf­stellung einer Vorschlags­liste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden.

Paritätische Besetzung

Schaugrafik einer Vertreterversammlung mit paritätischer Besetzung. Auf der einen Seite wählen die Vertreter der Arbeitgeber einen Teil des Vorstands. Auf der anderen Seiten wählen Vertreter der Versicherten den anderen teil des Vorstands. Über den beiden Vertreterversammlungen sind illustrativ 4 Personen dargestellt die sich aus den Vorsitzenden des Vorstands und den Vorsitzenden der Vertreterversammlung zusammensetzen.

Um die Interessen aller VBG-Mitglieder in der gesetzlichen Unfall­versicherung vertreten zu können, sind die Mandate in der Selbst­verwaltung gleich­mäßig auf Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber sowie Versicherte verteilt. So werden jeweils 30 Vertreterinnen und Vertreter getrennt für die Vertreter­versammlung gewählt. Sobald die Vertreter­versammlung steht, wählt diese den Vorstand.

Der 16-köpfige Vorstand besteht aus jeweils acht Arbeitgeber- und Versicherten­vertreterinnen und -vertretern. Er arbeitet eng mit der Vertreter­versammlung zusammen und gibt den Rahmen für die Führung der laufenden Verwaltungs­geschäfte durch die Geschäfts­führung vor. Beide Organe erarbeiten Beschlüsse und sorgen dafür, dass alle gesetzlich vor­geschriebenen Aufgaben erfüllt werden.

Von Arbeitgeber- und Versicherten­seite werden Vorschlags­listen mit Kandidatinnen und Kandidaten ein­gereicht, die sich zur Wahl in die Vertreter­versammlung stellen. Das Wahl­verfahren hängt von den eingereichten Vorschlags­listen ab. Werden von Arbeit­geber- und Versicherten­seite in ihren Listen nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor­geschlagen, wie später zu wählen sind, kommt es zu keiner Urwahl. Sollten mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, findet die Wahl­handlung in Form einer Brief­wahl statt.

Auch hier sorgt das neue Gesetz für noch mehr Transparenz und Demokratie: Vorschlags­berechtigte sind nun dazu verpflichtet, über die Aufstellung der sich Bewerbenden eine Niederschrift zu fertigen, aus der deutlich wird, nach welchen Kriterien die Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt wurden. Wenn die gesetzlich geforderte Geschlechter­quote nicht eingehalten werden kann, muss dies begründet werden. Der Zugang zu den Wahlen wird leichter, weil das Unterschriften­quorum auf maximal 1.000 einzuholende Unter­schriften gesenkt wurde. An einem Modell­projekt zur Durch­führung von Online­wahlen nimmt die VBG zunächst nicht teil. Nur im Bereich der gesetzlichen Kranken­versicherung wird zur Sozial­versicherungs­wahl 2023 den Versicherten sich beteiligender Kranken­kassen die fakultative Online­wahl angeboten.

Ehrenamt und Transparenz

Die Arbeit innerhalb der Selbst­verwaltung ist ehren­amtlich. Es ist für die Arbeit der Selbst­verwaltung von großem Vorteil, dass deren Mitglieder aus Arbeit­geber- und Versicherten­vertreterinnen und -vertretern bestehen. Aus eigener Betroffen­heit heraus verstehen diese die Anliegen besser als jede staatliche Verwaltung. Durch die Selbst­verwaltung haben Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber sowie Versicherte eine vertrauens­volle Beziehung zu ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern. Auch der Gesetz­geber weiß die Äußerungen der Selbst­verwaltung sehr zu schätzen, da die Mitglieder mit hoher Sach­kenntnis zu Entscheidungen beitragen.

Deshalb wird das ehrenamtliche Engagement weiter gestärkt: Das Gesetz regelt den Frei­stellungs­anspruch für die Ausübung der ehren­amtlichen Tätigkeit – der über das bereits gesetzlich verankerte Benach­teiligungs­verbot hinaus­geht. Für selbst gewählte Fortbildungs­maßnahmen, die für eine ordnungs­gemäße Ausübung des Ehren­amtes förderlich sind, besteht nun ein zusätzlicher Urlaubs­anspruch von bis zu fünf Arbeits­tagen.

Wer kann das Prinzip der Selbstverwaltung besser zusammen­fassen als eine lang­jährige Aktive? Gabriele Platscher ist Vorstands­vorsitzende auf der Versicherten­seite der VBG. Sie sagt: „Die Selbst­verwaltung gibt Betroffenen die Möglichkeit, sich an den Entscheidungen ihrer Sozial­versicherungs­träger zu beteiligen, und trägt so maßgeblich dazu bei, dass Institutionen wie die VBG sich als mehr verstehen als rein wirtschaftlich handelnde Unternehmungen.“ Das ganze Interview gibt es hier.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in Certo, dem digital verfügbaren Kundenmagazin der VBG. Hier finden Sie den Text in leichter Sprache. 


 

Einen umfassenden Überblick über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Selbstverwaltung der VBG erhalten Sie in unserem Erklärfilm Selbstverwaltung.

Zurück zur vorhergehenden Seite