Regel 3: REFLECT
Wirklich können statt nur wollen
Jeder Unternehmer ist für die Auswahl seines Personals verantwortlich. Für eine sichere Organisation und Durchführung der Arbeitsprozesse müssen Rigger die dafür erforderlichen Qualifikationen haben. Für Riggingtätigkeiten ist eine ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Arbeitsverfahren des Veranstaltungsrigging erforderlich. Ein Maßstab dafür sind die Level 1 bis 3 des IGVW SQ Q2 Sachkunde für Veranstaltungsrigging.
IGVW
Standards der Interessengemeinschaft Verwaltungswirtschaft IGVW
Qualifizierungsstufen
Qualifizierungsstufe LEVEL 1
Der Sachkundige für Veranstaltungsrigging LEVEL 1 verfügt über die Kompetenzen für die folgenden grundlegenden Tätigkeiten:
- Montieren von Traversensystemen
- Handhaben von Anschlagmitteln
- Anschlagen von Traversen und Hebezeugen
- Anschlagen von Lasten
- Handhaben von Hebezeugen
- Anschlagen an vorgegebenen Anschlagpunkten von Tragwerken
Qualifizierungsstufe LEVEL 2
Der Sachkundige für Veranstaltungsrigging LEVEL 2 verfügt über die Kompetenzen für Riggingtätigkeiten, die über die Tätigkeiten von LEVEL 1 hinausgehen, wie zum Beispiel:
- Planen und Erstellen von temporären Anschlagpunkten
- Erstellen und Auswerten von Plänen und Arbeitsunterlagen
- Planen von Hilfstragwerken
- Koordinieren von Riggingtätigkeiten
- Durchführen von Unterweisungen
- Gewährleisten und Durchführen von Rettungsmaßnahmen
- Erstellen erforderlicher Gefährdungsbeurteilungen
Qualifizierungsstufe LEVEL 3
Der Sachkundige für Veranstaltungsrigging LEVEL 3 verfügt über die Kompetenzen für Riggingtätigkeiten, die über die Tätigkeiten von LEVEL 2 hinausgehen, wie zum Beispiel:
- Koordinieren des gesamten Gewerkes Rigging
- Erstellen von technischen Gesamtdokumentationen
- Auswerten komplexer statischer Berechnungen
- Koordinieren des Arbeitsschutzes im Bereich Rigging
Die erforderliche Qualifikation bei Planung, Auf- und Abbau sowie Betrieb von Lastaufnahmeeinrichtungen richtet sich nach deren Komplexität und ist aus dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Voraussetzungen für die Tätigkeiten im Veranstaltungsrigging sind insbesondere folgende gültige Nachweise:
- Arbeitsmedizinische Untersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr
- Ausbildung in Erster Hilfe
- Nachweis über mindestens eine besuchte riggingspezifische Weiterbildung mit einem Mindestumfang von 8 Unterrichtseinheiten in den letzten 24 Monaten. (1 Unterrichtseinheit = 45 Minuten)
- Nachweis über Einsatztage als Rigger im jeweiligen Level für die letzten 12 Monate.
Der Aufsichtsführende für die Rigging-Tätigkeiten gilt als Koordinator nach Paragraf 6 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Dieser muss aufgrund seiner Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die zu beaufsichtigenden Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können.
Für die Rettung sind nur Rigger einzusetzen, die eine entsprechende Ausbildung (Level 2 nach IGVW SQQ2) vorweisen können.
Sichere Anschlagpunkte wählen
Damit die Persönliche Schutzausrüstung einen Absturz verhindern kann, müssen Rigger bei der Auswahl ihrer Anschlagpunkte folgendes beachten:
- Firehook nur an Anschlagpunkten befestigen, die die auftretenden Kräfte aufnehmen können und ausreichend tragfähig sind.
- Verbindungsmittel so mit dem Anschlagpunkt verbinden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können; Firehook gegen ungewolltes Öffnen sichern.
- Seile und Gurte der Verbindungsmittel nicht über scharfe Kanten führen. Kanten erforderlichenfalls mit Kantenschonern versehen oder das Seil umhüllen.
- Verbindungsmittel möglichst straff halten.
- Anschlagpunkt oberhalb des Benutzers immer so wählen, dass die Fallhöhe möglichst gering gehalten wird und im Falle eines Absturzes ein Pendeln der abgestürzten Person möglichst ausgeschlossen ist
Unterweisung
Unternehmerinnen und Unternehmer sind für die Unterweisung ihres Personals verantwortlich. Inhalt sind die bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Risiken und die daraus abgeleiteten Maßnahmen. Aufgabe des Betreibers hingegen ist es, sämtliche Nutzer über die Bedingungen des Veranstaltungsortes zu informieren und sie in die bestimmungsgemäße Nutzung der Einrichtungen einzuweisen.