Gabelstapler

Einsatz von Flurförderzeugen im innerbetrieblichen Verkehr

Flurförderzeuge, oder in der Praxis auch Gabelstapler genannt, sind im betrieblichen Einsatz vielerorts anzutreffen. Von diesen Arbeitsmitteln geht jedoch eine besondere Gefahr aus, so dass bestimmte Voraussetzungen beim Einsatz dieser Arbeitsmittel zu beachten sind.

Kritische Situationen

  • Kollision von Flurförderzeugen mit anderen innerbetrieblichen Verkehrsteilnehmenden
  • Kollision von Flurförderzeugen mit Gebäudebestandteilen oder Einrichtungsgegenständen
  • Kippen des Flurförderzeugs durch falsche Lastenverteilung
  • Verletzung von mit dem Flurförderzeug beförderten Personen

Mögliche Ursachen

  • Falsche Beladung des Flurförderzeuges
  • Unangepasste Fahrweise
  • Mangelnde Fahrzeugbeherrschung
  • Fehlende beziehungsweise mangelhafte Sicherung von beförderten Personen

Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen:

  • Kollisionswarnende Maßnahmen (siehe innerbetrieblicher Verkehr)
  • Technische Maßnahme zum Erkennen der Fahrerbeauftragung

Organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Betriebsanweisung aufstellen
  • Beauftragung zum Führen von Flurförderzeugen erteilen
  • Flurförderzeuge gegen unbefugte Benutzung sichern
  • Ausbildung und Eignung der Fahrenden überwachen
  • Eignungsuntersuchungen organisieren

Personenbezogene Schutzmaßnahmen:

  • Nur geeignetes, qualifiziertes Personal einsetzten

Hintergrundinformationen

  • Damit Beschäftigten der Auftrag zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand erteilt werden darf, müssen diese mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem müssen sie für diese Tätigkeit geeignet sein. Weder die Art der Eignung noch die der Feststellung sind dabei näher geregelt. Die Betriebsärzte können beraten, ob und unter welchen Rahmenbedingungen in diesem Zusammenhang arbeitsmedizinische Untersuchungen sinnvoll sein können.
  • Die Beschäftigten müssen weiterhin eine ausreichende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand haben. Diese kann durch eine Ausbildung gemäß dem DGUV Grundsatz 308-001 “Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzuegen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ erworben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass bei einem Wechsel auf einen anderen Typ von Flurförderzeug auch jeweils eine gerätespezifische Einweisung in diesen Fahrzeugtyp erfolgt.
  • Für Mitgänger-Flurförderzeuge ist neben der Eignung nur eine Einweisung in die Handhabung des Geräts erforderlich.
  • Beschäftigte dürfen ein Flurförderzeug nur führen, wenn sie dazu den Auftrag von der Unternehmensleitung erhalten haben. Bei Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand muss der Auftrag schriftlich erfolgen. Flurförderzeuge müssen gegen unbefugte Benutzung gesichert sein. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrende sein Fahrzeug verlässt und sich außer Sichtweite begibt. Neben klassichen Schlüsseln kann dazu auch ein Identifikationssystem verwendet werden, bei dem die Fahraufträge und Qualifikationen eines Fahrenden zum Beispiel auf einer Schlüsselkarte gespeichert sind. Das ist besonders in Unternehmen mit verschiedenen Arten von Flurförderzeugen, die von wechselnden Fahrern gefahren werden, von Nutzen.
  • Für die Benutzung von Flurförderzeugen im Betrieb ist eine Betriebsanweisung aufzustellen.
  • Beim Transport von Lasten ist das Tragfähigkeitsdiagramm zu beachten. Dieses gibt Auskunft darüber, welche Masse die Last in Abhängigkeit vom Abstand des Lastschwerpunktes vom Gabelrücken behoben werden kann. Die Last ist grundsätzlich möglichst nah am Gabelrücken aufzunehmen und in niedriger Stellung der Gabelzinken zu verfahren. Der Hubmast soll dabei nach hinten geneigt sein. An Gefällen ist die Last bergseitig zu führen.
  • Werden Fahrzeuge mit einem Flurförderzeug be- oder entladen, so sind die Fahrzeuge gegen Wegrollen und Umkippen zu sichern. Wird die Ladefläche befahren, so muss diese ausreichend tragfähig sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Flurförderzeuge nicht von der Ladefläche abstürzen können.
  • Personen dürfen in einem Flurförderzeug nur mitgenommen werden, wenn geeignete Aufenthaltsplätze vorhanden sind. Fahrende und Mitfahrende müssen mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert sein. Dabei kann es sich beispielsweise um eine geschlossene Fahrerkabine, Tür- oder Sitzbügel oder Beckengurte handeln. Für das Anheben von Personen dürfen nur geeignete Arbeitsbühnen verwendet werden. Ist die Arbeitsbühne angehoben oder besetzt, darf der Gabelstapler grundsätzlich nicht verfahren werden. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel kleinste Fahrbewegungen zur Feinpositionierung der Arbeitsbühne.
  • Sollen Flurförderzeuge im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden, so ist zu prüfen, ob sie für eine solche Verwendung zugelassen sind. Gegebenenfalls müssen notwendige Einrichtungen wie zum Beispiel Blinker oder Außenspiegel nachgerüstet und eine Zulassung bei den zuständigen Behörden eingeholt werden. Welche Fahrerlaubnis nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Führen eines Flurförderzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erforderlich ist, ist unter anderem abhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Flurförderzeugs. Die Erfordernis einer ausreichenden Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen im Sinne der DGUV Vorschrift 70 bleibt dabei unberührt (siehe oben).