Steigleitern und Steigeisengänge
Nutzen
Steigleitern und Steigeisengänge (Steiggänge) sind so gestaltet, dass sie sicher und störungsfrei genutzt werden können.
Bereich: Außenbereiche
Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen auf und an Steiggängen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen die Gefährdungen zu vermeiden.
Steigeisengänge und Steigleitern sind aufgrund der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung beim Benutzen nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern oder Steigeisengänge gewählt werden, wenn der Zugang nur zu Instandhaltungsarbeiten und von unterwiesenen Beschäftigten genutzt werden muss. Der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen durch die Beschäftigten darf die sichere Nutzung von Steigeisengängen und Steigleitern nicht wesentlich behindern. Die Möglichkeit der Rettung der Beschäftigten ist dabei jederzeit sicherzustellen.
Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.
Hilfreiche Hinweise zur Sicherheit Ihrer Steigleitern / Steigeisengänge
Hinweise zur Gestaltung
In bestimmten Bereichen mit besonderen Gefährdungen ist der Einsatz von Steigeisengängen und Steigleitern unzulässig – zum Beispiel in Bereichen, in denen Erstickungsgefahr droht, wie in Deponien bei Schächten mit einer inneren Bauhöhe von mehr als 5,00 m.
Steigleiter
- Steigeisengänge und Steigleitern bestehen aus dauerhaften Werkstoffen und sind gegen Korrosion geschützt.
- Die Steigeisen und Steigleitern sind zuverlässig und dauerhaft befestigt.
- Steigeisen und Steigleitern sind so angeordnet und eingebaut, dass sie sicher begehbar sind. Dies bedeutet auch eine an die betrieblichen Verhältnisse angepasste Rutschhemmung.
- Steigeisen und Steigleitern sind so angeordnet und eingebaut, dass sie sicher begehbar sind. Die Auftrittsbreiten von Steigeisen und Steigleitersprossen entsprechen folgenden Mindestmaße
- bei einläufigen Steigeisengängen mindestens 300 mm,
- bei zweiläufigen Steigeisengängen mindestens 150 mm,
- bei Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mindestens 350 mm,
- bei Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mit Steigschutzeinrichtung beidseitig der Führungsschiene mindestens 150 mm und
- bei Sprossen an Steigleitern mit Mittelholm beidseitig mindestens 150 mm.
- Ausreichende Fußfreiraumtiefen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 150 mm zwischen Wandfläche und Auftrittsachse oder mindestens 160 mm gemessen von Wandfläche und Auftrittsvorderkante eingehalten werden.
- Beim Anbringen von Steigeisen und Steigleitern ist der Fußfreiraum (Auftrittstiefe und -breite) ausreichend, um einen sicheren Auftritt zu gewährleisten.
Steigeisen
- Steigeisengänge und Steigleitern besitzen einen sicheren Ein- und Ausstieg aus dem Steiggang. Dazu wird der Steiggang mindestens 1 m, die Steigleiter mindestens 1,10m über die Austrittsstelle hinausgeführt. Die Haltevorrichtung ist ausreichend dimensioniert.
- Bei Steigeisengängen beträgt der Abstand von der Standfläche im Schacht bis zum untersten Steigeisen höchstens zwei Steigeisenabstände; der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle beträgt höchstens einen Steigeisenabstand.
- Die Steigeisenabstände betragen maximal 333 mm.
- Der Abstand von der Vorderkante des Auftritts bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen ist bei Schächten auf der begehbaren Seite so groß, dass die Rettungsfähigkeit von Personen möglichst jederzeit gewährleistet ist.
- Abhängig vom Neigungswinkel des Steigeisenganges beziehungsweise der Steigleiter sind in regelmäßigen Abständen ausreichend dimensionierte Ruhebühnen vorhanden - in der Regel alle 10,00 m. Bei Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene darf der Abstand auf maximal 25 m verlängert werden.
- Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5,00 m Absturzhöhe besitzen, soweit es betrieblich möglich ist, Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz wie zum Beispiel
- Steigschutzeinrichtung mit fester Führung,
- mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung,
- durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,20 m und 3,00 m oberhalb der Standfläche,
- Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen.
- Bei Absturzhöhen von mehr als 10,00 m sind nur Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz, wie Steigschutzeinrichtungen oder mitlaufende Auffanggeräte vorgesehen.
- Zur Sicherstellung der Rettung von Personen an Steiggängen mit Steigschutzeinrichtungen ist kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht.
- Die Nutzung der Steigschutzeinrichtungen ist bereits an der Einstiegsebene möglich.
Steigeisen
Fußfreiraum an gekrümmten und an geraden Wänden
DIN EN 13101 "Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten"
DIN 1211 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"