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Neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft

Beschäftigte in einem Büro

Broschüre

Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

Alle neuen Regelungen im Überblick: Das ändert sich ab Dezember 2016

Am 2. Dezember 2016 wurde die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung geändert. Die Änderungen sind am 3. Dezember in Kraft getreten. Da die Bildschirmarbeitsverordnung in die novellierte Arbeitsstättenverordnung übernommen wurde, tritt sie gleichzeitig außer Kraft.
Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung wurden mit geringfügigen Änderungen in die Arbeitsstättenverordnung übernommen. Ergänzt wurden Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln an stationären Arbeitsplätzen.

Für die Gestaltung der Bildschirm- und Büroarbeitsplätze werden auf die Mitgliedsunternehmen der VBG kaum neue Anforderungen zukommen. Die DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung (siehe PDF-Download), die das Sachgebiet Büro unter Federführung der VBG herausgegeben hat, behält weiterhin ihre Gültigkeit.


Das sind die wichtigsten Änderungen:

Telearbeitsplätze (Arbeitsstättenverordnung  § 2 Absatz 7)

Telearbeitsplätze  sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.


Tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung ( z. B. Notebooks, Tablets; Arbeitsstättenverordnung, Anhang  Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 1 Absatz 1 Nr. 6.4) 

Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können. 


Sichtverbindung nach außen (Anmerkung: bis 2004 in der Arbeitsstättenverordnung enthalten; Arbeitsstättenverordnung, Anhang  Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 1 Absatz 1 Nr. 3.4)

(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

Dies gilt nicht für

  1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,

  2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,

  3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,

  4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,

  5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

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