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6.2 Laderampen

elektische Laderampe mit Rolltor © iStock: Manuel faba- R.L

Faltblatt

Laderampen

Nutzen:

Laderampen sind so gestaltet, dass Fahrzeuge sicher und störungsfrei be- und entladen werden können und ein sicherer Zugang zu den Rampen für Fußgänger und Flurförderzeuge möglich ist.

Bereich: Außenbereiche

Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen auf und an Laderampen auftreten und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen die Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hinweise zur Gestaltung:

  • Laderampen entsprechen den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung. Die Breite von Laderampen beträgt mindestens 0,80 m.
  • Laderampen weisen mindestens einen Abgang auf. Abgänge sind als Treppen oder als geneigte, sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sind so gesichert, dass Benutzer nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.
  • Soweit betriebstechnisch möglich, haben Laderampen bei mehr als 20 m Länge an jedem Endbereich einen Abgang.
  • Die Neigung von sicher begeh- oder befahrbaren Rampen überschreitet ein Steigungsverhältnis von 8 Prozent oder 5 ° nicht. Im Einzelfall entsprechend Gefährdungsbeurteilung ist ein Steigungsverhältnis von bis zu 12,5 Prozent oder 7° zulässig. Die Bestimmungen der Landesbauordnungen sind zu beachten. Liegen die Rampen im Verlauf von Fluchtwegen oder sind diese für den manuellen Transport (zum Beispiel Handhubwägen) vorgesehen, wird ein Steigungsverhältnis von 6 Prozent beziehungsweise 3,5° nicht überschritten.
  • Laderampen sind einfach und sicher benutzbar. Dazu sind sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz wie Geländern ausgerüstet; insbesondere in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
  • Bereiche von Laderampen, die auch als Verkehrswege genutzt werden, besitzen Absturzsicherungen auch wenn sie gelegentlich zum Be- und Entladen benutzt werden – zum Beispiel Klapp- und Einsteckgeländer.
  • Besteht die Gefährdung, dass Personen oder Flurförderzeuge abstürzen können (siehe ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen), sind folgende Verkehrsbereiche durch Umwehrungen – vorzugsweise durch Geländer – gesichert:

    • Laderampenkanten, insbesondere Bereiche, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind,
    • Seiten von Schrägrampen,
    • Treppenzugänge und
    • Laderampenkanten bei integrierten Hubtischen.


Weiterführende Informationen:

ASR A1.8 Verkehrswege
DGUV Information 208-006 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport und Lagerarbeiten

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