an der Decke befestigtes Hinweisschild zu Fluchtweg

Fluchtwege und Notausgänge

Nutzen

Fluchtwege und Notausgänge ermöglichen den Personen im Gebäude, dieses im Notfall schnell zu verlassen. Ferner ermöglichen sie den Rettungskräften, schnell zu den Gefahrstellen zu gelangen.

Bereich: Verkehrsflächen in Gebäuden

Zu untersuchen sind möglichen Gefährdungen durch Brände und andere Notfälle und welche Fluchtwege und Notausgänge erforderlich sind, damit die Personen im Notfall das Gebäude sicher verlassen können und die Rettungsmaßnahmen sowie die Schutzmaßnahmen für das Gebäude durchgeführt werden können. Sie können auch Planungsalternativen wählen, die helfen die Gefährdungen zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.

Hinweise zur Gestaltung

  • Länge des Fluchtweges

    Die Länge des Hauptfluchtweges ist begrenzt. Abhängig von der Gefährdung im Raum sind Maximallängen einzuhalten.

    • Die in der Tabelle angegebenen Werte entsprechen der kürzesten Wegstrecke vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Die tatsächliche Laufweglänge – zum Beispiel zum Umlaufen von Möblierungen oder Einbauten – darf bis zum 1,5-fachen der Tabellenwerte betragen.
    • Fluchtwege und Notausgänge führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche – zum Beispiel in einen anderen Brandabschnitt.

    Siehe auch ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge sowie Kapitel 5 „Hauptfluchtwege“

  • Breite und Höhe der Fluchtwege

    Die Breite der Fluchtwege entspricht in Abhängigkeit von der Anzahl der Flüchtenden den Werten der folgenden Tabelle. 

    Bei Gängen zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen gilt eine lichte Mindestbreite von 0,60 m.

    Die lichte Mindesthöhe des Hauptfluchtweges soll mindestens 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Mindesthöhe an Durchgängen und Türen soll mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten.

  • Kennzeichnung und weitere Hinweise

    Es besteht eine Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge, die einen sicheren Fluchtweg vorgibt. Sie besteht je nach Gefährdung zum Beispiel aus einer Beschilderung mit Sicherheitszeichen (nach Arbeitsstättenregel ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung), Sicherheitsbeleuchtung oder einem optischen Sicherheitsleitsystem.

    In Räumen, in denen der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist, ist keine Sicherheitskennzeichnung erforderlich, zum Beispiel in Einzelbüros mit nur einer Tür.

    Die Kennzeichnung von Fluchtwegen muss mit den Sicherheitszeichen „Notausgang (links)“ oder (rechts)“ in Verbindung mit dem „Richtungspfeil“ erfolgen. Auf weitere Zusatzzeichen soll verzichtet werden.

    Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „Abstellen oder Lagern verboten“ zu kennzeichnen.

    Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig, es sei denn, der Aufzug ist zum Zweck der Flucht und Rettung insbesondere für Menschen mit Behinderungen im Gefahrenfall zulässig und geeignet.

    Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht sind sowie, dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist. Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor von jeder Person und beispielsweise ohne Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.

    Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

    Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, wenn zum Beispiel:

    • der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt,
    • Gefährdungen durch Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen besteht,
    • Einwirkungen durch gefährliche Arbeiten vorhanden sind,
    • bei einer hohen Anzahl von Personen im Hauptfluchtweg eine geordnete Flucht nicht mehr möglich ist,
    • bei Produktions-, Lagerräumen oder Werkstätten die Grundfläche mehr als 200 m² beträgt,
    • bei sonstigen Arbeitsräumen die Grundflächen mehr als 400 m² beträgt,
    • andere Rechtsvorschriften entsprechende Anforderungen stellen,
    • andere betriebsspezifische Bedingungen vorliegen.

    Es ist ein Flucht- und Rettungsplan erstellt, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

    Automatische Türen und Tore als Fluchttüren und Notausgänge sind in Fluren und Räumen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

    Notausgänge und Fluchttüren sind keine Karussell- oder Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden. Aufzüge sind keine Fluchtwege.

    Notausstiege weisen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe auf.

  • Weiterführende Informationen

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