Um einen sicheren Umgang mit Tieren zu gewährleisten, muss im ersten Schritt das Risikopotenzial, das von ihnen ausgeht, ermittelt werden. Eine Gefährdungsbeurteilung gibt Auskunft über mögliche Gefahren, die mit der Wildtierhaltung und -pflege verbunden sind. Nehmen Sie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in die schriftliche Betriebsanweisung auf und machen Sie diese durch einen Aushang bekannt.
Bei Arbeiten im Gehege müssen bestimmte Sicherheitsvorschriften befolgt werden:
Vor jedem Betreten eines Geheges sind alle erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen, um einen unbeabsichtigten Kontakt mit gefährlichen und besonders gefährlichen Tieren auszuschließen und ein Freikommen zu verhindern. Gehege dürfen nur betreten werden, wenn alle gefährlichen und besonders gefährlichen Tiere zuvor entfernt worden sind. Ein Zugang in Anwesenheit ist nur zulässig, wenn anhand einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen der Beschäftigten festgelegt wurden. Es gibt allerdings Ausnahmesituationen, die einen Zutritt in Anwesenheit gefährlicher Tiere ermöglichen und sogar notwendig machen. (Kapitel 3.6.3 DGUV Regel 114-001) Dazu zählen:
In solchen Fällen sind stets auch temporäre Verhaltensänderungen der Tiere zu beachten. Bei der Instandsetzung von Schiebern der Sicherheitsstufen II und III dürfen sich keine Tiere in den angrenzenden Gehegen aufhalten. (Kapitel 3.6.3.1 DGUV Regel 114-001) Ferner dürfen Schleusenbereiche niemals zugestellt werden.
Lässt die Gehegeeinfriedung bei Arbeiten einen Kontakt zu besonders gefährlichen Tieren zu, muss Ruf- oder Sichtverbindung zu einer oder einem zweiten Beschäftigten bestehen, die oder der im Gefahrfall unverzüglich sachgerechte Hilfe leisten kann.
Wer Gefährdungen beim Tiertraining und bei einer Schaufütterung vermeiden möchte, sollte diese mittels einer Gefährdungsbeurteilung analysieren und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Lassen Sie Tiertraining und Schaufütterungen nur durch vertraute, namentlich benannte Personen durchführen. Setzen Sie dafür nur Tierpflegerinnen und Tierpfleger ein, die die individuellen Tierverhaltensweisen kennen und berücksichtigen.
Wenn ein gefährliches oder besonders gefährliches Tier durch die Gehegeeinfriedung greifen kann, muss ein Gehege für Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung stets geräumt werden. Wird der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier im Bedienungsgang nicht bereits durch eine Gehegeeinfriedung vermieden, ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu achten. Zur Kennzeichnung bietet sich beispielsweise eine farbliche Markierung an.
Die Arbeit mit Gifttieren in Terrarien birgt einige Risiken, deshalb darf in diesem Aufgabenbereich nur dafür speziell ausgebildetes Tierpflegepersonal zum Einsatz kommen. Die Beschäftigten müssen eingewiesen sein und wissen, was zu beachten ist. (Unterweisungshilfe "Umgang mit Gifttieren in Terrarien" siehe gelber Kasten) Während der Tätigkeit in einem geöffneten Gifttiergehege, hat immer eine zweite Tierpflegerin oder ein zweiter Tierpfleger anwesend zu sein. Stellen Sie sicher, dass der Raum, in dem sich das Gehege befindet, geschlossen und gegen unbefugtes Betreten gesichert ist. Beide Angestellten sollen Erste Hilfe leisten können und darüber hinaus für die Erstversorgung nach Gifteinwirkung unterwiesen sein, um in einem Notfall entsprechend reagieren zu können.
Legen Sie unter Mitwirkung einer Ärztin oder eines Arztes, der mit der besonderen Problematik vertraut ist, die Notfallmaßnahmen nach einer Gifteinwirkung schriftlich fest. (Alarmplan "Giftschlangenbiss") Treffen Sie außerdem für Vergiftungsnotfälle schriftliche Vereinbarungen mit den örtlichen Krankenhäusern und Rettungsdiensten. Seren gegen die Gifte müssen stets in ausreichender Menge und Wirksamkeit zur Verfügung stehen. Gefährliche Gifttiere, für deren Gifte keine Seren vorhanden sind, dürfen nur gehalten werden, wenn der Kontakt zum Menschen bei allen Arbeiten durch technische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
In für Besucherinnen und Besucher begehbaren Gehegen dürfen grundsätzlich keine aggressiven Tiere gehalten werden. Bieten Sie den Tieren Rückzugsmöglichkeiten an und stellen Sie Ihren Gästen bei direktem Tierkontakt ausreichende Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten zur Verfügung.
Setzen Sie zum Einfangen von gefährlichen sowie besonders gefährlichen Tieren nur ausgebildetes und erfahrenes Tierpflegepersonal ein. Bennen Sie zudem eine weisungsbefugte Aufsicht führende Person. Auszubildende unter 18 Jahren dürfen für diese Tätigkeit nur eingesetzt werden, wenn sie dem Erreichen des Ausbildungszieles dient und die Aufsicht durch einen fachkundigen Tierpfleger oder eine Tierpflegerin gewährt ist. (Unterweisungshilfe "Einfangen von (gefährlichen) Tieren")
Nur Tierärztinnen und Tierärzte sowie Personen mit nachgewiesener Sachkunde und Genehmigung des Veterinäramtes dürfen für Menschen gefährliche Betäubungsmittel verwenden. Für Notfälle sind am Behandlungsort Gegenmittel in ausreichender Menge bereitzustellen. Immobilisationsgeräte dürfen ebenfalls ausschließlich von Tierärztinnen und Tierärzte sowie Personen mit nachgewiesener Sachkunde und staatlicher Genehmigung genutzt und müssen stets abgeschlossen verwahrt werden.
Als Zoonosen werden Infektionskrankheiten bezeichnet, die wechselseitig zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. Sie werden von
verursacht. Gegenwärtig sind mehr als 200 solcher Erkrankungen bekannt, gegen die Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Analysieren Sie zu diesem Zweck die Gefährdung durch Zoonosen in Ihrer Einrichtung und legen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen fest. Anschließend unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über ihr Verhalten, praktischen Infektionsschutz und die getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen. Eine weitere Möglichkeit, deren Ausbreitung zu vermeiden, ist die individuelle medizinische Vorsorge.
Von kranken und krankheitsverdächtigen Tieren können Gefährdungen für Ihre Belegschaft ausgehen. Deshalb ist es besonders wichtig, diese zu ermitteln und Schutzmaßnahmen gegen eine Übertragung der Krankheitserreger zu ergreifen. Dazu zählen zum Beispiel:
Erstellen Sie eine Betriebsanweisung, die Schutzmaßnahmen festhält und unterweisen Sie ihre Angestellten anhand dieser zu möglichen Infektionsgefahren und wie sie sich dagegen schützten können. In infektionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die auf der Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge betreut werden. Lassen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kontakt zu Primaten haben, gegen Hepatitis A und B impfen. Auch der Impfschutz gegen Diphterie und Tetanus muss überprüft und gegebenenfalls aufgefrischt werden.
Führen Sie mit einer Veterinärin oder einem Veterinär eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Veterinär- und Quarantänebereich durch. Die dabei ermittelten Gefährdungen und Risiken sowie festgelegten Schutzmaßnahmen müssen in einer Betriebsanweisung für das sichere und gesundheitsgerechte Arbeiten erfasst werden. Die Zahl der exponierten Beschäftigten in diesen Abteilungen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Stellen Sie für Tätigkeiten mit infektiösen Materialien einen Hygieneplan auf.
Senken Sie Gefährdungen bei der Behandlung von gefährlichen sowie besonders gefährlichen Tieren können durch folgende Maßnahmen:
Achten Sie darauf, Arzneimittel stets unter Verschluss zu bewahren sowie Abwässer, Abfälle und Material gesondert zu entsorgen.
Tierkadaver müssen an einem speziellen, für unbefugte Personen nicht erreichbaren Ort aufbewahrt und möglichst schnell entsorgt werden. Legen Sie außerdem Aspekte wie Art der Entsorgung, weitere Verwendung und Lagertemperatur fest.
Um gesundheitliche Gefährdungen durch UV-Licht und Röntgengeräte zu reduzieren, sind bestimmte Maßnahmen notwendig. So müssen Röntgeneinrichtungen genehmigt und dürfen nur durch geschultes Personal bedient werden. Stellen Sie diesem die erforderliche Schutzkleidung – wie Schutzhandschuhe und Röntgenschutzschürzen – sowie Dosimeter, die die Personendosis ermitteln, zur Verfügung. Bennen Sie eine Strahlungsbeauftragte oder einen Strahlungsbeauftragten, mit der/dem Sie alle Verordnungen der Röntgenverordnung abstimmen. Weisen Sie Kontrollbereiche in Ihren Röntgeneinrichtungen mit Zutrittsregelungen aus. Beschäftigte, die Röntgenarbeiten durchführen, werden gemäß Röntgenverordnung arbeitsmedizinisch untersucht.
Bei Arbeiten in Bereichen mit künstlicher UV-Strahlung, beispielsweise bei der Entkeimung von Terrarien, sollten die Strahlungsquellen abgeschirmt werden. Schalten Sie vor dem Betreten von Terrarien das UV-Licht vorübergehend aus. Ist dies nicht möglich, treffen Sie folgende Schutzmaßnahmen:
Die Verwendung von Hochdruckreinigern kann gesundheitsschädliche Stäube und Aerosole verursachen. Führen Sie deshalb eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten mit Staub- und Aerosolbelastung durch und legen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen fest. So müssen Beschäftigte zum Beispiel beim Kontakt zu einatembaren infektiösen Stäuben und Aerosolen einen geeigneten Atemschutz tragen. Bieten Sie Ihrer Belegschaft arbeitsmedizinische Vorsorge an, wenn es Hinweise auf allergische Erkrankungen gibt, die auf Staub- und Aerosolbelastung zurückzuführen sind.
Ob Futterzubereitung, Transport von Lasten, Reinigungsarbeiten oder Grünpflege, in der Wildtierhaltung gibt es in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern in Sachen Prävention einiges zu beachten:
Futterzubereitung und -lagerung
Bennen Sie die Verantwortlichen für Futterküchen und Kühlräume und stellen Sie für diese Bereiche einen Reinigungsplan auf. Bei Arbeiten in Kühlräumen ist kältefeste Berufsbekleidung zu tragen. Tierfutter muss so gelagert werden, dass die zulässige Tragfähigkeit des Bodens nicht überschritten wird und der Zugang unbefugten Personen verwehrt ist. Auch sind eine hygienische Lagerung (räumlich getrennt von Gehegen) und gute Luftzirkulation zu berücksichtigen. Ständige Qualitätskontrollen verhindern, dass den Tieren versehentlich verschimmeltes oder von Schädlingen befallenes Futter verabreicht wird. Legen Sie Fristen für diese Kontrollen sowie Personen, die sie durchführen fest.
Transport
Nutzen Sie eine Gefährdungsbeurteilung, um zu ermitteln, welche Hilfsmittel für den Transport (Sack- und Schubkarren) und zum Heben und Tragen (Gabelhubwagen) erforderlich sind. Versichern Sie sich, dass nur dafür geeignete, unterwiesene und ausgebildete Beschäftigte motorbetriebene Flurförderzeuge und andere Fahrzeuge führen. Lasten sind beim Transport stets zu sichern.
Reinigungsarbeiten
Lassen Sie Arbeitsräume, Besucherflächen und Gehege regelmäßig reinigen und bestimmen Sie in einem Reinigungsplan, wer diese Aufgabe übernimmt. Betriebsanweisungen fördern einen sicheren und gesunden Umgang mit Reinigungsmitteln und Hochdruckreinigern. Erstellen Sie diese und hängen Sie sie aus. Prüfen Sie, ob Ihre Reinigungs- und Desinfektionsmittel Gefahrstoffe enthalten und ob es dafür weniger gefährliche Alternativen gibt. Vorräte zur Reinigung und Desinfektion müssen Sie in festgelegten Bereichen und Schränken lagern. Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten Persönliche Schutzausrüstung – beispielsweise Schutzhandschuhe und -kleidung, Augen-, Gehör- und Atemschutz – zu tragen. Liegen bei der Reinigung Absturzgefahren vor, müssen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen (wie Schutzgeschirr) festlegen.
Grünpflege
Beschäftigte, die Grünpflege betreiben und Baumarbeiten durchführen, müssen über die erforderlichen Erfahrungen, Eignungen und Qualifikationen verfügen. Wer mit Motorsägen arbeitet, sollte darin geschult sein. Bestimmen Sie geeignete Verantwortliche, die gärtnerische Arbeiten übernehmen. Legen Sie mit Ihrem Grünpflegepersonal fest, Gefahrstoffe in der Grünpflege – zum Beispiel Schädlingsbekämpfungsmittel – durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Ordnen Sie außerdem an, wo Gefahrstoffe verschlossen gelagert werden und, dass sie gemäß Kennzeichnungspflicht (§ 8-11 der Gefahrstoffverordnung) gekennzeichnet werden. Beim Umgang mit bestimmten Pflanzen, müssen Beschäftigte eine Persönliche Schutzausrüstung tragen: So sind Schutzhandschuhe unter anderem bei der Arbeit mit Rosen Pflicht. Ermitteln Sie bei welchen Aufgaben der Grünpflege Gehörschutz getragen werden muss.
Arbeiten in der Werkstatt
In Werkstätten muss eine bestimmungsgemäße Nutzung der Arbeitsmittel sichergestellt sein. Achten Sie darauf, möglichst sichere und ergonomische Arbeitsmittel einzusetzen und Ihren Beschäftigten die Bedienungsanleitungen zur Verfügung zu stellen. Maschinen dürfen für Unbefugte nicht zugängig sein. Stellen Sie in Werkstätten Persönliche Schutzausrüstung, wie Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Augen- und Gehörschutz bereit, und weisen Sie Ihre Angestellte an, diese zu benutzen. Ermitteln Sie Lärmbereiche und sorgen Sie für deren Kennzeichnung.
Kassenzone
Für Kassenbereiche sind die sicherheitstechnischen Anforderungen zu erfüllen, das Überfallrisiko zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Bestimmen Sie wie häufig die Geldbestände der Kassen abgeschöpft werden und weisen Sie Ihre Beschäftigten an, wie sie sich bei Überfällen verhalten sollen.
Gastronomie
Lassen Sie von den verantwortlichen Angestellten die Arbeiten in der Küche, Arbeitsprozesse im Gastraum sowie den Brandschutz präventiv organisieren. Stellen Sie einen Reinigungsplan auf, der alle Einsatzbereiche der Gastronomie abdeckt. Verfassen Sie eine Küchenordnung, die folgende Punkte regelt:
Verkehrswege
Wege in Zoos und Tierparks müssen die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Die für die Pflege der Verkehrswege verantwortlichen Beschäftigten, stellen diese sicher. Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Tätigkeitsfeld ist der Winterdienst. Erstellen einen Winterdienstplan, der die Zuständigkeiten regelt und alle Sicherheitshinweise beinhaltet.