Ab dem 1. April 2021 tritt das neue Regelwerk in Kraft und löst die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (DGUV Vorschrift 25) und damit auch die DGUV Informationen 215-611 bis 613 ab.
Lange war die Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (DGUV Vorschrift 25) nur im Fokus von Kreditinstituten. Nun wurde sie grundlegend überarbeitet und als die neue Unfallverhütungsvorschrift "Überfallprävention" (ebenfalls wieder DGUV Vorschrift 25) veröffentlicht. Neben den umfassenden Änderungen wurde der Geltungsbereich auf Spielstätten, Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand erweitert.
Im Mittelpunkt der neuen DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" stehen die Schutzziele für den Umgang mit Bargeld. Folgende Prozesse stehen im Fokus:
Diese Kernpunkte werden ergänzt durch allgemeine Anforderungen, beispielsweise zur Alarmierung, zur Bildaufzeichnung oder zur Betreuung Betroffener nach einem Überfall. So ist ein Überfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger umgehend mitzuteilen, damit den von einem Raubüberfall betroffenen Beschäftigten schnell eine fachgerechte Hilfe angeboten werden kann.
Da die Schutzziele, aufgrund des großen Geltungsbereichs, zum Teils sehr abstrakt formuliert sind, wurde zur Konkretisierung die nachfolgend aufgeführte DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten" erarbeitet.
Wie die Schutzziele und Prozesse im Tagesgeschäft umgesetzt werden können, beschreibt die begleitende DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten" mit konkreten Handlungsmöglichkeiten für die Unternehmen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Überfallprävention" weist deutliche Unterschiede zur Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" auf. Diese haben wir in einer branchenspezifischen Fachinformation übersichtlich zusammengefasst.