Betriebsanweisungen

1. Inhalte und Aufbau

Viele Arbeitsstoffe, mit denen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit Umgang haben, bestehen aus einem Gemisch von chemischen Stoffen, von denen unterschiedlichste Gefährdungen ausgehen können. Aber auch der Einsatz von Geräten und Maschinen birgt Gefahren. Betriebsanweisungen zu diesen Arbeitsstoffen oder Maschinen sollen die wesentlichen Informationen zum Umgang und zum Verhalten im Notfall enthalten.

Der Aufbau von Betriebsanweisungen ist standardisiert und dient somit dem leichteren Auffinden der benötigten Information zu Gefährdungen für Mensch und Umwelt, notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Maßnahmen der Ersten-Hilfe und Hinweise zur Entsorgung und Lagerung.

2. Umgang mit Musterbetriebsanweisungen

Einige Herstellerunternehmen bieten bereits Musterbetriebsanweisungen für die von ihnen angeboten Stoffe bzw. Maschinen an. Außerdem können Musterbetriebsanweisungen für eine Vielzahl von Produkten über das Internet beschafft werden. Es ist jedoch zwingend notwendig, dass diese Musterbetriebsanweisungen an die betrieblichen Gegebenheiten, die konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten angepasst werden. Es fehlen sonst wichtige Informationen zum Umgang mit dem Stoff in der Praxis (z. B. Lagerort, Telefonnummern, Löschmittel, Ersthelfer/in, usw.).

Musterbetriebsanweisung Entzündbare Flüssigkeiten
Musterbetriebsanweisung Flüssigkeitsstrahler

Download: Musterbetriebsanweisung Gefahrstoff (Entzündbare Flüssigkeiten)

Download: Musterbetriebsanweisung Maschine (Flüssigkeitsstrahler)

3. Weitere Plichten

Die Erstellung bzw. Anpassung der Betriebsanweisungen erfolgt durch den Einsatzbetrieb, da er über die erforderlichen Kenntnisse verfügen muss und seine Beschäftigten ebenfalls an diesen Arbeitsplätzen mit den Stoffen/Maschinen umgehen.

Die Betriebsanweisungen müssen in den betreffenden Arbeitsbereichen den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Sie können auch in digitaler Form bereitgestellt werden.

Die Beschäftigten der Zeitarbeit müssen anhand der Betriebsanweisungen vor Beginn der Tätigkeit beim Einsatzbetrieb unterwiesen werden. Bei Gefahrstoffen muss diese Unterweisung mündlich erfolgen.

4. Weitere Informationen