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Versicherungsschutz

Ihre Sicherheit und Ihre Gesundheit - Unser Auftrag

Wer und was ist versichert?

Wer ist versichert?

Versichert ist jede Person, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt ist. Für den Versicherungsschutz spielen die Höhe des Einkommens, das Alter oder die Nationalität keine Rolle. Dies gilt auch bei einem beruflich bedingten zeitlich im Voraus befristeten Aufenthalt im Ausland.

Der Versicherungsschutz besteht für:

  • Voll- und Teilzeitbeschäftigte,
  • Auszubildende,
  • Aushilfen bzw. Minijobber und
  • Praktikanten.

Wichtig!
Selbstständige und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sind bei der VBG nicht pflichtversichert. Die VBG bietet Selbstständigen und Unternehmerinnen bzw. Unternehmern eine freiwillige Versicherung an, damit auch sie bei Eintritt eines Arbeitsunfalls oder bei einem Wegeunfall gut abgesichert sind.

Versicherung im Ehrenamt

Sie sind ehrenamtlich engagiert? Auch hier kann ein Versicherungsschutz über die VBG greifen.

Je nach Art der Tätigkeit kann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt bestehen (zum Beispiel Mitglieder in Prüfungsausschüssen von Industrie- und Handelskammern) oder eine freiwillige Ehrenamtsversicherung (zum Beispiel Tätigkeiten in Verbandsgremien) abgeschlossen werden.

Der Jahresbeitrag für eine freiwillige Ehrenamtsversicherung bei der VBG beträgt pro Kopf 4,95 € (Stand 01/2024).

Was ist versichert?

Bei Ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit, auf den Wegen von und zur Arbeit sowie auf beruflich bedingten Dienstreisen sind Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte während der Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen, sind nicht versichert.

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von Zuhause zur Arbeit oder zurück ereignen. Versicherungsschutz kann auch bei notwendigen Umwegen, z. B. zur Unterbringung Ihres Kindes während der Arbeitszeit, bestehen.

Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die sich Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit zuziehen und die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) der Bundesregierung aufgelistet ist.

  • Unfallversicherung für Ehrenamtliche

    Ehrenamtliches Engagement ist wertvoll. Doch was passiert bei einem Unfall? Die VBG bietet Ehrenamtlichen sowohl gesetzlichen als auch freiwilligen Unfallversicherungsschutz.
    Mehr erfahren
  • Was leisten wir?

    Zu den umfassenden Leistungen der VBG zählen: die Erstversorgung, medizinische Leistungen zur Heilbehandlung sowie berufliche und soziale Rehabilitation bis hin zur Rente.
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Vorgehen im Schadensfall

Je eher die VBG von einem Unfall erfährt, desto schneller kann sie eine optimale medizinische Behandlung sicherstellen.

Innerhalb von drei Tagen haben Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer jeden Arbeits- oder Wegeunfall der VBG anzuzeigen,

  • der eine mehr als dreitägige (Kalendertage) Arbeitsunfähigkeit oder
  • sogar den Tod des Versicherten zur Folge hat.

Denken Sie auch daran, denn Unfall der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden!

Hinweis: Melden Sie schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle bitte umgehend telefonisch oder per Fax.

Arbeits- und Wegeunfall / Berufskrankheit anzeigen

Hier können Sie einen Arbeits- und Wegeunfall / Berufskrankheit bei der VBG anzeigen:

Ausgewählte Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz

  • Wie ist der Versicherungsschutz am Arbeitsplatz?

    Versicherungsschutz besteht in Bereichen, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Hierzu zählen unter anderem das Büro, Homeoffice oder Bereiche beim Kunden.

  • Sind Wege von Zuhause zur Arbeit und zurück versichert?

    Auf dem direkten Weg zur Arbeit ist man versichert. Übernachtet man nicht Zuhause, sondern zum Beispiel bei den Eltern oder bei einem Partner oder einer Partnerin, besteht auch von dort aus Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit. Der Weg muss allerdings in einem angemessenen Entfernungsverhältnis zum üblichen Arbeitsweg stehen.

  • Sind auch Abwege durch eingeschränkte Verkehrslagen versichert?

    Ändert man die Route, um Staus oder Baustellen zu umgehen, ist dieser Umweg ebenfalls versichert. Allein wegen einer „schöneren“ Strecke nicht den direkten Weg zu nehmen, gilt hingegen als rein privater Grund und ist damit nicht versichert.

  • Hängt der Versicherungsschutz von gewählten Transportmittel ab?

    Ob per Fahrrad, im Auto, in der Straßenbahn, zu Fuß oder mit dem Skateboard – wie man zur Arbeit kommt, ist unerheblich für den Versicherungsschutz.

  • Sind Unterbrechungen der Heimwege zum Feierabend, zum Beispiel Fahrt zum Tennisplatz, versichert?

    Auf dem direkten Nachhauseweg besteht Versicherungsschutz. Wer nach der Arbeit, statt nach Hause zu fahren, zum Tennisspielen fährt, ist auch auf der Strecke bis zum Tennisplatz versichert – sofern die Distanz dorthin in angemessenem Verhältnis zum üblichen Heimweg steht. Der Weg vom Tennis nach Hause ist dann nicht mehr versichert.

  • Ist der Umweg zum Kindergarten, Schule etc. versichert? 

    Wer die Kinder auf dem Weg zur Arbeit zum Kindergarten, zum Hort oder zur Tagesmutter bringt und dafür einen Umweg nehmen und damit vom direkten Arbeitsweg abweichen muss, ist auch auf diesem Umweg versichert. Dies gilt auch beim Arbeiten im Homeoffice.

  • Sind Unterbrechungen der Wege für private Besorgungen, wie Tanken, einen Kaffee holen oder den Wocheneinkauf erledigen, versichert?

    Unterbricht man den Arbeitsweg dafür nur kurz, lebt der Versicherungsschutz nach dem Zwischenstopp wieder auf. Dauert die Unterbrechung jedoch länger als zwei Stunden, erlischt er.

  • Ist das Mittagessen versichert?

    Das Mittagessen gilt als arbeitskrafterhaltende Maßnahme und der Weg in die Kantine oder zum Imbiss somit als Arbeitsweg. Dieser endet allerdings mit Betreten der Kantine und beginnt erst wieder, wenn man sie verlässt. Oder aber – falls das Mittagessen anderswo stattfindet – mit dem Betreten bzw. dem Verlassen des anderen Gebäudes. Unfälle beim Mittagessen selbst sind keine Arbeitsunfälle – außer es handelt sich um Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. der betrieblichen Veranlassung besteht hier auch während des Essens Versicherungsschutz.

  • Gibt es Versicherungsschutz für den Toilettengang?

    Der Gang zur Toilette ist auch in Büro und Betrieb unvermeidbar. Hin- und Rückweg zur und von der Toilette sind daher versicherte Arbeitswege – allerdings nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

  • Sind Unterbrechungen der Arbeitstätigkeiten durch Rauchen oder Entspannung an der Frischluft versichert?

    Für manche gehören Raucherpause und Erholungsspaziergang zum Arbeitsalltag. Doch Vorsicht: Diese Tätigkeiten sind reines Privatvergnügen. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause werden nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit notwendig wird, kann dieser ausnahmsweise versichert sein. Das allgemeine Bedürfnis, Arbeitspausen zur Erholung und Entspannung zu nutzen und so die Leistungsfähigkeit zu erhalten, reicht hierfür nicht aus.

  • Ist auch das Arbeiten im Homeoffice versichert sowie die Fahrten vom Homeoffice ins Büro bzw. zum Kundentermin?

    Beschäftigte, die im Homeoffice einen Unfall erleiden, sind genauso wie im Unternehmen versichert. Versichert sind auch alle Wege im Haushalt, die dem betrieblichen Interesse dienen. Wer also während der Arbeit von der Küche ins Arbeitszimmer geht, um dort an einer Telefonkonferenz teilzunehmen, ist auf dem Weg gesetzlich unfallversichert.

    Suchen im Homeoffice tätige Beschäftigte das Unternehmen auf, um dort zu arbeiten, weil sie beispielsweise im Homeoffice IT-Probleme haben, sind sie auf dem Weg dorthin versichert.
    Auf dem Weg vom Homeoffice zu einem Kundentermin oder anderen beruflichen Treffen und zurück sind Beschäftigte ebenso versichert.

  • Ist auch Betriebssport als Ausgleich versichert und gibt es bestimmte Kriterien dafür? 

    Betriebssport dient als Ausgleich zur Arbeitsbelastung. Die Teilnahme ist versichert, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

    • Betriebssport muss regelmäßig – das heißt: mindestens einmal monatlich – ausgeübt werden. Bei saisonabhängigen Sportarten (Skifahren im Winter oder Radfahren im Sommer) ist es ausreichend, wenn die Betriebssportkurse innerhalb der jeweiligen Saison regelmäßig angeboten und besucht werden.
    • Betriebssport hat Ausgleichscharakter und soll nicht der Erzielung von Spitzenleistungen dienen. Die betrieblichen Angebote helfen den Teilnehmenden, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten, den Krankenstand im Unternehmen zu reduzieren und tragen zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. Wettkämpfe wie Firmenturniere oder Betriebsligen hingegen dienen nicht dem Ausgleichscharakter und sind daher nicht versichert.
    • Beim Betriebssport handelt es sich um ein betriebsinternes Angebot. Die Teilnahme einzelner betriebsfremder Personen (z. B. Familienmitglieder, Freunde oder ehemalige Beschäftigte) am Betriebssport ist möglich, Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Betriebsangehörige.
    • Das Sportangebot muss unternehmensbezogen organisiert sein – das heißt, dass der oder die Arbeitgebende etwa feste Zeiten vorgibt, die Räumlichkeiten und die Sportgeräte zur Verfügung stellt oder die Aufstellung der Sportgruppen übernimmt. Sportgruppen, die Beschäftigte eines Unternehmens aus eigener Initiative heraus gegründet haben, sind nicht von der Unfallversicherung abgedeckt.
    • Liegt versicherter Betriebssport vor, sind auch die Wege von und zur Sportstätte sowie die notwendigen Vor- und Nachbereitungshandlungen – wie Duschen und Umkleiden – vom Versicherungsschutz umfasst. Reine Privatsache und daher nicht versichert ist, wenn die Kolleginnen und Kollegen im Anschluss an den Sport noch zusammen ausgehen.
  • Sind Beschäftigte auch bei Tätigkeiten im Ausland versichert?

    Wer in Deutschland durch die VBG versichert ist, genießt auch bei der Arbeit im Ausland Versicherungsschutz – wenn der geplante Auslandseinsatz im Voraus zeitlich befristet ist. Das inländische Beschäftigungsverhältnis darf nicht unterbrochen werden, der Arbeitgeber bleibt weisungsbefugt und zahlt das Gehalt.

  • Besteht Versicherungsschutz beim Betriebsausflug? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

    Ob Drachenbootrennen oder Grillfest: Betriebsausflüge und -feiern gehören zur Arbeit. Beschäftigte, die während einer Betriebsveranstaltung verunglücken, sind gesetzlich unfallversichert, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

    • Alle Betriebsangehörigen müssen eingeladen sein.
    • Der Betriebsausflug soll das Betriebsklima und die Verbundenheit der Unternehmensleitung mit den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander fördern.
    • Die Veranstaltung muss von der Autorität der Unternehmensleitung getragen werden. Das bedeutet, dass die Veranstaltung vom Unternehmer oder einem von ihm Beauftragten geplant und durchgeführt wird.
    • Die Unternehmensleitung oder ein von ihr beauftragter Stellvertreter ist beim Betriebsausflug anwesend.

    Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person den Betriebsausflug für beendet erklärt.    

  • Wann besteht Unfallversicherungsschutz auf einer Weihnachtsfeier?

    Viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um mit gemeinsamen Feiern den Zusammenhalt im Unternehmen zu stärken und das Jahr Revue passieren zu lassen. Ob bei der Weihnachtsfeier im Falle eines Unfalls die gesetzliche Unfallversicherung greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der jeweilige Veranstalter (z. B. Betriebsrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt. Das Einvernehmen kann sich dabei aus direkter Absprache mit der Unternehmensleitung oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.
    • Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Auch hier ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich.
    • Der jeweilige Veranstalter (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Leiter der Untereinheit) muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.
    • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitenden des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerzahl oder -quote gibt es nicht.

    Sind diese Punkte erfüllt, steht der Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.

    • Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten einer Weihnachtsfeier sind versichert. Das kann neben einer klassischen Feier in den Betriebsräumen mit Punsch, Christstollen und Weihnachtsessen zum Beispiel auch ein Theaterbesuch oder ein Bummel über den Weihnachtsmarkt sein.
    • Auch alle Vor- und Nachbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.
    • Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Private Anschlussfeiern, nachdem die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensleitung oder deren Vertretung offiziell beendet wurde, sind nicht versichert. Auch wenn sie am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinden.
    • Für die Wege zur Weihnachtsfeier und von der Feier nach Hause gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist das Zurücklegen des Weges zur Veranstaltung und von der Veranstaltung nach Hause, private Umwege/Unterbrechungen sind nicht versichert. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.
    • Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können an der Weihnachtsfeier teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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