Lackierräume und Einrichtungen – Lagerung von Farben, Lacken und Lösemitteln

1. Allgemeine Informationen

Beschichtungsstoffe und Lösemittel dürfen nicht in Verarbeitungsräumen gelagert werden. Am Arbeitsplatz dürfen nur die erforderlichen Mengen für einen Tag (Tagesbedarf) vorhanden sein.

Hierfür dürfen nur bruchsichere und verschlossene Behälter aus Metall oder Kunststoff verwendet werden. In leeren und in teilweise entleerten Behältern von brennbaren Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln ist nahezu immer explosionsfähige Atmosphäre vorhanden. Entleerte Behälter sind deshalb umgehend, spätestens am Arbeitsende zu entfernen.

Über den Tagesbedarf hinaus dürfen Beschichtungsstoffe und Lösemittel nur in besonderen Lagerräumen aufbewahrt werden. Diese haben eine Lüftung, so dass keine gefährliche Lösemitteldampfkonzentration entstehen kann. Die Lagerräume verfügen über eine Druckentlastung ins Freie und müssen ausgelaufene Lösemittel sicher auffangen können.

Brennbare Flüssigkeiten sollten innerhalb der Lagerräume nur in speziellen Sicherheitsschränken gelagert werden. Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit einem Inhalt von höchstens 1m3, die:

  • ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen
  • sicherstellen, dass sie bei einem Brand für 90 Minuten keine weitere Brandquelle darstellen
  • Türen besitzen, die selbstschließend und versperrbar sind
  • mit einer entsprechenden Lüftung ausgestattet sind
  • im Inneren mit einer Auffangwanne ausgestattet sind
Lagerraum

Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten beispielsweise in:

  • Arbeitsräumen, bzw. am Arbeitsplatz,
  • Durchgängen und Durchfahrten,
  • Treppenräumen,
  • allgemein zugänglichen Fluren.

2. Weitere Informationen