Umgang mit Maschinen

1. Allgemeine Grundsätze

Für den sicheren Umgang mit Maschinen ist es wichtig, dass die Beschäftigten über die Bedienung, die Gefahren und Einwirkungen sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Gefährdungen

Typische Gefährdungen an Maschinen sind:

  • Schneid- und Quetschstellen
  • Scher- und Einzugsstellen
  • herabfallende oder herausgeschleuderte Teile
  • Lärm, Vibration, Hitze und Kälte
  • Gas, Dämpfe, Stäube, Rauche und Flüssigkeiten

Diese Gefährdungen können auch die Beschäftigten betreffen, die nicht unmittelbar an den Maschinen arbeiten.

Gefährdung Quetschen zwischen Maschinenteilen oder Werkzeugen
1. Quetschen zwischen Maschinenteilen oder Werkzeugen Quelle: DGUV Regel 109-607
Gefährdung Eingezogen werden an Rollen, Bändern, Wellen
2. Eingezogen werden an Rollen, Bändern, Wellen
Gefährdung Erfasst werden von rotierenden Teilen oder Geräten, welche sich selbstständig bewegen
3. Erfasst werden von rotieren den Teilen oder Geräten, die sich bewegen
Gefährdung Schnittgefahr an eingebauten Messern sowie an Verpackungen oder Produkten
4. Schnittgefahr an eingebauten Messern sowie an Verpackungen oder Produkten
Gefährdung Abscheren an bewegten Maschinenteilen oder zwischen Maschinenteilen und Gehäuse
5. Abscheren an bewegten Maschinenteilen oder zwischen Maschinenteilen und Gehäuse
Warnzeichen Heiße Oberfläche
6. Verbrennen an heißen Oberflächen oder Produkten bzw. Erfrieren an tiefgekühlten Waren
Gebotszeichen Gehörschutz
7. Gefährdung durch Lärm
Rissige Hydraulik-Schlauchleitung
8. Austreten von Arbeitsstoffen oder Hilfsstoffen (z. B. Dampf, Hydrauliköl, Kühlmittel, Chemikalien), teilweise unter Druck oder mit hoher oder niedriger Temperatur Internationale Hydraulik Akademie GmbH

2. Schutzmaßnahmen

Beschäftigte dürfen nur an Maschinen arbeiten, wenn sie für die Tätigkeit beauftragt und unterwiesen wurden. Arbeiten an Maschinen, an denen sie nicht unterwiesen wurden, bergen die Gefahr, dass sich die bedienenden Personen durch Unkenntnis verletzen.

Folgende allgemeine Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen sind an Maschinen notwendig:

  • Maschinen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Betriebsanweisungen sind zu befolgen.
  • Je nach Einsatz sind besondere persönliche Schutzmaßnahmen notwendig. Dazu gehören u. a. das Ablegen von Schmuck, Tragen eng anliegender Kleidung, Persönlicher Schutzausrüstung oder das Tragen eines Haarnetzes (niemals lange Haare, Pferdeschwanz oder Zopf offen tragen, da hier die Gefahr besteht, dass das gesamte Haar ausgerissen wird, und sehr häufig schwere Kopfverletzungen die Folge sind!)
  • Sind Maschinen defekt oder fehlerhaft, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden, bzw. müssen sie bei Gefahr sofort gestoppt werden. In diesem Fall muss der oder die Vorgesetzte im Kundenbetrieb sofort über die Störung benachrichtigt werden. Beschäftigte dürfen Störungen nur dann selbst beseitigen, wenn sie dafür vom Kundenbetrieb speziell unterwiesen wurden. In allen anderen Fällen dürfen nur die Fachkräfte vor Ort die Störung beseitigen.
  • Sind Schutzeinrichtungen, wie z. B. Abdeckungen, Reißleinen, Zweihandschaltungen, Lichtschranken o. Ä. defekt oder demontiert, darf die Maschine nicht benutzt werden. Geht eine Schutzeinrichtung bei laufender Maschine kaputt, muss die Maschine sofort gestoppt und instand gesetzt werden.
  • Wartungs- oder Reparaturarbeiten dürfen nur von hierzu beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Bei diesen Arbeiten an Maschinen ist es für die Sicherheit besonders wichtig, dass die Maschinen vollständig abgeschaltet und z. B. mit einem Schloss gegen das Wiedereinschalten gesichert sind. Werden Maschinen während der Wartung oder Reparatur eingeschaltet oder diese Arbeiten an einer laufenden Maschine durchgeführt, kann dies zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen.

Oft verwendete Schutzeinrichtungen an Maschinen

Schutzeinrichtungen werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:

  • Trennende Schutzeinrichtungen: Diese trennen Beschäftigte von der Gefahr, z. B. durch Abdeckung, Verkleidung, Schutzgitter, Umzäunung, Abstandhalter. Die Schutzeinrichtungen können zusätzlich mit einem Endschalter (z. B. Verriegelungseinrichtungen) abgesichert sein.
  • Ortsbindende Schutzeinrichtungen: Hier können die Beschäftigten die Maschine nur von einem bestimmten, ungefährlichen Standort aus bedienen. Dies sind z. B. Schaltmatten, auf denen die Beschäftigten stehen müssen oder Zweihandschaltungen. Es gibt auch Zustimmungsschaltungen (Tippschalter) bei der Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, bei der alle Beschäftigten vor dem Betätigen der Maschine deren Start bestätigen müssen. Diese Schutzeinrichtungen schützen allerdings nur die Beschäftigten, die für die Maschinenbedienung eingesetzt sind.
  • Abweisende Schutzeinrichtungen: Diese trennen die Beschäftigten direkt an der Gefahrstelle von der Gefahr, z. B. Schutzbleche oder Schutzabdeckungen an Rollen gegen Einziehen.
  • Schutzeinrichtungen, die bei Annäherung auslösen: Diese schalten die Maschine ab, sobald sich eine Person der Gefahrstelle nähert, z. B. Lichtschranken und Lichtgitter, Reißleinen, Fußmatten, Schaltleisten und Schaltpuffer, Ultraschallsensoren, Laserscanner
  • Darüber hinaus muss jede ortsfeste Maschine mit einem Not-Aus-Schalter oder Not-Halt-Schalter ausgestattet sein, durch den sie schnellstmöglich stillgesetzt werden kann. Not-Aus-Schalter haben unterschiedliche Formen, z. B. Pilzknopf oder Reißleine. Not-Aus-Schalter sind immer durch rote Farbe auf gelbem Untergrund gekennzeichnet.
Notausschalter
Not-Aus-Schalter Quelle: DGUV-Regel 109-607
Abdeckung
Abdeckung
Kapselung
Kapselung
Abschirmung
Abschirmung
Lichtschranken
Lichtschranken
Zweihandschaltung
Zweihandschaltung
Abgedeckter Fußschalter
Abgedeckter Fußschalter

3. Weitere Informationen