Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen – Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel
Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen und Persönliche Schutzausrüstungen sind in Tabelle 1C angegeben.
Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
Tabelle 1C
Prüfobjekt | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer/in |
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Isolierende Schutzkleidung (soweit benutzt) | Vor jeder Benutzung | Auf augenfällige Mängel | Benutzer/in |
Isolierende Schutzkleidung (soweit benutzt) | 12 Monate 6 Monate für isolierende Handschuhe | Auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft |
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen | Vor jeder Benutzung | Auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Benutzer/in |
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher | Vor jeder Benutzung | Auf einwandfreie Funktion | Benutzer/in |
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungprüfsysteme (kapazitive Anzeigensysteme) für Nennspannungen über 1 kV | 6 Jahre | Auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft |